Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von d e r Vermahlung der Brotfrüchte. 3(51) Die Militär-Brotfrüchte müssen unmittelbar aus den Militär-Derpflegs-Magazinen an die Müller abgegeben wer­den, und wer diesisalls eine Ausnahme zu machen berech­tiget ist. Hkth. am z3. Nov- 807. a 9354» zum Ersätze des dem Aerarium hierdurch zugegangenen Schadens ohne Nachsicht zu ver­halten. §. 3523. Die Vermahlung muß trocken geschehen, mithin darf weder Getreide, noch Mehl ge­netzt werden, weil sonst zum Vortheile des Müllers an dem Gewichte verloren wird, auch das Mehl nicht so haltbar, sondern, wenn es nicht bald zur Verbackung kommt, dem Ver­derben ausgesetzt ist. h. 3524. Die Abfuhr der Militär - Brotfrüchte darf zur Verhüthung von Unterschleifen weder vom Lande, noch von den Fruchtlieferungs - Contrahenten auf die Mühlen gestattet wer­den, da diese ohnehin sehr selten Raum genug haben, um einen größeren Vorrath, als sie halbmonarhlich für das Militär vermahlen können, aufzunehmen und vor Verderben zu bewahren, sondern es müssen die Militär - Früchte einzig aus den Magazinen in die Müh­len zur Vermahlung abgegeben werden, daher von diesem Verbothe der unmittelbaren Früch- tenabfuhr in die Mühlen nur die General -Commanden in ganz außerordentlichen Fällen, die jedoch dem k. k. Hofkriegsrathe jedes Mahl sogleich umständlich zur Kenntnis; gebracht wer­den müssen, und nach vorher getroffenen zulänglichen Vorkehrungen eine Ausnahme zu ma­chen berechtigt sind. §. 35s5. Auch ist mit der äußersten Sorgfalt und genauesten Aufmerksamkeit von den bey der Verpflegung stehenden Beamten darauf zu sehen, daß bey den Vermahlungen von Seite der Müller keine Unterschleife vorgehen, daß dieselben das Mehl, um desto geschwinder fertig zu werden, nicht grob, aber auch nicht allzu fein verschlissen vermahlen, von dem erzeugten Magazins - Mehle nicht den Vorschuß wegnehmen, und anstatt dessen grobes Pohl­mehl von dem ihrigen oder von fremder Frucht, als: Erbsen, Bohnen, Wicken, Gerste und der­gleichen, darunter mischon mögen. Es sind die Magazins -Rechnungsführer, so wie die Eon- trolle re dem Aerarium für jeden dergleichen entstehenden Schaden, selbst .wenn er aus der unterlassenen Nachsicht entstanden wäre, den Ersatz zu leisten schuldig. §. 3526. Bey der Kochmehlerzeugung ist in allen Ländern nach einer gleichen Cynösur vorzu­gehen, und es haben aus einem Zentner Korne oder Weitzen siebzig Pfund Kochmehl, fünf­zehn Pfund schwarzes Pohlmehl, zehn Pfund Kleyen und fünf Pfund Verstaubung abzufallen. Was das Pohl- und Fußmehl betrifft, so ist dieses wegen seiner Kernlosigkeit und Schwärze nicht zur Vermischung mit dem ohnehin schon die den eigenen Rocken-Schwarz­pohl enthaltenden Backmehle geeignet, und ist dasselbe licitando zu verkaufen. §. 3527. Zur Zwiebackserzeugung muß der Weitzen mit aller Sorgfalt gut und trocken vermahlen, und von einem derley Zentner sechs, auch allenfalls, wenn das Korn von etwas geringerer Qua­litätist, acht Pfund Kleyen ausgezogen werden, und sind bey einer solchen Vermahlung in den deutschen Erblanden zwey Pfund , in den ungarischen Landen aber drey Pfund pr. Zentner an Verstaubung aufzurechnen gestattet. §. 3528. Bey der Weitzenvermahlung zu Vermischung des Mehles zum ordinären Comiß-Brote wird der Weitzen bis auf zwey Pfund Kleyen, nebst der gewöhnlichen Verstaubung, ausgemahlen. §. 3529. Der zur trockenen Grieserzeugung verwendet werdende Weitzen muß vollkommen gereiniget, und nicht dickbalgicht seyn; es muß der abgelaufene Gries zwey Mahl auf die Schwingmühle gebracht, gerissen, und eben so zwey Mahl durchgesiebt werden. 93 Cs ist genau daraufzu sehen, daß beydenVcrmahlungcn von Seite 0er Müller keine Unter- schleife vorgehen, und die Ma­gazins - Rechnungsführer sind, so wie die Controllore, dem Aerarium für jeden dergleichen entstehenden Schaden den Cr- satz zu leisten schuldig. Hkth. am 6.Märj 732.A 268. » » 27.Nov- 798 A1Í2S7. » » 6.2lug, 8i3.A 3326. Was bey der Kochmchlerzeu- gung zu beobachten ist. Hkrh. am 17. Ocr. 8,2. A 45go. Was be» der Vermablung des Weitzens zur Zwieback­erzeugung zu beobachte» ist. Hkth. am 6. März 782. a 268. Wie der Weihen bey Vermi­schung desMchles zum ordinä­ren Comisi - Brote ausgemah- len wird. Hkth. am 6. May 781. A 168. Wie der zur trockenen Gries- erzeugung verwendete Weihen »eschassen si»n muß. Hkth. am »7-2än. 8o9. A 358. Band hi. ?Oie tic 3Jcrm<»^rmig jage* fötben 3>af. 6.2fttki783. A 26S. » » io,3‘f6. 8i5,A 766.

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