Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von den Sacken. 451 Wem der Ersah jener Säcke, an welchen sich verfälschte Plumbcn zeigen, zustehct. Hkth. am 3. Feb. 808. a 663. Die Plumben - Gattungen sind in den Lieferscheinen zu be­merken. Hkth. am 3. Feb. 808. A 663. Regreß, welcher bey Befund schlecht plumbirter Säcke zu nehmen ist. Hkth. am 3. Feb. 3-,8. A 663. tz. 3347. Alle jene Sacke, welche mit Oeffnungsversuchen oder wirklicher Oeffnung an dem Dlumbum vorgefunden werden, fallen bem Vecturanten, alle nachlässig plumbirten und gestämpelten hingegen dem letztspedirezrden Magazine zur Last. tz. 3048. Es wird jedem Magazine zur unabweichlichen Pflicht gemacht, in den Lieferscheinen stets die Plumben nach ihrer Beschaffenheit genau anzusetzen. tz. 8849. Alle Säcke, welche bey Befund einer mangelhaften oder beschädigten Stämpelung commissionalker zu untersuchen sind, müssen, ohne alle Rücksicht auf den Calo, frisch ein* sackirt, und nach der commiffionellen Bestätigung der einen oder der andern gleichbe­stimmten Parrey, nicht nur der Ersatz des Abganges, nach den Beschaffenheitskosten, son­dern auch der Fuhrlohn, um welchen der Vecturant, wenn die Mängel von dem spedirenden Magazine herrühren, nicht verkürzt werden darf, und die Einsackirungs-, dann Plumbirungö- Kosten zur Last gelegt werden. tz. 385o. Bey Befund einer schlechten Plumbirung und Stämpelung werden sowohl die Maga­zins-Controllore und Magazins-Rechnungsführer strenge verantwortlich bleiben, als die Bäcker-Unter-Officiere mit Degradirung zu bestrafen sind. tz. 385i. Die Streichung mit dem Sackir - Trichter muß nach der Länge einer von beyden Kreuz- stangen, die oben an jedem Maße angebracht sind, geschehen, ohne daß bey den zu was immer für einer Ausgabe einsackirten Früchten eine hastige Streichung und Herausreißung unter dem Raume der Kreuzstangen Statt haben darf. tz. 385a. Der Magazins-Coutrollor hat bey einer Emsackirung vorzüglich darauf zu sehen, daß sich keme Maßbevortheilungen ereignen, und daernicht beständig bey dem Maße zugegen seyn kann, so hat er gleich nach der Einsackirung sich mehrere der gefüllten Säcke auszuwählen, und solche ummeffen zu lassen, dieselben selbst zu streichen, und wenn er Abgänge findet, den Bäcker-Unter-Officrer, als des Betruges wegen, nicht nur der gerichtlichen Procedur übergeben,, sondern auch das ganze Quantum, auf Kosten des Schuldtragenden, aufrecht übermessen zu lassen. tz. 3353. Da, wo kein Abschub ist, darf nur das Quantum einsackirt werden, welches binnen einem halben Monathe vermahlt werden kann, und zur Abgabe an die Müller bereitet werden muß. Zur Abgabe in bte Consumtion darf nur der Bedarf für die nächste Fechsung in die Säcke gefüllt werden. Da, wo dem Mangel an Behältnissen zur 'Aufschüttung nicht anders abzuhelfen ist, als daß ein Theil der Früchte in Säcken aufbewahrt werde, muß dem General - Coinmando jedoch nicht erst, wenn die Früchte schon eingehefert oder gar schon etnfacfirt sind, sondern gleich nach jedesmahliger Lieferungs-Jntimarion die Anzeige geschehen, wie viel von dem intimirten Local-- Vorrathe ausnahmsweise einsackirt werden muß. Alles Uebrige ist ausge­schüttet auf dem Boden aufzubewahren. tz. 3854. Vorschriftsmäßig fest und im Stämpel kennbar plumbirte, unverletzte Säcke können und dürfen (um die Speditionen, welche ohnehin nur in dringenden Fällen bestehen, nicht aufzuhalten) erst am letzten Bestimmungsorte in dem Maße geprüft, und im Falle von «nverhaltnißmaßigen Abgängen commissionaliter rectlficirt werden. Fällen einer schlechten Pluni- birung, Hkth. am 3. Feb. 808. A 663. ArtderEinsackirung und des Maßes. Hkth. am 3. Feb. Zog. A 663. Was wider Maßbevorthe^ lungen vorzunehmen ist. Hkth. am 3. Feb. 3<-8. A 663. In wieweit LieEinsackirung Statt finden darf. Hkth. am 3. 5eb.!8o8.A 663. 93J<mn bte 'proGtrung &er aut plumGirten cfe t>eö richtigen OTaßeö bct?Tninés portirungen cintrcten Dürfe unö fönnc. •Öft!;, am 3. StG. 808. A 663.

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