Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XIII. Hauptstück, fii. Abschnitt. I7Ő Mit welchen Schuhen Sie Mehleintretung von den Ar­beitsleuten zu geschehen hat. Hkth. am i4. Oct. 808. A 6868. Die beydcn Böden der Fäs­ser müssen gut verwahrt wer­den. Hkth. am 6. März 782, A 268. Was bey Mehl-Transporten aus einem Magazine in das an­dere zu geschehen hat. Hkth. am 6.Märj782 A 26S. » »-7.N0V. 79S.A142Z7. Die Rechnungsführer haben das Mehl nach der Summe des Lieferscheines einer dem andern zuquittiren. Welche Fälle davon ausge­nommen sind. Hkth. am 28. Dec. 796. A6191, Wie die Fuhrlohnsvergütung bey Verführung des Mehles in Fässern zu geschehen hat. Hkth. am 29. Nov.8»g.á 6Z77. Was bey den leeren Fässern zu beobachten iss Hkth. am 6. März 782. A 268. Wie sich von der guten Qua­lität des Mehles zu überzeugen ist. Hkth. am 6. März 782. A 268. » ,, >9. Jän. 8o3. Was zu beobachten ist, wenn dumpfiges Mehl vorhanden, u. wie dasselbe zu reinigen ist. Hkt->. am 6.März 782. \ 268. i» v» 28.9Í9V, 011, A6o5i. tz. 3551. Nachdem die Arbeitsleute die Mehleintretung mit den unbiegsamen und ganz unbeweg­lichen hölzernen Schuhen, ungeachtet der Anwendung von leinernen Fetzen, dennoch nicht so lange, als mit ledernen Schuhen, aushalten können, indem erstere ihnen ein Brennen der Fußsohlen, Blattern in dem Vorfuße und in dem Knie eine stärkere Entkräftung verurfa- d;en, so hat in den Magazinen die Mehleintretung zu einem Drittel mit den hölzernen, zum zweyten Drittel mit hierzu eigens aus Sämisch-Oberleder und mit deutschen Sohlen verfertigten, gut geschlossenen ungarischen Schuhen, und das letzte Drittel mit Schuhen aus Sämisch-Oberleder, jedoch mit hölzernen Sohlen zu geschehen. §. 3552. D ie beyden Boden der vollen Mehlfässer, wenn sie zu einem Transporte bestimmt sind, müssen mit Einlegreifen oder Zwerghölzern, dann mit eisernen Nägeln gut verwahrt werden. §. 3553. Wenn Mehl-Transporte aus einem Magazine in das andere geschehen, so muß der über­nehmende Verpflegsbeamre alle ihm zuspedirteu Mehlfässer Stück für Stück abwägen lassen, welches in den Friedens-Stationen immer eher rhunlich ist, und sich sowohl von dem Sporco-, Tarrha- und Netto-Gewichte, als auch von der Qualität des Mehles überzeugen, und bey be­fundenem nachtheiligeu 'Abgang au der Stelle seinen Regreß an den abspedirenden Beamten suchen; bey Unterlassung dieser Vorsicht aber den ihm zugehenden Schaden selbst tragen. Das Rühmliche hat auch bey der Uebernahme vom Lande öder von Contrahenten zn geschehen. §. 3554. E s hat jeder Rechnungsführer das Mehl (wenn er anders die Zahl der vollen Fässer richtig erhalten hat,)und wenn es auch durch ro Magazins-Stationen passierte, nach der Sum­me des Lieferscheines ohne mindesten Abzug einer dem andern zu quittiren, nur der Fall ist ausgenommen, wenn in dem einen oder anderen Magazine solche Fässer abgeführt würden, an welchen man wahrnehmen könnte, daß während des Transportes mit Gewalt etwas daraus entfremdet worden wäre, dann die Fässer auf der Straße durch das Unüverfen einen solchen Schaden gelitten hätten , daß ein unvermeidlich gewesener Mehlverlüst hat erfolgen müssen, wo sodann derley Fässer sogleich abzuwägen, der Mehlabgang hiervon genau zu erheben, und den Vecturanten von ihrem Transports-Lohne in vero praetio abzuziehen kommt; nebst diesem aber ist zu beobachten, daß jedes dergleichen Faß nicht weiter fort spedirt, sondern aus der Stelle ausgeleert, und das darin befundene Mehl in loco zur Verbackuna verwendet werde, welcher Zufall sich doch-nur bey wenigen und nicht bey so vielen Fässern ergeben kann. h. 3555. Die Fuhrlohnsvergütung bey Verführung des Mehles in Fässern ist nur nach dem Netto- Gewichte zu berechnen. §. 3556. Damit durch die alten leeren Fässer weder zu einiger Irrung, noch zu einer geflissentli­chen Bevortheilung des Gewichtes einiger Anlaß gegeben werde, so müssen von den Boden der leeren Fässer die Zahlen des alten Sporco-, Tarrha- und Netto-Gewichtes nebst den sonsti­gen darauf gezeichneten Nahmen gleich nach der Ausleerung jeder Zeit rein abgeschabt werden. §. 3557. Das Mehl muß stets in guter Qualität vorhanden seyn. Um sich aber hiervon zu überzeugen, muß von Quartal zu Quartal, vorzüglich aber im Junius, Julius und August, vermittelst der hohlen Mehlbohrer dießfalls der Versuch gemacht werden. §. 3558. , Ist dumpfiges Mehl vorhanden, so nimmt man, um dasselbe von dem Gerüche zu be- freyen, auf einen Zentner derley dumpfigen Mehles ein halbes Pfund Sauerteig, welcher

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