Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

4L Zulage für die bey den Auf­nahms-Brigaden commandir- len Militär-Handlanger wird bcftittlmt. Hkth. am Sep. 9>9-l56ri. Zulage für die zum »ledici- , nsch - chirurgischen Lehr-Curse berufen werdenden Milttär- Acrzte. Hkth. am 18. Apr. 785. ,» „ rI. ,» 813. L 2701. » » 1. Sec. 818. B 7585. Zulagen für die ox sxeeisli zum Lehr - Curse einberufcnen Unterärzte. Hkth. am 23. Apr. 6 >8.1.2701. Die C»rüsten können daS Brot in natura oder in der be­stimmten Rcluitwn empfan­gen. Hkth. am 23. Apr. 818.1.2701. >» » 1. Sec. 818. B 7585. Zulagen für die von den in Wien garnisonirenden Regi­mentern zum Lehr-Curse be­stimmten Feldärzte. Hkth. am >8. Apr. 785. Wie die Ersatzleistung bey den Feldärzten, welche nach vollendctcmLehr-EursedieEnt- kassung erhalten, rücksichtlich der gemachten Empfänge ein; Metten ist. Hkth. am 6. Sec, 818. L5906. XXIX. Abschnitt. Von der Zulage der Handlanger bey den Aufnahms-Brigaden. §. 2960. Seine Majestät der Kaiser haben den Militär-Handlangern, die von Regimentern zu den Aufnahms-Brigaden verschiedener Puncte zur Befestigung der Monarchie dermahl commandirt worden sind, auf die Zeit dieser gegenwärtigen Drenftleiftung zu ihrer Regi­ments-Gebühr eine tägliche Zulage von fünfzehn Kreuzern; dann der bey den Ingenieurs- Brigaden dabey commandirten Mannschaft des Sappeurs- und Mineurs-Corps auf die Zeit ihrer Verwendung bey dieser Aufnahme außer der gewöhnlichen Löhnung an den Arbeitstagen noch eine doppelte Löhnung zu verabreichen bewilliget. X1L Hauptstück. XXIX. und XXX. Abschnitt. XXX. A b s ch n i t t. Von der Zulage auf dem medicinischen Lehr-Curse. §. 2961. Die Oberärzte, welche zum medicinisch-chirurgischen Lehr-Curse nach Wien berufen werden, haben während ihrer Anwesenheit daselbst 4 st. monathllch Quartier-Geld, und wenn sie ledig sind, auch eine monathliche Zulage von 4 fl. zu genießen. Die Verheiratheten hingegen bekommen für lhre bey dem Regiment zurück bleibende Fa­milie den halben Regiments-Genuß, für sich selbst aber während ihres Aufenthaltes in Wien monathllch 4 st. Quartier-Geld, und nebst der zur Complettirung ihrer Gebühr gehörigen anderweitigen Hälfte noch die halbe Gage mit 9 fl. 3o kr. zur besonderen Zulage. H. 29Z2. Wenn Unterärzte ex specali zum akademischen Lehr - Curse einberufen werden, so ha­ben sie die Zulagen, jedoch ohne Erhöhung ihrer unterärztlichen Gage, gleich den Oberärzten zu erhalten, so daß ein verheiratheter, zu dem akademischen Lehr-Curse einberufener Unter­arzt sich nebst seiner unterärztlichen Gage derZulage einer oberärztlichen Gage-Hälfte mitmo- nathlichen 9 fl. 3o kr. zu erfreuen hat. h. 2953. Die auf dem Lehr-Curse befindlichen Feldärzte können die zu ihrer Gage gehörigen Brot-Portionen entweder in natura fassen, oder nach dem jedes Mahle bestimmten Betrage reluiren. tz. 29S4. D en zur Anhörung des Lehr-Curses von den in Wien garnisonirenden Regimentern commandirt werdenden Feldärzten wird diese Zulage nur damahls zugewendet, wenn sie zu den auf dem Lande verlegten Compagnien und Escadronen gehören. §. 2955. D ie Ersatzleistungen bey den Feldärzten, welche vor Vollendung der ihnen wegen Hörung des Curses obliegenden Dienstpflichtigkeit nach hierzu erhaltener Erlaubniß austre­ten, sind folgender Maßen einzuleiten: Die Summe, welche der Schüler während des Unterrichtes an der Akademie allein oder an diesem und dem Veterinär-Institute entweder als Gage, oder als Gage und Zulage be­zog, ist in so viele gleiche Theile, als er Jahre zu dienen verbunden ist, abzurheilen, und bey dem früheren Austritte erlegt der Feldarzt so viele dieser Theile, als ihm noch Jahre zur Vollendung der Dienstpflichtigreit mangeln.

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