Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von den Sacken. 427 Die gelieferten Säcke sind nebst demZeichen der Commis­sion auch mit jenem -er Liefe­ranten zu versehen. Hkth. am 16. Sep. 797. Lit. E 2490, und 203a, Beschaffenheit -ergelieferten Säcke. Hkth. am b. März 782. a 268. » »8.Sep» öi 5. A 623»» §. 8817. Um den häufigen Klagen, welche bisher die Verpflegs - Magazine m Betreff der durch die Monturs-Commissionen denselben zuspedirten schlechten Sacke führten, ein für alle Mahl abzuhelfen, haben bey Lieferung des erforderlichen Sack-Quantums durch die Contra­henten die betreffenden Monturs-Commissionen jedes Mahl einen Verpflegsbeamten bey- zuziehen, dessen Pflicht es seyn wird, sowohl die Qualität, als auch die Breite, nach den Vorschriften genau zu untersuchen. tz. 38i8. Die durch die Contrahenten zu übernehmenden Sacke müssen zur Hmtanhaltung jeder Gefährdung des allerhöchsten Aerarmms gleich mit dem Zeichen der übernehmenden Commission oder des Depots des Uebernehmers und des Lieferanten versehen werden, da­mit man in der Folge, wenn dennoch Klagen Vorkommen sollten, die mit Grund bemän­gelten Säcke der betreffenden Commission oder dem Depot, und rücksichtlich den Lieferan­ten zurück stoßen und dieselben zum Ersätze verhalten könne. h. 8819. Die Lange eines Sackes hat in vollkommenen 2 Wiener Ellen zu bestehen, so, daß man zwey niederösterreichische Metzen Hafer oder Gerste ganz füglich hinein bringen, und , mittelst Ueberbleibung einer guten Handbreite, den Bund oben noch recht bequem zuma- cheu könne. Die Breite eines derley Sackes besteht in y3 Wiener Elle und 1 Zoll, daher darf der Sack nur eine Naht haben, die Mit gewichstem doppelten Zwirne zu nahen ist. Uebrigens werden Säcke von zweyerley Gattung erfordert, nahmlich; zum Mehle und zu den Körnern, die Sacke zum Mehle müssen von Trilch, und jene zu den Körnern von Zwilch seyn. h. 8820. Da jeder Sack 2 Metzen ausschließlich des Bundes halten und auch gestempelt seyn muß, so sind in Rücksicht dessen alle durch das Landes-Eommerciale zu übernehmenden, ein größeres Maß haltenden, ungestämpelten Säcke gleich nach Empfang und rücksichtlich Ueber- nahme nach vorbezeichnetem Maße umzustalten und vorschriftsmäßig zu stampeln. h. 8821. Der Macherlohn für Einen Sack wurde früher nach folgendem Maßstabe, und zwar: f ür den Schnitt mit............................................................................y8 kr. für den Macherlohn mit...........................................................................iv8 kr. im Ganzen mit iy8 kr., worunter das Sackbändchen von v/4 Ellen Länge auch verstanden ist, auszubezahlen be­stimmt. Eine Erhöhung desselben nach Umstanden fordert immer eine höhere Bewilligung. §. 3822. Die Beschaffung der Sackbändchen ist nicht mehr, so wie es früher geschah« durch die Nähterinnen, sondern durch die Magazine zu besorgen, daher hierauf bey der Behand­lung des Macherlohnes Rücksicht zu nehmen ist. §. 3823. Jeder neue Sack muß gleich nach der Uebernahme mit dem doppelten Adler versehen werden, auf dessen Brust die Buchstaben V. A. von schwarzer Oehlfarbe zu zeichnen sind. h. 8824. Um Unterschleifen möglichst vorzubeugen, inuß beym Verkaufe der unbrauchbaren Säcke immer auf den alten Stämpel noch ein zweyter Stämpel, aber verkürzt , unter der Hälfte des Adlers aufgedrückt werden. «and ui. k>8 * Wa s mit den vorn Lande un- gestämpelt übernommenen, ein größeres Maß haltenven Sä­cken vorzunehmen ist. Hkrh.arn -7. Aug.604. Der Macherlohn für Säcke wird bestimmt. Hkth. am z3.2än. 790, » 3o.3«n. 790» Durch wen künftig die Bey- schaffung der Sackbändchen jti besorgen ist. Hkth. am 23.2än. 790. » 3o. 3«». 790. Art der Stämpelung. Hkth. am 6. März 782. a 268. Was wider Unterschletse bey Verkauf der unbrauchbaren. Säcke mit der alte» Stampe-- lung vorzunehmen ist. Hkth.am >4-Feb. 81 >. A 835. * » 9. 2j»g.3i4. A 4 ie8. iß tri @aífeitef<mr.gen 6en jtetéiOcirpftegé&eanue bet)* iunjofjncn. £fti>. am 28. sjiaö 785. e 96».

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