Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

432 XIII. Hau PL stück. XXII. Abschnitt. Wann die Ausleerung der gut plumbirten und gestämpelten Säcke einzutreten hat. Hkth. am 10.3än.8o8. A -83. 3. geb. 8i»3.A 663. Beobachtung in Betreff des '."".oqanqeS ben den gutplumdir- ten, jedoch während derTrans- portirung zerriffenen Säcken. Hkth. am 3. Heb. 8o8, A 663. Was bei) Ucberleeruug der »erriffenen Fruchtsäcke in gu- re zu beobachten ist. Hkth. am 3. geb,8<>8. A663. Was mit den zu gering eins sackirten. in dewEonstimtions- Stationen zurück gelaffenen Sacken furBeodachtungen ein- treten. Hkth. am 3. Feb. 808..A 663,. tz. 3355. W enn es sich während der Spedition zeigen sollte, daß die Frucht dumpfig zu wer­den an finge, so sind die Säcke auf der Stelle auszuleeren, und die Frucht, welche nur aus Vernachlässigung der gehörig vorgeschriebenen Windreuterung in's Dumpfige übergehen könnte, ist sodann auszureutern, und der hieraus unmittelbar entspringen müssende Abgang ist dem ersten Abstoß-Magazine nebst den Transports-Kosten zum Ersätze fürzuschreiben. §„ 3656. Diejenigen Säcke, welche im Plumbum unrerlegt, von außen geflickt ober, ohne eine vorsätzliche Aufreißung mit zu bedeutenden Abgängen zu verrathen, auf dem Transporte durch Verwahrlosung und aus schlechter Schlichtung auf den Wägen, oder vernachlässigter Um­schlichrung auf den Schiffen gerissen, oder durch überhand nehmendes Ungeziefer zerfressen werden, müssen in Anwesenheit des Transports-Führers ausgeschüttet, die enthaltenden Früchte mit den aus einigen der unverletzten zur Probe auszuwählenden und abzumeffenden Säcken verglichen werden, ob nicht eine Austauschung, Netzung oder Vermischung mit Unrath aus Anlaß dieser Zerreißung geschehen sey, und dann, wenn kein solcher Betrug entdeckt worden ist, kann den Vecturanten nur mit jenem Quantum der Abgang zur Last gelegt werden, welches gegen die unverletzten, zur Probe ausgewählren Säcke abgängig befunden wird. Diese aus zerrissenen Säcken ausgeleerten Brot - und Hartfutterfrüchte sind also, wenn sich an den gut pkumbirten, zur Probe abgemessenen Säcken kein größerer Calo zeigt, als ein solcher, welcher nach Verhältniß der Distanz ausfallen sollte auf den Maßin- halt der gut plumbirten Sacke zu rectificiren, und der auf diesen Calo ausfallende, auS der Verletzung der Säcke entstandene größere Abgang ist dem Vecturanten als erwiese» zur Last zu schreiben. * Sollte aber an den gut plumbirten, zur Probe nach Billigkeit gemessenen Säcken das Calo doch größer sich zeigen, als er nach der Distanz bemessen ist, dann wären die zer­rissenen Säcke bloß nach dem erst erwähnt vorgeschriebenen Calo im Maße herzustellen, der Abgang aber mit demjenigen Quantum, welches mehr, als in den guten Säcke« fehlt, dem Vecturanten, und der Ueberrest, nähmlich das besondere größere Calo, dem Einsackirungs- Magazine zur Last zu schreiben. Hingegen hat aber da, wo sich das Naturale ausgerauscht, genetzt oder mit Unrath vermengt zeigt, unverzüglich die genaue commissionelle Untersuchung einzutreten, und es sind durch solche die Früchte zu remigen, auf das volle Maß Herstellen zu lassen , und der entfallene ganze Abgang, so wie die Reinigungskosten, dem Vecturanten zur Ersatz- Einbringung in dem Recepiffe anzumerken. §. 3957. D ie aus den zerrissenen Säcken unter Weges in den Abstoß-Magazinen überleerten und mit Rücksicht auf das Transports-Calo geringer einsackirten Sacke dürfen nicht plumbirt und zur weiteren Transportirung verwendet, sondern solche müssen im Orte der Rectisicirung zur Consumtion abgegeben, oder wenn an diesem Abstoßorte keine Consumtions - Gele­genheit wäre, von dem General-Commando mit Vorlegung eines Pure des Protocolls, die Bestimmung eingehohlt werden, in welches nächststehende Magazin solche abzusendfn seyen, um nicht durch Wiederversenduug dieser Säcke unter dem Plumbum des Recti- ficirungs- Magazins die Gelegenheit zu geben, daß in der Folge mangelhafte, von der Lieferung des nahmlichen Magazins einfackirre Säcke mit unverhältnißmäßigen Abgän­gen durch den Vorwand entschuldigt würden, daß der Abgang von der Rectisicirung zer­rissener, durch rückwärtigen Zuschub eingetroffener Säcke herrühre. §. 3358. Damit in der Art der Rectificirung kein größeres Quantum an solchen, wegen des Transports-Calo wieder einfackirt.cn Säcken zum Nachtheile des Dienstes und zur Be-

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