Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von den Säcken. 451 §. 3884. Die Magazine, welchen neue Sacke zum Empfange angewiesen werden, haben ihre Quittungen so zu stylisiren, daß die zu empfangenden Säcke gleich directe von der Mon­turs-Commission, ohne eine dießfallssge Ausgleichung mit der Commission in bin Ver­rechnung übernommen, und von derselben in Conto des fassenden Magazins voraus­gabt werden können. §. 3885. Die Licitation zum Verkaufe der unbrauchbaren Sackhadern hat nur auf Wochen- markten zu geschehen, und es ist die Kundmachung derselben stets >4 Tage, gleichfalls an Wochenmärkten mittelst Trommelschlages und nach Umstanden auch durch Provincial-Zei­tungen und Anschlagzettel zu bewirken. §. 3886. Die Licications - Protocolle sind nach jeder Licitation an den Hofkriegsrath einzu- fenden, und es ist in denselben genau die Art der Publication aufzuführen. §. 3887. Die Markzeichen sind von den zum Verkaufe angetragenen Säcken abzuschneiden. h. 3888. Nur in dem Falle, als die Arrendatoren die Säcke nicht aufbringen können, oder wo die Fortsetzung der Verpflegung keinen Aufschub leidet, kann der Verkauf der Säcke an die Arrendatoren nach dem vollen Werthe der Anschaffung Statt finden. §. 3889. Wenn die Anzahl der Säcke, welche in Ermangelung anderweitiger Anschaffung von den Monturs-Commissionen an Arrendatoren verkauft werden können, nicht unmittelbar von dem Vorrathe der ungestämpelten abgegeben worden ist, so sind auf die geftämpelten überlassenen Säcke in Gegenwart des Controllers mit Oehlfarbe die Nahmen der Arren­datoren aufzuzeichnen, wo bey sehr schnellem Bedarfs ein zweyter Stä'mpel verkehrt auf den ersten gedruckt werden muß. §. 8890. Die Versteigerung der Sackhadern an Aerarial- oder'Privat-Papiermühlen hat von Zeit zu Zeit zu geschehen, und es wird der zuletzt bestandene Licitations- Preis immer als Vergütungsmaßftab auf drey nach einander folgende Jahre anzunehmen seyn; das Geld für die Abgabe derley Hadern ist zu berechnen, und von den Papiermühlen zu bezahlen. Berrechnungsart in Do treff der durch die Magazine ausfrenidenMonturs-Commil­fienen al'gefaßten Sacke. Hkth. am 27.2,pr. 799. A 437*. Zeitbestimmung zurLicitatien der unbrauchbaren Säcke. Hkth. «Nt >. Apk. 8o3. A i4oy. Einsendung der Licitations- Protocolle. Hkrh. am 1. Apr. 8o3. A .409. Was mit den Markzeiche« beyn. Verkaufe der Säcke ju geschehen hat. Hkth. am 1. Apr. 803. a 1409. 3n welchem Falle Säcke an Arrendatoren verkauft werde« dürfen. Hkth.am i4.5eb.8n, a 835. Beschaffenheit der Säcke, welche an Arrendatoren ver­kauft werden. Hkth. am >4. Feb. 811. A 835» Hadernverschleiß an die Pa* piermühlen. H kth. am -5.May 806.A S722. ” »12. 2ul. 806.A Sr23. XXIII. Abschnitt. SS 0 m Maße n n d Gewichte. A. Vom Maße. §. 3891. Bey den Verpflegs - Magazinen müssen alle in die Magazine anlangenden Naturalien in niederösterreichischem Maße verrechnet, daher auch alle jene Naturalien, welche in einem andern Maße oder in fremden Ländern angekauft werden, indem Journale oder Protocolle, mit An­setzung der in diesen Ländern üblichen Maßen , in das niederösterreichlsche Maß reducirl werden, zu welchem Behufs eine Vergleichungs-Tabelle Lit. A der in den dort angeführ­ten verschiedenen Ländern üblichen Maße mit dem österreichischen Maße beygeschlossen wird; fo weit dieses aber nach Umstanden nicht wohl thunlich wäre, kann auch das Natu­rale unmittelbar in demjenigen Maße, in welchem es eingekauft worden ist, in Cm­in 3n itn-Icbcm SJIaße Sie bei; Sen JUerpflegsamtcrn in Sic aftag«; iine gelangenSenStaturalienau U- »errechnen ftnS, uns ica& bei» rt ©infäufen im tfuélanSe 411 beobachten iß. $ftb-am 6. SJIärj 782. A 168, 2} » » *.24>r. 809.A 2027. U- X‘

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