Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

§. 2946. Wenn Individuen aus dem Pensions-Stande zur Catastral - Vermessung Verwender werdend so erhalten sie auf ihre charakrermasi'ge Pension ebenfalls die für die verschiedenen Carhegorien oben angeführten Zulagen, und haben ebenfalls auf unentgeldliche Wohnung Anspruch. : §. 2947. D ie zu dem Stande der Armee gehörigen Officiere beziehen, wenn sie bey dem Cata- stral-Vermessungsgeschafte angestellt sind, die bemerkten Zulagen von dem Tage ihrer Ab­reise von ihren Truppenkörpern, jedoch mit der Modalität, daß zur Reise auf den Tag sechs deutsche Meilen gerechnet werden. Pensionirte und mit Charakter ausgetretene Officiere sind jedoch von dieser Begünsti­gung ausgeschlossen, sie erhalten die benannten Gebühren erst von dem Tage ihrer Ver­wendung. §. 2948. Um in Ansehung der Reisekosten jener Militär-Individuen, welche aus was immer für Ursachen von der Catastral.-Vermessung abgehen, eige bestimmte Norm fest zu setzen, ist man über folgende Puncte überein gekommen: ucn»: Wenn ein Vermeffungs - Individuum wegen schwächlicher Constitution vom Cata- ftral-Geschäfte abzugehen verlangt, oder aus dieser Ursache nicht tauglich dazu befunden wird, so hat dasselbe die Rückreise auf seine eigenen Kosten zu bestrei­ten, und es hört auch die Zulage vom Tage des Abganges auf. stens: Wird das Individuum wahrend des Catastral-Dienstes von einer solchen Krank­heit befallen, oder zieht es sich dabey eine solche Beschädigung zu, welche dasselbe für diesen Dienst untauglich macht, so erhalt es Reisekosten und Zulagen bis auf seinen Bestimmungsort aus dem Catastral-Fonde, die Reise ist jedoch dergestalt zu vollführen, daß in der Regel täglich sechs, und nur wenn es die Gebrechen des Körpers durchaus nicht zuließen, was aber ärztlich bestätigt seyn muß, wenig­stens drey Meilen zurück, gelegt werden. 3tcns: Wird ein Militär-Vermeffungs-Individuum von seiner competenten Behörde zu einer Bestimmung vom Catastral - Geschäfte gbgerufen, und kehrt es an seinen Standort zurück, so trägt der Catastral-Fond die Reisekosten sammt Zulage, und es tritt auch hier die Regel ein, daß täglich sechs Meilen zurück zu legen sind. Kehrt das Individuum nicht an seinen Standort zurück, sondern wird es an einen anderen Bestimmungsort commandirt, so treffen sammtliche Reisekosten das Militär-Aerarium. 4tens: Wird das Vermessungs-Individuum wegen Unfähigkeit oder übler Aufführung entlassen, oder sucht es seine Entlassung aus einer anderen, als der unter Nr. 2 bemerkten Ursache selbst an, so muß dasselbe die Reisekosten aus Eigenem bestrei­ten, und ist vom Tage setnes Abganges vom Catastral-Geschäfte aus der Gebühr zu bringen. XXVIII. Abschnitt. Von der Zulage für die bey der Zeichnungs - Kanzelley Angestellten. §. 2949. D ie in der Zeichnungs-Kanzelley und in den Calculs-Bureau,r angestellten Indivi­duen erhalten eine monathliche Zulage, die von Zeit zu Zeit von hohen Orten bestimmt wird, und dermal)! in monathlichen 25 Gulden Papiergeld bestehet. Von der Geld- und Narural - Gebühr der Armee. 41 Z ungen für die zur §ata- stral-Vermefs-mgl'eygezogeilen pensionirren Officiere. Hkth.am -8. May 818. G zoSg. Wann die Zulagen bey dein Catastral - Vermcffungsge- schäfte ihrenAnfang zu nehmen haben. Hkth. am i3. May 818.1 -»5y. » » 20. Zlug. 818.1 533z. Wer die Reisekosten und Zulagen der zu der Catastral- Dermessung zu- und abgehen­den Individuen zu tragen hat. Hkth. am 23. Lee. 818.18288. Zulagen für die in der Zei'ch- nungs-Kanzelley und in den Calculs-Bueeaux angestellten Individuen­Hkth. am 10. Apr. 816.1295z. Band m II

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