Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der ©eífc^ und Natural-Gebühr der Armee. 39 Die Hauptleute oder Rittmeister, welche dem General-Commando-Adjutanten ad Latus zur Aushülfe beygegeben sind, erhalten ebenfalls nebst der charaktermäsiigen Gage und Gebühr des Regiments, wohin sie gehören, auf die Zeit dieser Anstellung eine Zulage, welche in monathlichen 20 Gulden bestehet. §. 2987. Wenn in Kriegszeiten die General-Commando-Adjutanten in das Feld abgehen, so -ist die bemerkte Zulage von monathlichen 5o Gulden denjenigen zu erfolgen, welche sie in ihrer aufgehabten Dienstleistung substituiren. §. 2988. Die Zulagen von monathlichen 20 Gulden für die bey den Generalen im Felde als Adju­tanten commandirten Officiere, welche als ein Feldbeytrag anzusehen sind, haben mit dem Feldbeytrage aufzuhören, das ist, von dem Lage an, als der Officier mit dem General, bey dem er commandirt ist, in die Friedens - Station einrückt, wenn er nicht etwa schon früher die Bestimmung als Adjutant bey dem General verloren hat. Die dem Adjutanten in dieser Eigenschaft bewilligten zwey Pferd-Portionen fm-b auf den General-Stab so lange forr zu beziehen, bis die Abschaffung der NaturaliemFaffung nach den allgemeinen Grundsätzen vor sich geht. XXV. Abschnitt. Von der Zulage des ConscripLions-DirecLors. §. 2989. Die in den Landern als Conscriptions-Directoren angestellten Stabs - Officiere bezie­hen nebst der charaktermäfiigen Gage und Gebühr jener Regimenter, wohm sie gehören, auch noch auf die Zeit dieser Anstellung statt der Diäten und so genannten Liesergelder eine jährliche Zulage von drey hundert Gulden. XXVI. Abschnitt. Wo» der Mappirnngs-Znl age. §. 2940. Die Zulagen für die auf Mappirung, Triangulirung und Landesbeschreibung ange­stellt werbenden Stabs- und Ober - Officiere, dann sonstigen Militär - Individuen werden immer nach Zeit und Umstanden und nach Verschiedenheit der Lander besonders von hohen Orrén bestimmt. Dermahl sind für die bey der Landeraufnahme verwendet werdenden Individuen ohne Unterschied des militärischen Charakters nach den verschieden-en Caregorien an Zulagen be­stimmt, und zwar: Zn Ländern, wo das Papiergeld im Umlaufe ist : Einem Direktor monathlich ......... 200 fl. 8ous - Direktor monathlich.......................................................... . i5o » Mappeur ohne Unterschied der Charge monathlich . . . . 100 » Zugethe ilten, wenn er Ober-Officier ist, » .... 60 » Zugerheilten, wenn er Unter-Officier oder Cadett ist, monathlich . 4° » Trianguleur monathlich . . . . . . . . i5o » Observateur » ......... iot> » Gehülsen » ...........................................................................100 » Milirär-Handlanger täglich i5 Kreuzer. # Wenn die Gcnerat-Tsmwan- do - Adiutanlen tn das Feld be­ordert werden, wem sodann die Zulage gebührt. Hkth. am »7. Jul. 8>5.G45o5. Wann die Adjutanten-Zulage der bey den Generalen bey der Armee angestellten Officiere, welche als Feldbeytrag zu be­trachten ist, aufzuhoren hat. Hkth. am 3. Nov. 814. 1 5643. Ausmaß an Zutage für die als Conscriptions- Directoren angestellte Stabs-Officiere. Hkth. am r5. Sep. 804. m » 10. 9ipv.8iti. D44i3, Zulagen für die auf Mappi­rung und Triangulirung ver­wendet werdenden MUltär-3n- dividuen. Hkth. am 18. Apr. 785. » » 16. JJlat) 801. G 3969. » y, 16. $eb. 811.1 >>39. * » 9. 3»>. 811. I 464'. » » *5. Apr. 816.1 *95».

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