Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

426 XIII. Hauptstück. XXII. Abschnitt. Das Gewicht der Einleg- reife und Spreitzholzer ist der Tarra zuzuschlagen. Hkth. am i5. Apr. 810, A i65o. 3« was derAufsetzerlohn für die blosse Zubödnung eines ge- bollivcrkten Fasses besteht. Hkth. am6. März 782. A 268. Was mit den unbrauchbaren F.'sstheilen zu grlchehen hat. Hkth. am 6. März 782. A 268. Derrechnungsarr der Fässer, ihrer Bestandtheile und Reif­stangen. Hkth am 6. März 782. A 268. Neben-Contracteund Hand- einkäuse werden untersagt. Hkth am >6. Sep. 797.EM90, Wannder Ankauf der Säcke durch das General-Commando besorgt werden darf. Hkth. am 3o. Sep. 809." A 4 1S0. Was für Säcke in Ermange­lung der zwilchenen angenom­men werden können, Hlth. am3c>. Sep. 809.A 4i3o. §. 38io. Da die vollen Mehlfäffer stets mit Einlegreifen und Spreitzhölzern versehen werden müssen, wodurch meistens Irrungen hinsichtlich des Netto-Gewichtes entstehen, so wird zu deren Vermeidung bestimmt, daß künftig diese Bestandtheile stets dem Tarra - Gewichte zu- Zuschlägen sind. §. 33,i. Für die bloße Zubödnung eines gebollwerkten Fasses ist, wenn der Binder nichts dazu gegeben hat, demselben nur 1 kr. zu entrichten, außer wenn irgendwo ein besonderer Umstand sich äußerte, wornach also ein Mehreres nach billigem Befunde bewilliget wer­den könnte. Der bloße Aufsetzerlohn für ein Faß wird so, wie der Lohn für einen Reif, nach Um­ständen immer bestimmt, und kann da, wo keine Waldungen sind, und das Holz etwas schwerer beyzuschaffen ist, in einem etwas höheren Betrage gezahlt werden. Wenn die Fässer ordentlich zerlegt worden sind, daß jedes seine Taufeln und Boden­stücke zusammen gebunden enthält, worauf immer der besondere Bedacht zu nehmen ist, so wird für das Aufsetzen ein geringerer Lohn aus der Ursache gerechnet, weil auf solche Weise die Binderarbeit geschwinder vor sich gehr, und der Verdienst größer ist. 38,2. D ie ganz unbrauchbaren Faßtheile sind statt Brennholzes zur Bäckerey zu verwenden und statt Holzes zu verrechnen. — 1160 Stück'Museln, oder 2840 Stück Bodenstücke und 4600 Stück Reife von den Fässern, welM fükssAentner enthalten haben, werfen ein* Klafter des weichen Brennholzes ab. •*. Ueber die commissionelle Aufstellung, ÍÍÍUedUö|6 Reparatur und Bollwerkung der Fässer, dann wie viele brauchbare Faßtheile hWzu verwendet wurden, und wie viel dabey unbrauchbare Faßtheile abgefallen sind, tnüfwi abgesonderte Attestate erhoben, und mit denselben die Rechnungen belegt werden, was sich auch dann versteht, wenn gegen ver­brannte unbrauchbare Faßbestandtheile das Brennholz verrechnet wird, und wenn es der Vortheil erheischt, statt der fertigen Reife, Reifstangen zu kaufen, und aus letzteren derley Reife im Magazine verfertigen zu lassen. Derley Stangen werfen 2, nach Beschaffenheit auch 3 Reife ab. "Btk; XXII. A bff cfrtt i t t. I f Von d e n S a dE e m h. 3814. Außer den wirklich bestehenden Säck-Lieferanten und rücksichtllch Leinwaaren -Contra- henten dürfen auf Neben-Contracte oder Handeinkäufe keine Säcke mehr abgenommen, so­hin auch bey Natural-Lieferungen keine Säcke mehr abgeliefert werden. §. 38,5. In höchst dringenden Fällen, wo die Monturs-Commissionen mit dem erforderlichen Sack-Quantum nach Maß des Bedarfs nicht auslangen können, werden auch die Gene- ral-Commanden ermächtigt, die benöthigten Säcke, so wie es in früheren Zeiten geschah, nicht durch die Commissionen, sondern selbst beyzuschaffen. Jedoch ist von Zeit zu Zeit über die beygeschafften Säcke die Anzeige zu erstatten. §. 33,6. Es können in Ermangelung der zwilchenen auch leinene Säcke in einem verhältnißmä- ßigen Preise angenommen werden.

Next

/
Oldalképek
Tartalom