Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
63 LVII. Abschnitt. Bo» der Zulage für Officiere, welche Recruten und Pferde transportiren. §. 3078. Den Officieren und Commandirten von den Reserve-Escadronen, welche in Ungarn in andere Comitate abgeschickt werden müssen, um die freywillig gestellte Mannschaft und Pferde für ihr eigenes Regiment zu übernehmen, ist keinesweges jene Zulage bewilliget, die für Individuen bemessen ist, welche für fremde Regimenter Rimonten führen, sondern sie haben nur auf die in dem Regiments-Unkosten-Fonde ausgemessene Zulage den Anspruch. LVIII. Abschnitt. Won der Zulage bey Reeruten - Transporte» in Kriegszeite». §. 3079. Wenn Officiere der Garnisons-Bataillone und Depots in Kriegszeiten Recruten- Transporte zur Armee auf eine ungewöhnlich weite Strecke führen, oder wenn sie aus enr- fernten Stationen zur Uebernahme derselben beordert werden, erhalten die Officiere nach den in den letzten Kriegen bestandenen Bewilligungen nebst der Vorspannsvergütung in dem Falle, als sie über 10 Tage auf derley Transporten zubringen, vom eilften Tage angefangen auch die Halste der normalmäßigen Diäten. Diese Diäten haben von dem eilften Tage, und zwar von dem Tage an gerechnet, anzufangen, an welchem der Transport den Marsch angetreten hat, und haben mit dem Tage wiederaufzuhören, an welchem dertransportirende Officrer in seiner Bequartierungs-Sta- tion wieder zurück eintrifft. Es ist übrigens streng darauf zu halten, daß weder während deö Marsches oder bey der Ablösung und Uebergabe des Transportes, noch auf dem Rückmärsche eine unnöthige Verzögerung geduldet werde, indem auf die Zeit, als sich der transportirende Officier eine unnöthige Verzögerung zu Schulden kommen lassen sollte, die Diäten nicht passiert werden dürfen. Diese allerhöchste Bewilligung ist jedoch nur zeitlich, und es muß in dem Falle eines Krieges neuerdings um die Fortsetzung derselben eingeschritten werden. Auf jene Officiere, welche von Werbbezirken, Garnisons-Bataillonen und Depots zu einem im Felde stehenden Regiment, oder in dem Lande, wohin der Transport geführt wird, zu einem daselbst befindlichen Regiment rransferirt werden und daselbst zu verbleiben haben, somit den Transport nur gelegenheitlich zu führen, den Auftrag erhalten, darf diese Bewilligung nicht ausgedehnt werden. Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. LIX, Abschnitt. Von der Zulage bey Trausportirung der Kriegsgefangenen. §. 3o8o. Den Officieren der Garnisions-Bataillone und Depots, welche bey Führung oder Uebernahme der Kriegsgefangenen - Transporte verwendet werben, ist nebst der Vorspannsvergütung, wenn sie über 10 Tage auf dem Transporte zubringen, vom eilften Tage an die Hälfte der normalmäßigen Diäten unter den nähmlichen Modalitäten zugestanden, wie solches in Kriegszeiten derley Officieren bey Führung der Recruten-Transporte zur Armee nachdem §. 8079 bewilliget worden ist. Zulage für Officiere, welche freywillig gestellte Mannschaft und Pferde für ihr eigenes Regiment übernehmen; dann woher diese Zulage zu bestreiten ist. Hkth.am *7. May 809. d 2243, Zulage für die in Krkegszei- ten zur Transportirung der Recruten verwendet werdenden Officiere. Hkth. am 29, Nov. 806.16278. » », >2. May 814.12357. Den bey Transportinmg der Kriegsgefangenen verwendet werdenden Officieren sind die halben Diäten nebst der Vorspann bewilliget. Hkth.am »7.2än.8>4-1- »44.