Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von dem Pferd-Portion en-Aequivale nr. 405 §. 3682. Die wirklich in der Dienstleistung stehenden Stabs- und Ober-Officiere der Gränz- Regimenter erhalten, da, wie schon früher erörtert wurde, die Abgabe der Pferd-Portio­nen in natura an dieselben nicht Statt hat, mit Ausnahme der Szekler Husaren, zur Unterhaltung ihrer Pferde das Aequivalent im Gelde; es sind daber die Granzer nicht gehalten, das Heu um einen bestimmten Preis zu liefern. Die in Garnisonen befindlichen Stabs-Officiere und Bataillons-Adjutanten aber sind in Betreff der Fourage-Fassung aus den Verpflegs-Magazinen gleich jenen der Linientruppen zu behandeln, und haben auf das Pferd-Portionen-Aequivalent keinen Anspruch. §. 3683. Das Pferd - Portionen -Aequivalent gebührt ebenfalls denjenigen Officieren der Re­serve- und Landes-Bataillone, welche wirklich in der Gränze stehen, weil sie Pferde halten, und mit diesen alle im Granzdienste vorkommenden Reifen machen müssen; jene Officiere aber, welche in Garnisonen und außerhalb der Gränze mit der Friedensgebühr dienen, haben auf das Pferd-Portionen-Aequivalent nur alsdann Anspruch, wenn sie wirklich mit Pferden versehen sind, sie mögen solche mit sich genommen oder in der Gränze gelassen haben. lieber alle die außerhalb der Gränze mit der Friedensgebühr dienenden, mit Pfer­den versehenen Officiere hat der Commandant der Granztruppen eine Individual-Con­signation auszufertigen, mit welcher der Monaths - Act belegt, und hiernach die Gebühr des Pferd -Portionen-Aequivalents entworfen wird. §. 3684. Jene Officiere der Feld-Bataillone, welche vacante Gränz - Oekonomie-Officiers- Stellen provisorisch versehen, haben auch das Pferd-Portionen-Aequivalent zu genießen, jene aber, welche diesem Amte nur dann vorstehen, wenn dasselbe nicht wirklich vacant ist, können diesen Genuß nicht ansprechen. h. 3685. Die auf 6 und 12 Monathe beurlaubten Officiere genießen kein Pferd- Portionen- Aequivalent, eben so wenig ist dasselbe bey den in der Gränze verstorbenen Infanterie - Offi- cieren zum Sterb-Quartale zuzurechnen, da es bloß als eine Gränzzulage zu betrach­ten ist. §. 3686. Den überzähligen Gränz- Officieren ist, wenn sie die Dienste statt der aus dem effec- tiven Stande der Feld-Bataillone auf längere Zeit mit der halben Gage beurlaubten Officiere versehen, das Pferd - Portionen - Aequivalent in dem nahmlichen Ausmaße, als es der Beurlaubte früher bezogen hat, zu erfolgen. tz. 3687. D ie systemmäßige Gebühr des Pferd-Portionen-Aequivalents der Verwaltungs- Officiere und Bau-Hauptleute in der Gränze besteht monathlich in 3 fl., indem sie sich aus Mangel eines Pferdes bey ihren Dienstreisen in der Gränze ohnehin der Vorspann bedle- nen müssen, die ihnen in diesem Falle auch unentgeldlich gebührt. h. 3688. Die permanent commandirten Officiere haben in der Gränze auf das Pferd-Por­tionen-Aequivalent keinen Anspruch, so auch nicht auf das systematisch bewilligte Brennholz. §. 368y. Die unentgeldlichen Pferd-Portionen, welche den subalternen Officieren im Kriege vom Aerarium verabfolgt werden, sind nur als eine mit dem Kriege verbundene Noth- wendigkeit zu betrachten, welche mit dem eigentlichen Gehalte des Officiers nichts gemein hat, indem, wenn der Officier diese Pferde nicht hätte, er auch, wie in Friedenszeiten bey der Infanterie, keine Fourage bedürfen winde. Land hi. 183 * Das Pferd-Portionen-Aequi- valent im Gelde erhalten die wirklichen Gränz-Stabs- und Ober-Officiere. Hkth. am So.März 608.8 671. » » 17.3UI. 808. B 2678. 3* » q.Oct- 808.B 38i5. y> » lo.Nov. 809.B 1827. » » b.Apr. 81 i.B 1113. » » 22.31M. 81 i.B 1954.' » » 21 »Sep. 81 i.B 1972. Welche Gränz-Reserve- und Landes - Bataillons - Officiere das Relutum erhalten. Hkth.am 4. Oct. 80g. 8 36,5. » » io, Apr. 809, B 1817. Officiere, welche die Gränj- Oekonomie-Officiers- Stellen versehen, erhalten das'pferd- Portionen-Aequivalenr. Hkth. am 7. @<Jf.8o8.B3334. » » 22, Apr» 812. B 1 io3. Benehmen beym Urlaub und demStcrb-Quartal beyGränz- Officieren. Hkth. am 8. Feb. 809.8 Sn. » * >6.May 8,7. L 1945. » » 4>Der.617. 1 85 2 3, Die für einen auf lanciere Zeit beurlaubten Officier den Dienst versehenden supernu- merärcn Gränz-Officiere ha­ben auf das Pferd-Portionen- Aequivnlent Anspruch. Hkth. am 22. May 818. B 22.34. Pferd-Portioncn-Aequivalent für die Verwaltuugs-Officiere und Bau-Hauptleute wird be­stimmt. Hkth. am 19.3un. 818.B 2965. Die permanent commandír­tén Officiere derGranze haben keine» Anspruch aufdasPserd- Portionen-Aequivaient- Hkth.am 2b.Mürj8>3.8 1471. 3« welchen Fällen die uncnt- geldlichen Naturalien reluirt werden können. Hkth. am 7.3«n. 783. d 53.. „ „ 3.May798. » i35i. /, ,, 11.3^09. 798,610876* ». ,, 1,Sep.807. „ », i,®ep.8io. A 44ßa 163

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