Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

402 XIII. Haupt stück. XIII. Abschnitt. Brot- und Fourage-Vertheiler, Charge und Nähme des Fassenden. Brot Hafer Heu i Stroh von von von von b i s b i s b i s b i s Summa.... ■ XIII. Abschnitt. Das Pferd-Pottionen-Aequi- valenk kann in jedem Lande Platz greifen. Hkth. am >8. Apr. 785. G 2087. » » i.Feb. 801,G i2o5. » » 3. Oct. 8o5. A 7553. » » 1.@ep.807. » » i.@ep. 810, A 4402. » » 17.30». 814.1 44s. Wann im Kriege die Pferd- Portionen reluirt werden kön­nen oder nicht. Hkth. am 18. Apr. ?85. G 2087. Die supernumeraren Fnhr- wesens-Officiere erhalten da6 Relutum. Hkth. am 17. Sep.6o9,n 2126. V 0 n dem Pferd-Portionen-Aequivalent. §. 3678. Die Reluition der Prima - Plana - Pferd - Portionen, welche die Officiere und sonsti­gen Militär-Parteyen ohne Nachtheil oder Vernachlässigung ihrer persönlichen Dienste ent­behren können, mithin an ihrer Gebühr nicht empfangen, hat sowohl im Jnlande als im Auslande Statt, und besteht in 3 st. monathlich, der Monath mag 28 oder 3i Tage haben, obgleich, wie schon gesagt, diese Portionen in natura nach den Tagen verabfolgt werden. §. 3679. Wenn im Kriege wegen besonderer Umstände die Naturalien auf einen oder mehrere Tage nicht gefaßt werden können, sondern sich sonst mit demjenigen, was immer zu bekom men ist, beholfen werden muß, so wird für die auf oben erwähnte Zeit nicht gefaßten Dienst-, pferd, wie auch Prima-Plana - Portionen keine Reluirung gestattet, sondern dieselbe fal­len dem Aerarium als eine Ersparung anheim; im Falle aber eine derley zurück gebliebene Naturalien - Gebühr für die Officiere, und übrigen, ihre eigenen Pferde reitenden Individuen im Gelde reluiren zu machen, wegen ganz besonderer Umstände für billig befunden wer­den sollte, ist hierüber allezeit die Bewilligung des General - Commando der Armee ern- zuhohlen. %. 368o. D en von den Infanterie-Regimentern zur Visttirung der Cordons commandirten Stabs- und Ober-Offrcieren werden ihre Pferd-Portionen zur Vermeidung der Weitläufig­keiten bey der Ablieferung in natura auf den zerstreuten Stationen in Geld erfolgt, und eS hat das Verpstegsamt bey Berechnung des dießfallsigen eigenen Beköstigungspreises nicht gerade auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Officiere, sondern auch auf die Preise in den zu bereisenden Stationen, die Rücksicht zu nehmen. 368.. D ie supernumeraren Fuhrwesens-Officiere, welche nicht zum Transports - Geschäfte verwendet werden, haben ihre Pferd-Portionen zu reluiren. 23ie jur Socionä^iGifitimng beoi-Serfen @tab»= utiö Ober* .DlTicieire ber 3»fantene erlnU ten öflá 'VferD * 'Portioaen s ?(e< quiv»«ient. am iS. 2fpr. 785.G 2087.

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