Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Go XIL Hauptstück. LI. Abschnitt. Erhöhung der obigen Zulagen. Hkth. am *4«Jul. - io. e 148*. x x 27.JUN.816. I45>8. x x 2 1. 9Í8V. 816. K 6284. Zulagen für die beyAusbekung der Pferde commandirten Ci- vil-SchMiede und für die Com- mandirte» des Fuhrwesens. Hkth. am 20. Feb. 793. i) 978. Zulagen für die Mannschaft des Fuhrwesens - Corps während der Transportirung. Hkth. am 27Jun So,. D 36g5. x x 6. öec.807. lös,,. » » ,9. Oct. 811. K 4428x x 27. Der. 8> 4. A 7434. x x 3>. Dec- 8,4.N4sy4. x x 26.3än. 8,5. K 826. X x i2.34n.8i6, K 2 >4. x » 24. 3,6. K 3 345. x x 6. Apr- 8,9. O 847. Auf welche Zeit diese Zulage zu dauern hat. Hlth. am 24. May 8,6.112345. Wie die Zulagen zu erfolgen sind, und waSderRechnungs- ricdtigkcit wegen hierbev zu beobachten ist. Hkth.am 2,,9109.8,6.K5284In wie weit diese Zulage auch beyeiner geringenLadung, und für eine geringere Mci- len-Distaiiz bey unchaussirtcn Wegen zu erfolgen ist. Hkrh. am 20. @ep.8,6. o 20,5. Inwieweit die Transports- Zulage den obligaten Professi- onisten desFuhrwesens-C»rps erfolgt werben darf. Hkth. am 20, -Tep. 8,6. o 20,5. x x 22, Apr. 8> 9. O ,o,2. Die TransportS-Zulage darf auf die Zeit der Theuerung in doppeltem Betrage erfolgt werden. Hkth. am 2>.9>ov.8,6. K3284. x x 6. Apr. 8,9. O 847. In wie weit die Transports- Zulage auch der Mannschaft der von der Armee in b'.e Erblande zurück kehrenden Fuhrwesens-Divisionen gebührt. Hkrb. am3i.Dec.6i4.»4894» diensten verwendet, sondern nur zur Aufsicht auf die Pferde und Mannschaft gebrauche werden, ausgeschlossen sind. §. SoSg. Wegen der in einigen Ländern herrschenden Theuerung sind auf die erwähnten Zulagen von Zeit zu Zeit Zuschüsse bewilliget worden/ worüber jedoch die dießfallsigen ergehenden besonderen Verordnungen immer das Nähere bekannt geben. §. 3o6o. Den zur Aushebung der Pferde nöthigen Falls vom Lande beygezogenenCivil-Schmie- den sind täglich 2 fl. zu verabreichen; die Commandirten vom Fuhrwesen haben keine Zulage zu genießen. §. 3o6i. Der Mannschaft bey den Friedens-Transports- und Artillerie-Fuhrwesens-Divisionen vom Wachtmeister abwärts, welche zu auswärtigen Transporten verwendet wird, gebührt in dem Falle, als mit den Zügen die gehörige Verführung geleistet, der Zug mit 26 Zentner geladen, hiermit im Winter drey und im Sommer vier Meilen zurück gelegt, und erst den vierten Tag Rasttag gehalten wird, täglich pr. K»spf eine Zulage von vier Kreuzern. §. 3o6.2. Diese Zulage ist auf die Zeit der bestehenden Theuerung auch auf die Rasttage und bey der leeren Retour-Fahrt bewilliget, und sie gebühret demnach vom Tage des Abgehens bis zu dem Tage des Wiedereintreffens in der Station. H. 3o63. Der Mannschaft muß diese Zulage zugleich mit der Löhnung erfolgt werden , damit jedoch kein Unterschleif entsteht, ist'immer die Marsch-Route demjenigen Individual-Ausweise zur Combinanon beyzulegen, welcher im dritten Abschnitte des XLIX. Hauptstückes zur Rechnungsvorschrift für das Militär-Fuhrwesen hinsichtlich dieser Zulagen vorgeschrieben ist. 3064. W enn mit den vorhandenen und im Allgemeinen nur zur Aufnahme einer Ladung von 18 Zentnern geeigneten vierspännigen Fuhrwesenswägen fcte vorgeschriebene Meilen - Distanz, und zwar auf chaussirten Straßen im Sommer 4', und im Winter 3, auf unchaus- sirten Straßen aber 3 und 2lA Meilen täglich hinterlegt, hiernächst die verführten Güter durch die Mannschaft auf - und abgeladen (jedoch nicht auf- und abgetragen) werden, so hat die geringere Ladung auf die der Fuhrwesensmannschaft für auswärtige entferntere Transporte bewilligte Zulage keinen Bezug, sondern diese Zulage ist nachdem bestehenden Ausmaße mit der Rücksicht zu erfolgen, daß die vorgefthriebene Meilenanzahl hinterlegt, und alle übrigen Vorschriften, dann sonstigen, die Zulage begründenden Bedingnisse erfüllt werden. §. 3o65. Den obligaten Professionisten des Fuhrwesens-Corps, wenn sie sich mit Aerarial- Transporten auf dem Marsche befinden, ist auf die Zeit der herrschenden Theuerung jene Zulage zu verabreichen, wie solche gegenwärtig in den bestimmten Fällen der Fuhrwesensmannschaft vom Wachtmeister abwärts zugestanden ist, nur muß immer von Zeit zu Zeit vorerst die hohe Bewilligung dazu eingehohlt werden. §. 3o66. So lange, als der Theuerung wegen auf. die Diäten und Zehrungs-Spesen in Pavier- geld ein Zuschuß von 100 Procenten bewllligrt ist, darf die Transports-Zulage für die Mannschaft des Fuhrwesens-Corps vorn Wachtmeister abwärts in dem doppelten Betrage von 8 Kreuzern erfolgt werden. §. 3067. Der Mannschaft der von der Armee in die Erblande zurück kehrenden Fuhrwesens-Divisionen vorn Wachtmeister abwärts gebührt ebenfalls die Transports-Zulage, wenn sie anders die für diese Zulage bestehenden Vorschriften erfüllet.