Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

375 VII. Abschnitt. Von bem Mehle. H. 3546. Das Mehl ist, wenn es von der Mühle kommt, 6 bis 8 Tage in einem kühlen und trockenen Orte aufzubehalten, täglich umzuwenden, und alsdann erst, wenn es recht ausge­kühlt ist, in die Fässer fest und gleich einzutreten. §. 3547. Auf die Fässer, welche in den Magazinen gefüllt werden, kommt nebst dem Jahrgan­ge und den drey Anfangsbuchstaben der Station, der Nummer, das Sporco-, Tarrha- und Netto - Gewicht, wie auch der Nähme des Verpflegsrechuungsführers und manipuluenden Verpflegsbäcker-Unter-Officiers, nicht minder auf jene vollen Mehlfässer, welche vom Lande oder von Contrahenten geliefert werden, der Nähme des Kreises, der Herrschaft oder des Contrahenren mit dauerhafter schwarzer Oehlfarbe lesbar aufzuzeichnen. Das Mehl ist zur besseren Erhaltung durchaus bloß in den Magazinen eintreten zu lassen. §. 3548. Wenn es der Raum in den Magazins-Mehlkammern gestattete, das Mehl eine Zeit lang zu conserviren, und solcher Gestalt nach und nach m die Verbackung zu bringen, so wür­de hierdurch das Eintreten in die Fässer erspart werden, und es ist in einem solchen Falle das Mehl, besonders zur Sommerszeit, öfters umzuschlagen nöthig. §. 354(). Ein aus gesunder und reiner Frucht mit Aufmerksamkeit trocken erzeugtes, nicht mit fremdem Pohlmehle und Unrathe verfälschtes Flach- oder Beutelmehl läßt sich in soliden, vor dem Eindringen des Ungeziefers verwahrten und luftigen Behältnissen durch längere Zeit in Säcken gefüllt wohl aufbewahren, und es ist der Bedarf der Mehlvorräthe auf 6, und nach Maß der beyhabenden angemessenen Depositorien auch ^uf 6 Monarhe in Säcken aufbewahrt zu halten. Auch sind nur für den currenten Bedarf Fässer herbey zu schaffen. Das in Säcken verwahrte Mehl muß immerauf Unterlagen, besonders in den Depo­sitorien zu ebener Erde, liegen, und um der Luft ben fiepen Durchzug zu lassen, ist dasselbes nur zu 2 Säcken in der Reihe des Stoßes über das Kreuz aufeinander zu schlichten, und sind die Stöße höchstens nur zu i5 Säcke aufzustellen. §. 355o. Die Müller haben für die gute Beschaffenheit des durch sie sowohl vermahlenen als eingetretenen Mehles zu haften, für jene Falle, wo das Mehl von Müllern eingetreten wird, hat solches unter der Aufsicht und Controlle des Verpflegs-Personals zu geschehen, und wird dieses dann somit verantworrlich gemacht. Zu diesem Ende hat das Militär-Ver- pfiegs - Personal schon während der Vermahlung sich von der Beschaffenheit des Mehles öf­ter und zu verschiedenen Zeiten mit aller Aufmerksamkeit zu überzeugen, und selbst den Mi­litär-Controlloren, welche bey den Magazinen angestellt sind, liegt diese Pflicht ob, nach­dem sie die Verantwortlichkeit mit dem Militär - Verpflegs - Personale hierin theilen, und dem Aerarium für jeden auf was immer für eine Art zugehenden Schaden den Ersatz zu keiften haben, auf dessen Hereu.bringung die General-Commanden sehen muffen. Von der Vermahlung der B ro tfrü chte. Was mit dem Mehle ju ge­schehen hat, wenn cs aus der Mühle kommt. Hkth. am 6. März 782. A *68. Was bey den Fässern, welche MitMehl gefüllt werden, zu be­obachten ist. Hkth. am6. März 782. A ,68. Was zu beobachten ist, wenn das Mehl eine Zeitlang in den Magazins-Mehlkammern con- servirt werden kann. Hkth. am 6. Mürz 782. A 268. Ein aus gesunder und reiner Frucht erzeugtes Flach - oder Beutelmehl läßtlstch durch län­gere Zeit in Säcken gefüllt wohl aufbewahren. Hkth. am 18. Oct. 808. A 696. Die Müller haben für die gute Beschaffenheit des durch sie sowohl vermahlenen als ein­getretenen Mehles zu haften. Hkth. am b.TJläti 782.A 268. ,» », >6.2un. 798.A 6y5i. .» «7.910*. 798.A14787.

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