Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

t 454 Verwendung jenerStreifen, welche durch dieUmstaltung der Dauernsäcke in daS kaiserliche Maß erübriget wurden. Hkth. am 17. Äug. 804. A 4*45. Sortirung der Fruchtsäcke. Hkth. am 17. Nov. 807.A 94i3. » n i7.Märjöo8. A 190Z. Beobachtung bey einer allge­meinen Sack-Revision. Hkth. am 3. 5e6. 808. A 663. » » *6, See. 8*9,A 535o. §. 3864. Diejenigen Streifen, welche von der Umstaltung der Bauernsäcke in das kaiserliche Maß erübriget wurden, zur Verfertigung eines neuen Sackes aber nicht mehr hinrei- chen, sind zum Aüsflicken der zerrissenen Säcke zu verwenden. h. 3865. Was in Betreff der besseren Sortirung der Fruchtsäcke anbefohlen wurde, wird in Nachstehenden naher entwickelt: »tens: Die Magazins - Rechnungsführer haben in jedem Monathe mit Zuziehung glaub­würdiger , unparreyischer und sachkundiger Personen die Sortirung aller im Gebrauche befindlich gewesenen Säcke commiffionaliter vorzunehmen. 4tens: Bey dieser Sortirung muß der den Rechnungen beyzulegende commissionelle Befund dahin lauten, daß a) erhoben werde, wie viel Säcke durch die natür- lrche Abnützung, b) durch das Ungeziefer, c) durch die Vermorschung, d) durch sonstige Beschädigungen reparationsbedürftig geworden sind, um hieraus sodann mit Verlassigkeit erheben zu können, in wie weit bie Abnützung und Beschädi­gung dieses Artikels mit dessen Gebrauch im Verhältnisse stehet. 3tens: Um aber auch zugleich durch diese commissionelle Sortirung zu verhüthen, daß die bereits in früheren Monathen schon als unbrauchbar anerkannten, in keiner Verrechnung mehr stehenden Säcke nicht durch das Bäcker-Personal noch ein Mahl vorgezeigt werden, und dadurch das Aerarium außerordentlich gefährdet würde, so werden die Magazine angewiesen, die monathlich als unbrauchbar bestätigten Säcke jedes Mahl in Gegenwart der Commission soglelch zu zerschneiden, und die brauchbaren von den unbrauchbaren Sackhadern besonders auszuweisen und abzuwägen, auch solches bey jeder Untersuchung gleichmäßig vorzunehmen, und die im Laufe eines jeden Monathes als unbrauchbar ausfallenden der Commisslon vorzulegen. §. 3866. Wenn eine allgemeine Revision der sämmtlichen den General-Commanden unterstehen­den Haupt- und Filral-Magazine vorgenommen wird , so haben folgende Beobachtungen einzutreten: rtens: Sind die Revisionen da, wo kriegscommissariatische Beamte stehen, unter deren Jntervenirung, an jenen Orten aber, wo sie nicht bestehen, unter Bey- ztehung der Kreis-Commisiare oder ortsobrigkeitlichen Individuen vorzunehmen. 2tens: Ist auszuweisen, wie viel mit Ende eines jeden Monathes an Mehl oder schwere­ren Fruchtsäcken, dann an Hartfutter-Säcken von leichterer Gattung , von ganz neuer, altbrauchbarer oder reparationsbedürftiger und unbrauchbarer Qua­lität vorräthig, dann wie viel hiervon zu entfernten Transporten, oder aber nur zum Loco - Gebrauche geeignet oder noch erforderlich seyn werden, und end­lich, wie sie bey der Revision aufbewahrt befunden worden sind. 3tens: Das Erfcrderniß an Säcken nach der Friedens-Dislocation ist nur für jedes Land nach dem zum Fundus instructus vorgeschriebenen Vorrathe zu berechnen, nebstbey aber auch die bey den Monturs - Commissionen vorräthigen, schon fer­tigen Sacke, oder das hierzu bestimmte vorhandene Materiale, so wie das auf Contracte dießfallstg noch ausstehende, jedoch sicher gestellte Quantum in Evidenz zu bringen, sonach beyläufig auszuweisen, was hiervon entweder über­zählig oder abgängig ausfällt, und - • -- ­4tend: ist die Eingabe über die hier vorstehenden Puncte gleich nach der Revision zu verfassen, und nebst der directen Einsendung an den Hofkriegsrath noch 1 Pare von jedem Magazine unter Anberaumung eines kurz beschränkten Termins dem Vorgesetzten General-Commando einzureichen. Xlll. Hauptstuck, xxn. Abschnitt.

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