Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
4o XII. Hauptstück. XXVII. Abschnitt. 100 fl. 60 40 » 3o » 20 » 60 » 40 » In Landern, in welchen Conventions-Münze im Umlaufe ist: Einem Director monathlich ......... » Sous - Director monathlich ..... ... » Mappeur » ........ 3 Zugetheilten, wenn er Officier ist, monathlich...................................... » Zugetheilten, wenn er Unter-Officier oderEadett ist, monathlich . » Trianguleur monathlich ......... » Observateur oder Gehülfen jedem monathlich ..... » Militär - Handlanger täglich 10 Kreuzer. §. 2941. Diese Zulagen sind auch den von den Landesbeschreibungs-, Mappirungs- und Trian- gulirungs-Reisen eingerückten Individuen während der Wintermonathe auf die Zeit bewilliget, als sie mit den auf dieses Geschäft Bezug nehmenden und das Resultat der Reisen in das Reine bringenden Arbeiten beschäftiget sind. §. 2942. Die bey der Mapprrung und Triangulirung angestellren Officiere des General-Quartier- meister-Stabes erhalten die ordinäre Gebühr nach dem in dem Gebührs-Tableau Lit. A. bestimmten Ausmaße in allen Ländern gleich; was jedoch die zu diesem Geschäfte verwendet werdenden Officiere der Linien-Regimenter betrifft, so erhalten dieselben das gewöhnliche Tractament nach dem Fuße des Landes, wo sie mappiren oder trianguliren. §. 2943. Wenn pensionirte Officiere zur Militär-Mappirung zugetheilt werden, so wird ihnen zwar auf die Zeit dieser Dienstleistung das Superplus der Infanterie - Friedensgebühr auf die beziehende Pension nach der Charge, in der sie bey dem Uebertritte in die Pension gestanden sind, erfolgt, jedoch sind sie nicht länger, als es'unumgänglich nöchig ist, beyzubehalten. §. 2944. Den zur Aufnahme der Gränzwaldungen beorderten Officieren Grundbuchsführern und Waldbereitern werden zeitweise Zulagen bemessen, die dermahl in % Gage, dann« bey den Unter-Officieren und Figuranten in täglichen 20 Kreuzern als Zulage bestehen. T. Diese Zulagen sind auch für die Wintermonathe bewilliget, wo die Resultate der Reisen in das Reine gebracht werden. Hkth. am i6.2Jtűi)8oi. G3969. » » 16. Feb. 811.11189. Nach welchem Derpflegsfuße den k'ey der Mappirung und Triangulirung angestelltenSf- ficieren deSBeneral-Stabes u. der Linien-Regimenter die ordinäre Gebühr zu rrfolgen ist. Hkth. am >8. Apr. 786. ■» » 11.804. B 1093. XXVII. Abschnitt. 83an der Zulage bey der Catastral Vermcssiiiig. §. 2945. Die bey der Catastral-Vermessung angestellren, in den Stand der Armee gehörigen Officiere beziehen aus der Cameral-Caffa, ohne Unterschied ihres militärischen Charakters, die nachstehenden, für die verschiedenen Categorien bestimmten Zulagen durch das ganze Jahr, und es wird ihnen nebstbey die, nothwendige Wohnung unentgeldlich angewiesen. In jenen Ländern , wo Papiergeld im Umlaufe ist: Ein Jnspector und Unter-Director monathlich . i5o fL Ein Geometer . . .. » » . 100 » Ein Mappirungs - Adjunct . » » . 5o » In jenen Ländern, wo Conventions-Münze im Umlaufe ist: Ein Jnspector und Unter-Director monathlich . 60 fT. Ein Geometer . . . » » 40 » Ein Mappirungs - Adjunct . » • 20 »• tyenüoniüe öfficieue et^aften auf 2Jtappirun9 iáé Supcrplus auf isie SnfanWüe í Smíttná? gebüfjr. am 6.3un.8i6. 1 39*5. Bufagen für öie Sftappirurtgá; Öfficicre bei) Slufna&me ier l@r«nj»t>al&urii)en. Qttt). am 9. Sipr- 818. B i66». Butagen für&te ©eo berga* taffral; SSeraiejTung angejíelís ten 2Jiilitör;3ni>i»i5ucn. am 18. Kap 818. g *009. »>, » 20. Wug. 818. 15332.