Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
4ö4 XIII. Hauptstück. XIII. Abschnitt. Diesem zu Folge kann eine Neluition der bloß des Krieges wegen vermehrten oder passierten Naturalien-Gebühr nie allgemein Start finden, sondern nur nach vorher gegangener Bewilligung jenen Individuen, welche ihre Dienste mit weniger Pferden zu versehen, folglich ihre Pferde mit weniger Portionen zu erhalten im Stande sind, jedoch einschließlich des 3i. Tages geleistet werden; um aber die Absicht, das Wohl des subalternen Officiers, wo nur immer möglich zu befördern, auch hier zu erhalten, so wird, zur Vermeidung alles Nachtheiles für den Dienst, die Reluirung einzig und allein bey den Kriegs -Cassen in folgenden Fällen gestattet: a ) Wenn bey der Infanterie der subalterne Officier nach seiner eigenthümlichen Bestimmung , und wie er sich auch in der That ein wahres point d’honneur immer daraus machen sollte, mit der Compagnie zu Fuß geht. In diesem Falle, wo der Officier zugleich die Anschaffung des Reitpferdes und der Equipage erspart, ist demselben in Rücksicht des von ihm für das Beste des Dienstes gegebenen Beyspteles die ihm auf ein Reitpferd passierte Portion , deren Betrag jederzeit bestimmt werden wird , monathlich zu reluiren; nur muß sich der Officier vor Eröffnung des Feldzuges über diese seine Entschließung bey dem Regiments- Commando wegen der zu verfassenden Natural-Entwürfe ordnungsmäßig und gehörig melden. Die Prima - Planisten und Stabsparteyen können, wenn sie sich kein Reitpferd anschaffen, und mit der Truppe zu Fuß marschiren, ihre Portionen mit monathlich 3 fl. reluiren. b) Wenn ein subalterner Officier der Infanterie, Cavallerie oder Extra- Corps, nach Endigung der Campagne, sein etwa schlecht gewordenes Reit- oder Packpferd weggeben wollte, um sich bey Eröffnung des künftigen Feldzuges ein besseres anzukaufen, so hat er sich zuerst um die hierzu erforderliche Erlaubniß beym Regiment , welches ihm solche, wenn es die Umstände gestatten, ertheilen wird, zu melden, in diesem Falle ist dem Officiere die Pferd-Portion, bis er sich ein neues Pferd angeschafft hat, in dem reglementsmäßigen Preise pr. 3 jL von der Kriegs - Caffa zu reluiren. c) Wenn ein subalterner Officier der Infanterie, Cavallerie oder Extra-Corps, wegen einer großen Krankheit oder erhaltenen Blessurer, in die Lage kommt, eine Cur, die sich in die Länge ziehen dürfte, gebrauchen zu müssen, seine Pferde ihm daher unter dieser Zeit zur Last bleiben würden, so ist ihm allerdings zu gestalten, sie zu verkaufen; der dafür gelösete Betrag aber, hat gleich den in diesem Falle mir 3 fl. zu reluirenden Pferd-Portionen, in die Régim ents- Caffa zu kommen, und rück- sichtlich darin deponirt zu bleiben, damit der Officier nach erfolgter Genesung nicht wegen Anschaffung der zum Dienste benöthigten Pferde in Verlegenheit gesetzt werde. d) Wenn jemand von den Stabsparteyen, oder sonst ein Prima-Planist, welchen der Dienst beritten zu seyn eben nicht vorschreibt, mit Ausnahme der Prima-Plannisten von der Cavallerie, welche beritten seyn müssen, sich kein Reitpferd anschaffen, und dagegen an die Truppe oder Bagage sich anschließen will, so har eb das Nähmliche was in diesem Falle für einen Officier der Infanterie angeordnet, ist zu beobachten, und die reluirte Pferd-Portion pr. 3 fl. zu erhalten. c) Den im Felde dienenden Bäckermeistern ist täglich eine Pferd-Portion mit 3 fl. zu reluiren gestattet, da ihnen in besonderen Fällen, und mit ausdrücklicher, Genehmigung des commandirenden Generals, die Abfassung der Pferd-Porttonen in natura gestattet wird. Nur in diesen einzigen Fällen hat eine Neluition der unentgeldlichen Naturallen Statt; außer dem fällt alles dem Aerarium anheim.