Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Geld- und Natural -Gebühr'der Armee. 50 tagen aber nur eine Zulage ton 5 fr., jedoch ohne Zubuße einer 'A Brot-Portion, zu erfolgen und aus dem Gestüts-Fonde zu leisten. LI. Abschnitt. Von den Zulagen für die Fuhrwesens - Officiere und Mannschaft. tz. 3o53. Den Stabs-Officieren des Militär-Fuhrwesens-Corps, wenn sie zur Visttirung der Depositorien Dienstreisen machen müssen, sind auf diese Zeit täglich 4 fl. als Zulage bewilliget. tz. 3o54. D ie der Schmied-, Sattler- und Wagner- Professton kundigen Leute, wenn sie von Regimentern zum Fuhrwesens-Depot in die Prüfung beordert ober commanbirt werden, haben aus die Zeit ihrer wirklichen Verwendung, und von dem Sage, als sie zu arbeiten an- fangen, eben jene Gebühr zu erhalten, welche für die obligaten, zum Stande des Fuhrwesens-Corps gehörigen Prosessionisten bestimmt ist, wobey es sich von selbst verstehet, baß die höhere Gebühr aus dem Marsche zum Depot ober auf bem etwannigen Rückmärsche zum Regiment hinweg fällte tz. 3o55. W enn bey einer Fuhrwesens - Ausrüstung die ermangelnden Unter-Officiers - und Ge- freyten-Chargen provisorisch durch Stellvertreter ersetzt werben müssen, so wird nach der bisher angenommenen Beobachtung bem die CorporalS-Dienste leistenden Gesreyten bas Corpo- rals-Sractament, und bem als Gesreyten fungirenben Gemeinen bas Gesreyten - Sracta- ment auf bte Zeit dieser ihrer Stellvertretung erfolgt. Dieses bars jedoch immer nur in der Zahl, welche ben angeorbneten Ausrüstungen systemmäßig entspricht, Statt finden, und es ist daher daraus zu sehen, baß die systemmäßig Zahl an Corporals- und Gesreyten-Stellen nicht überschritten werde. §. 3o56. Die Corporale hingegen, welche die Stellen eines Wachtmeisters ad interim vertreten, haben bey ihrem Corporals - Sractament zu verbleiben. tz. ZoZ^. B ey bring«enben Arbeiten kann ben bey ben Fuhrwesens-Depots über die gewöhnlichen Arbeitsstunden arbeitenden Gesellen für jede Stunde 4 Kreuzer, ben Altgesellen, welche gleich ben Meistern über die ordinären Gesellen die Aufsicht haben, für jede Stunde 6 Kreuzer, und ben Meistern bas Doppelte des Soldes, welcher pro rata für jebe Stunde aussällt, bezahlt werben. Diese Zulage wurde auch im Jahre i8i3, um bey Dringlichkeit der Arbeiten, die Fuhrwesens -Professiontften zu einer angestrengten Shätigkeit aufzumuntern, für jebe Stunde mit 6 Kreuzer dergestalt fest gesetzt, baß hierbey bte Meister und Gesellen durchaus gleich zu behandeln sind. Ueberhaupt richtet sich die Bestimmung dieser Zulagen nach der Dringlichkeit der Arbeiten und ben sonst eintretenben Umständen, weßwegen solche auch von Zeit zu Zeit Abänderungen unterlieget, bte immer durch eigens beßwegen ergehende hohe Verordnungen bekannt gegeben werben. tz. 3o58. D ie Fuhrwesensgemeinen, welche bey Wasser-Sransporten zum Gegentriebe verwendet werden, und daselbst mit Lebensgefahr bienen müssen, erhalten eine Zulage mittäglichen 4Kreuzer pr. Keps, wovon jedoch die Gesreyten, wenn sie nicht ebenfalls zu Vorreiters- Band hi. * Zulagen für die Stabs-Qs- ficicre des Fuhrwesens-Corps bey Vißtirung der Depoßtc- ricn. Hkth am 9. Zun. So*, d 43o6. Gebühr jener Mannschaft, welche, als derSchmied-, Sattler- und Wagner- Profession kundig,jiimFuhrwesens-Depot in die Prüfung beordert werden. Hkth. am 27. Nov. 8>" «4465. Gebühr für die bey einer Fuhrwesens-Ausrüstung die Corporals- und Gesreytens- Stellen fungirenden Gefrep- ten und Gemeinen. Hkth. am 3c>.Mav 312. K2042. Gebühr der die Wachtmeisters-Stellen fungirenden E or porale. Hkth. am 3o. Map 812. K1042Zulage für die Prosessionisten des Fuhrwesens - Corps, wenn sie außer den Arbeitsstunden arbeiten. Hkth. am 2«.Marz 809. D1089. * >> 17. MayLo9. D 4,24. » » i9.'3uMi3. K3o35. Zulage für die Fuhrwesens-- Mannschaft, welche bey den Wasser-Transporten zum Gegentriebe verwendet wird. Hkth. am 10.2fuj. 799.1 4p44.