Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

5;8 XII. Hauptstück. L. Abschnitt. Zulage bet) Transportirung íer Kimenten durch Cavallerie für fremde Regimenter inFrie- dcnsjeite». Hkth. am >8. Apr. 78;. . ,, >7. Apr. 793. „ ,, > 1Marr793.li 2679. , „ „ 26. ßct. 798. D 5761. „ „ 3.März798.v >3i2. „ „ 4-Sept.799.v 5407. Zulagen für die Commandir- tcn von derCavallerie, wenn sie für die Beschal-Departeinents junge Hengste und Kimenten transportiren. Hkth. am >8. Apr. 785. „ „ 5-Slpt. 789.V4454­„ „ ib Scpt-789. Mit welchem Vorbehalt den Offieieren Ser Cavallerie, wel­che junge Hengste und Rimon- ten für die Beschäl - Departe­ments transportiren, eine hö­here Zulage zugestanden ist. Hkth. am r3.Nov. 8>8.K4>8o. Zulage in Siebenbürgen für jedes angekaufte Rirnonten- Pferd. Hkth. am iZ.Apr. 78S. Zu lage» für die Rimonti- rungs-Commanden in Ungarn und Siebenbürgen. Hkth. am is- Apr- 78S. Cavallerie-Mannschaft, wel­che zur Wartung der Kimenten bey dem gallizischen Befchäl- Dcpartcment commandirt ist, erhält eme doppelte Löhnung. Hkth. am 17.Aug.3-8. K 3098. Zulage für die Wartmann- schaft bey Kimenten wird be­stimmt, und wie sie zu berech­nen ist. Hkth. am >3. Apr. 819. k 1285. ,» >4. App. 819. u iz-5. De n zur Transportirung der ansgehobcnen Kimenten ver­wendeten Wartknechten kann auf dem Rückwege der halbe Lohn erfolgt werden. Hkth. am z5. Feb. 809. D 572. Arbcitszulage bey Gestü­ten für Militär-Arbeiter. Hkth. am 3o. £>ct. 818. K 3gs3. §. 8044« In Friedenszeiten werden derley Zulagen vom Aerarium für die Rimonten-TranSporte niemahls passiert, sondern es sind solche aus dem Regiments - Unkosten-Fonde jener Regi­menter, denen die Rimonten gehören, zu erfolgen, jedoch soll ein Regiment dießfalls dem anderen, dessen Pferde durch seine Commandirten geführt werden, nicht mehr, als: Für einen Rittmeister täglich . . »fl.— kr. * » Ober- oder Unter-Lieutenant » . . —»45 » » » Wachtmeister und Oberschmied » . . —» 4 » » » Unterschmied und Corporal » . . —» 4 » » » Gemeinen . . » . . —» 2 » aufrechnen können. §. 3o45. x Diese nähmliche Zulage wird auch den Commandirten von der Cavallerie in conto aerarii erfolgt, wenn sie junge Hengste, welche noch keine wirklichen Beschäler sind, und Riinonten für die Beschäl-Departements zu transportiren haben. §. 3o46. D en Rittmeistern, Ober- und Unter-Lieutenants ohne Unterschied wird bey Trans­portirung junger Hengste oder Rimonten für das Beschäl-Departement die höhere Zulage Mit täglichen 1 fl. 3o kr. unter der Bedingniß bewilliget, daß, bevor ihnen die Vergütung geleistet wrrd, deren Reiserechnung an den Hofkriegsrath einzusenden ist. 1 §. 3047. In Siebenbürgen haben die Officiere beym Rimonten-Ankäufe keine Zulage, sondern es wird dafür auf jedes Rimont-Pferd 1 fl. 3o kr. passiert, die übrigen Commandirten vom Wachtmeister abwärts sind mit der Zulage eben so wie in Ungarn zu behandeln. §. 3048. Die Individuen der ungarischen und gallizischen Gestüte haben das ganze Jahr eine Zulage, wie solche in dem Gebührs-Tableau Lit. A zu ersehen ist. §. 8049. W enn Cavallerie - Mannschaft zu den Beschäl - und Rimontirungs -Departements zur Wartung der Rimonten commandirt wird, so erhält sie nach Umständen eine Zu­lage, die dermahl in einer zweyten Löhnung, als Zulage, bemessen ist. §. 3o5o. Wenn die eingekauft werdenden Rimonten von Zeit zu Zeit rn Transporte zusammen­gestellt und an ihre Bestimmung abgeschickt werden, so wird die Anhäufung von Rimon­ten und somit auch die Nothwendigkeit einer zahlreichen und dauernden Commandirung von Wartmannschaft vermieden. Treten dessen ungeachtet Falle ein, wo zur Wartung der Ri­monten auf kurze Zeit Leute von der Cavallerie commandirt werden müssen, so ist ihnen zur Vermeidung weitläufiger Zurechnungen die systelnmäßrge Zulage in conto aerarii zu erfolgen und in Aufrechnung zu bringen. §. 3o5i. Der Fall, daß aufgenommene Wartknechte auch zur Transportirung von Rimonten verwendet werden, kann zwar nicht oft eintreten, in so fern sich jedoch dieser bisweilen er­eignet, so ist bewilligt, daß dtesen Knechten auf dem Rückwege in die Heimath die Hälfte des Lohnes, welchen sie während der Transportirung erhalten, von Tag zu Tag erfolgt wer­den könne, wobey jedoch zu bemerken ist, daß solche Knechte täglich drey Meilen zurück zu legen haben. >. §. 3o52. D en Militär-Arbeitern, zu welchen Verrichtungen sie immer bey'den Gestüts-Com­manden zu Mezehögyes und Babolna verwendet werden, ist, außer ihrer ganzen Militär- Gebühr, an Arbeitstagen eine Zulage von »5 kr. und lA Brot-Portion, an Ruhe-und Regen-

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