Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

tz. 3o63. Die Fuhrwesens - Gemeinen, welche bey Wasser-Transporten im Gegentriebe zu Vorrei­bern verwendet werden, erhalten, wie gesagt, eine Zulage vcn^Kreuzern täglich pr Kopf; den Gefreyten, wenn sie nicht ebenfalls zu Vorreitersdiensten verwendet, sondern nur zur Auf­sicht auf die Pferde und Mannschaft gebraucht werden, darf diese Zulage nicht verabreicht werden. Diese Zulage ist so, wie die Transports-Zulage, auf die Zeit der Theuerung in dem doppelten Betrage zu erfolgen. §. 8069. Wenn Fuhrwesenszüge zu den Gestüten commandirt werden, so wird nach Umstän­de eine Zulage bemessen, die dermahl für den Officier täglich in 1 fl., bann für den Un­ter-Officier und die gem-eine Mannschaft in täglichen i5 Kreuzern besteht. Von der Geld- und Natural - Gebühr der Armee. LII. Abschnitt. Von der Zulage bey Uebernahme und Transportirung der Fuhr­wesenspferde. §. 3070. In jenen Provinzen, in welchen die Aushebung, Uebernahme und Transportirung von Fuhrwesenspferden Statt hat, werden den von Regimentern dazu commanbirten Individuen für die Zeit ihrer Verwendung bey diesem Geschäfte folgende Zulagen bewilliget, als: Einem Stabs - Officier täglich . ♦ . . 3 fl. — kr. W. W. » Rittmeister » . . . . 2 » —■ » ■» » * Ober-Lieutenant » . . . . 2 » — » » » » Unter-Lieutenant » . . . . 1 » 3o » » » » Schmiede » . . . . — »12»»» Den Unter-Officieren oder Gemeinen eine einfache Löhnung als Zulage, mit Ausnahme der Contractions-Zulage. LIII. Abschnitt. Von der Zulage für die Officiere und Mannschaft beym Equitationö­Institute. §. 3071. Bey dein Equitatisns-Znstitute bestehet ein Fond für die daselbst commanbirten Ober- Officiere zur Entschädigung bey unglücklichen Ereignissen, z. B. bey dem Verluste eines Pfer­des oder als Beyhülfe für sich besonders auszeichnende Mittellose, welches ebne zweckmäßi­gere Unterstützung, als eine gleich verrheilte zeitliche Zulage ist, die für den Bemittelten von keiner Bedeutung ist, und die Möglichkeit erschwert, den Mittellosen bey einem erlittenen Unglücke verhältnißmäßig zu entschädigen. H. 8072. Die Bewilligung einer Unterstützung aus diesem Fonde ist dem Jnspector des Cquita- tions - Instituts Vorbehalten. §. 8078. Für die Unter - Officiere und mittellosen Cadetten, welche von den Cavallerie-Regi­mentern bey dem Equitations - Institute commandirt sind, ist eine Zulage von 12 Kreuzern täg­lich pr. Kopf aus dem Fonde bewilliget, weil sie wegen ihrer (taten Verwendung und Man­gel an hinreichendem Holz - Service in der Menage nicht kochen können. Ol Zulage für die Fuhtwesens- Mannschaft, welche bey Was­ser-Transporten zum Gegen­triebe verwendet wird. Hkth. am 10.2(ug. 799. 14044. Zulage für die zu Bábol­na commandirte Fuhrwesens- Mannschaft. Hkth. am 16. Sug.8i8.K3o6,!. Zulagen für' die zur Aushe­bung, Uebernahme und Trans­portirung der Fuhrwess'.s- pferde von Regimentern com- mandirtenOfficiere undMann- schaft. Hkth. am 18. Apr. 812. 12015. » » 14. Oct. 8i3. 1 5546. Voll dem Foude des Equi- tations-Jnstituts zur Entschä­digung für commandirte Of- ficiere bey unglücklichen Ereig­nissen. Hkth. am >r. Rov. 808, D 28.i1 Wem die Bewilligung die­ser Fonds-Unterstützungen zu- steht. Hkth. am 12. N0V.808.H r35i. Zulage für die im Institute commandirten Unter-Officiere und Cadetten. Hkth. am > 2. Nov. 808. T) ?.951. » » 6. März 812. K 1434. » » 29. Feb. 816. 1134f>. » » 21. Feb. 819. I lojo.

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