Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld - und Natur al-Gebühr der Armee. 05 Die Privat-Diener der bey dein Festungsbaue commandirten Ossicieren bleiben in demGenusse rote die bey den übrigen Ossicieren nach der Vorschrift bestehenden Privat-Diener, und es hat für sie keine mehrere Passierung in conto aerarii Statt. Den bey dem Festungsbaue angestellt werdenden Baubeamten wird in dem Falle einer bewilligt werdenden Zulage ein Viertel ihres Gehaltes besonders erfolgt. 3o85. Wie lange dieser für das bey einem Festungsbaue cd mm an bitte Militär bewilligte Feldbeytrag und die sonstigen Zulagen zu dauern haben, wird allemahl mittelst eines besonderen allerhöchsten Befehles bestimmt. §. 3o86. D ie oben angeführten Beyträge und die sonstigen Zulagen werden extraordinär von dem Fortificatorium bezahlt, auch dürfen diese Auslagen mit der Gebühr der Regimenter nicht vermischt werden. §. 8087. Diese Vorschriften unterliegen nach Zeit und Umstanden einigen Abänderungen, die jedoch immer durch eigens hier über ergehende Verordnungen bestimmt werden. . LXI. Abs ch n i t t. Von der Zulage bey Arbeiten an Verschanzungen und Verhauen. §. 3o86« Den in Kriegszeiten zu Verschanzungen, Verhauen und beriet) besonderen Arbeiten verwendet werdenden, im Felde stehenden Soldaten wird nur damahls eine Zulage gegeben, wenn es dcr commandirende General von der Armee tn besonderen Fällen und bey hinrei­chender Ursache für nörhig befindet und anordnet. §. 8089. Der Gemeine von der Infanterie, welcher auf Arbeit stehet, bekommt nebst dem im Felde genießenden Tractamente in einem solchen Falle den Betrag der Friedenslöhnung uls Zulage nach dem Fuße des Landes, wo die Armee stehet; befindet sich die Armee in fremden Landen, so erhalt er die deutsche erblandische Friedenslöhnung als Zulage. §. 8090. D ie batet) commandirten Unter-Officiere und Gefreyten haben nebst ihrem Feld-Trac- tamente die Hälfte der Friedenslöhnung als Zulage zu erhalten.- §. 8091. Bey der Artillerie erhalten die zu derley Arbeiten verwendet werdenden Kanoniere nebst dem Feld-Tractamenre die Halste der Friedenslöhnung, die Unter-Kanoniere aber die volle Frie­denslöhnung als Zulage. §. 8092. Die dazu commandirten Unter-Officiereder Artillerie hingegen haben außerdem ohnehin beziehenden höheren Feld-Tractamente keine besondere Zulage zu genießen. JLXTI. Abschnitt. Von de» Tafelgeldern. §. 8098. D ie Tafelgelder, welche in Fnedenszeiren die commandirten Generale in Ländern zu beziehen haben, werden allemahl mittelst einer besonderen allerhöchsten Entschließung bestimmt. »7 Wie lange diese Beiträge und Zulagen zu dauern haben. Hkth. am 18. Apr. 785. Von welchemFonde dieseBey- träge und Zulagen zu bezahle» sind. Hkth. am 18. Apr. 78s. Diese Vorschriften unterlie­gen auch von Zeit zu Zeit eini­gen Abänderungen. Hkth. am 10.31U.807.W813. Wann Zulagen bey befon* derenArbeiten imKriege verab­reicht werden. Hkth. am 18. Apr. 785. Bemessung der Zulagen für die gemeine Mannschaft dcr Infanterie. Hkth. am 16. Apr. 786. Zulage für dieUnter-Officie- re und Gefreyten. Hkth. am 18. Apr. 78S. Zulagen für die zu derlei) Arbeiten verwendet werdende Mannschaft der Artillerie. Hkth. am >8. Apr. 78S. Die Artillerie-Unter-Officie- re haben dabey keine Zulagen. Hkth. am >8. Apr. 78S. Wer das AuSmasi der Tafel­gelder für die Generalität zu bestimmen hat. Hkth. am 18. Apr. 78L. Band m.

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