Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

64 Gebühr der pensisnirten Off!- eiere, welche im Erforderniß- falle zur Verpflegung der Kriegsgefangenen ausgestellt werden­Hkth.am3-.Dec. 8j3.l4z56. v und 4317. Zulagen für die Unter - Offi­ciere undGemeinen, welche bey einem Transporte kriegsgefan- gener Officiere verwendet wer­den. Hkth. am 18. Dec. 799. Gizn. UNd 5848, Zulagen für die zu Befesti­gungsarbeiten verwendet wer­denden Kriegsgefangenen- Hkth. am rr. Apr. 809. G 2372. Gebühr, Feldbeytrag und Zulagen für die bey einem Fe­stungsbaue verwendet werden­den Militär-Individuen. Hkth. am 18. Apr. 785. / XII. Hauptstück. I.X. Abschnitt, tz. 3o8i. Wenn pensionirte Officiere zur Verpflegung der kriegsgefangenen Generale und Offi­ciere aufgestellt werden müssen, so ist ihnen auf diese Zeit das Supplement auf die Pension zur Ergänzung der Infanterie-Friedens-Gage bewilliget. So weit diese Officiere sowohl, als die zu Regimentern, Corps oder Branchen gehö­rigen, welche mit der Aufsicht und Verpflegung der Kriegsgefangenen beauftraget sind., in diesen Geschäften zu reisen haben, sollen sie hierzu die Vorspann auf ärarische Rechnung be­kommen. Was aber eine Entschädigung wegen der Reisezehrung betrifft, so ist gestattet, daß am Ende eines jeden Monathrs ein Ausweis über die von bem Einen oder bent Andern auf Reisen zugebrachten Tage mit einem gutächtlichen Anträge auf eine verhättnißmäßige billige Remuneration bem k. k. Hofkriegsrathe unterlegt werde. Uebrigens ist sowohl jenes Supplement, welches die zu diesem Geschäfte eigens aus bem Pensions-Stande angestellten Officiere erhalten, als auch die Reisekosten, und so auch die gedachte Remuneration als ein der Kriegsgefangenen wegen entstehender Aufwand immer in die über dieselben zu legenden Rechnungen aufzunehmen. tz. 3o8a. In ben Fällen, wo feindliche Officiere zur Auslieferung abgeschickt und, ohne solche in Transporte zusammen zu setzen, nur Unter - Officiere zur Aufsicht mitgegeben werben , kann solchen Leuten, wie es auch bey der Begleitung fremder Reisenden bewilliget ist, die doppel­te Löhnung abgereicht werben. Bey ordentlichen Transporten aber findet diese Zulage nicht Statt. LX. Abschnitt. Von der Zulage bey Befestigungen. tz. 3o83. Wenn Kriegsgefangene zu Befestigungsarbeiten verwendet werden, so wird die Zulage, welche sie nebst bem ordinären Friedens - Tractamenre auf die Zeit dieser Verwendung zu er­halten haben, immer nach Umständen von hohen Orten bestimmt. tz. 3 084. Wenn bey einem neuen Festungsbau auch in Friedenszeiten bem dazu commanbirt wer­benden Militär ein höheres Tractament abreichen zu lassen befunden wirb, so bekommen die Stabs- und Ober-Officiere den Feldbeytrag an Gelb und Naturalien, jedoch kann der in einem solchen Falle befindliche Major von der Infanterie, Artillerie und ben Extra - Corps nicht zugleich die für die Friedenszeiten bewilligten Pferd-Portionen in natura genießen, weil sie ihm ohnehin mit bem bewilligten Felbbeytrage im Gelbe vergütet werben. Die Fouriere, Aerzte, Tambours und Fourierschützen genießen ebenfalls ben Felb- beyttag. Die Unter-Officiere haben täglich 3 kr. und jene vom Mineurs - Corps täglich 4 kr. als Zulage zu erhalten. Den Sappeur - Führern, bann ben übrigen ttnter-Officieren und Gemeinen des Sappeurs- Corps, wenn sie die Dienste als Aufseher ober als Oberschanz-Corporale verrichten, sind täglich 6 kr. als eine Zulage zu erfolgen. Der gemeine Mann erhalt an ben Arbeitstagen die doppelte Löhnung, an ben Tagen aber, wo nicht gearbeitet wirb, nur um 1 kr. mehr, als die ordinäre Löhnung im Frieden beträgt.

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