Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

436 XIII. Hauptsrück. XXIL Abschnitt. Maßstab der Vergütung für einen altbrauchbaren Sack. Hkth-am 29. Apr. 8,3. » »» 2b. May 8iS. A3iyl. Reiseentschädigung für jene kreiLämllichen Individuen, die gur Sortirung der Magazins- Säcke beordert werden. Hkth> am b.Märj 8>4. A 1343. Wem der Ersatz lenerSäcke, die durch die Dorleihung un­brauchbar werden, zusteht. Hkth. am 11.5t6.802. Vergütung eines Fruchtsac­kes bey nicht Zurückstellung für die armen Einwohner in Sie­benbürgen. Hkth. am 26. May8i4.A3i9>. H. 3875. Der Vergütungspreis für einen altbrauchbaren Sack wird nach Zeit und Umständen von de»n Hofknegsrathe bestimmt. §. 8876. Denen zur Scontirung und Sortirung der Magazins-Säcke beordert werdenden kreisämtlichen Individuen und Sachverständigen werden die normalmäßig ausgerechneten Kosten vom Miliär-Aerarium vergütet, worüber die kreiswerse gesammelten Reise-Par- ticularien und sonstigen Berechnungen dem Hofkriegsrathe zu unterlegen sind. §. 3377. Wenn bey der erfolgten Zurückgabe unter den dem Camerale vorgeliehenen Säcken unbrauchbare wären, so sind sie auszustoßen, und commisslonaliter untersuchen zu lassen, und von dem Befunde, unter Zulegnng des Commiffions-Protokolls, alsogleich die An­zeige zu machen, damit der Ersatz dafür herein gebracht werden könne. I 3878. Die Vergütung für einen abgängig gewordenen Sack bey nicht Zurückstellung für die armen Einwohner Siebenbürgens ist stets nach dem Verhältnisse der Zettumstände zu berechnen. Der Flicklohn eines reparationsmäßig abgegebenen Sackes wird vom Hofkriegsra­the nach den Zeitumständen fest gesetzt und bestimmt. §. 3879. Eine Austauschung der Säcke darf bey Fassungen von Regimentern und Corps nicht Statt finden, und es wird dieselbe bey Wahrnehmung an den Schuldtragenden strenge geahndet werden. h. 388o. Der Lohn für das Ab- und Ausladen der vollen Fruchtfäcke an die Civil- Träger besteht mit 1 kr. per Seck; eine Erhöhung kann in außerordentlichen Fallen nur der Hof- kriegsrath bewilligen. §. 3881. Die zur Mehl-, Brorfrüchren- oder zur Gerste-, zur Hafer- oder Spelz-Einsackirung geeigneten Säcke, sowohl bey der leeren als vollen Sackabtheilung, müssen distinguirt in der Rechnung , in den Lieferscheinen und Rechnungs - Dokumenten aufgeführt werden, und es ist daher die beste Qualität zum Mehle, die weniger dichte zur schweren Frucht, die schütter gewebte, doch durchaus noch haltbare und nicht morsche Gattung zum Hafer und Spelz zu verwenden. §. 3832. Di e zur besseren Conservation an jenen Orten, wo es an hinlänglichen Behältnissen zur Unterbringung der vollen Fruchtsäcke fehlt, anzuschaffenden Flugdächer zum Zerlegen und Unterlagen sind in fctc Magazins - Requisiten - Consignation aufzunehmen, und so ge- staltig monathllch zu verrechnen. h. 3883. Di e durch Magazine an ote fassenden Parteyen bey der Armee abgegebenen Säcke sind denselben gegen Quittung zu erfolgen, und in den Magazins - Rechnungen á Conto der betreffenden Regimenter und Corps, von welchen die fassende Partey war, mit dem Bemerken zu verausgaben, daß gleich nach der bewirkten Abfassung und rücksichtlich Er folglaffung der Säcke jedes Mahl das betreffende Regiment und Corps, so wie das Armee-General-Commando mittelst eines Ausweises, in welchem genau die Anzahl der Säcke enthalten seyn muß, davon in die Kenntnis; zu setzen ist. Umtauschung 6er Säcke bey Fassungen wirv verbothen. Hkth. am 23. Feb. 801. A 1296. „ „ 28.5e&. 809. a 1206. T raglohn für einen Frucht­sack an die Civil - Arbeiter. Hkth. am 20. Jan. 804- A 4°9« » » 26. ;Dec. 809, A 535o, ©itfingm'rung 6cr Sruchfi fäcfe in teil íXechtuitigá; 2>o; cumenten. am 17.2íug.804.A 4*4$. 'Conrechnungäat'i 6er Tiotb- Sacher unö Unterlagen. am 20,3ftai)bo3. A 2424. » » 19. 5e&. 8o4-Aio4<>, n » 4'2ttärj8o8. A 1393. ÜJ.TrechnungöartSer ©tiefe, welche im Kriege an légimen? ter a&aege&cn werten. ASPrb. állt 23, 5ef>. 801, A 1296.

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