Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

357 §, 35o2. Der Fleischpreis wird für die Armee, so lange sie im Inlands fteht, landerweise nach fi dem Durchschnitte jener Vergütung berechnet, welche von den Lander-Chefs über die $ Landes - Schlachtvieh - Lieferung ausgemittelt worden ist, und es wird den Regimentern, wenn sie aus einem in,das andere Land übergehen, der in jedem Lande bestimmte Regie- Preis jederzeit bekannr gemacht; dagegen haben sich auch die Regimenter über die Re­gie-Preise zu legitimiren, von dem Tage an, an welchen sie in ein anderes Land überge- treten sind. Die Satze, nach welchen die Fleischzulage der Mannschaft vom Feldwebel abwärts zu erfolgen ist, sind bereits im §. 2884 bestimmt. Sobald die Armee oder einzelne Corps über die erbländische Gränze passieren, wird der Preis des Fleisches und Unschlittes für ein niederösterreichisches Pfund vom Hofkriegs­rathe jeweilig gesetzt werden, und darnach der Mannschaft, weil nun statt des ehemahls bey der Fleisch - Manipulation bestandenen Frankfurter Gewichtes, und statt der für den Mann vorhin bestandenen Gebühr von Vz Frankfurter Pfund, durchaus das niederösterreichische Gewicht eingeführt, und auch V3 niederösterreichisches Pfund, sowohl für Infanterie als Cavallene, zur täglichen Gebühr bemessen wird, die verhältnißmäßige Fleischzulage pr. Kopf vom Feldwebel abwärts bewilliget. §. 35o3. Die Verrechnung des abgefaßten Schlachtviehes, der Ausschrotung und Veräußerung des Fleisches und des Kernfettes, der hiervon auf Armee -Commando-Befehl bestrittenen Gra- 1 tis - Abgaben, der Rückabfuhr des erübrigten Unschlittabfalles und der Haute, und endlich der in außerordentlichen Fallen sich ergebenden Schwendung, Verluste oder Veräußerung der auf den Märschen als untransportabel zurück gelassenen Stücke auf die einfachste Art zu erreichen, gibt das anliegende Formular mit den nothigen Bemerkungen zur Nachachtung der das Fleischgeschäft besorgenden Officiere die umständlichere Anleitung. §. 35o4. Die Regiments -, Bataillons - und sonstigen Truppenabtheilungs-Commandanten sind verpflichtet, auf die Conservation des Schlachtviehes, sowohl wegen der gesunden Nahrung des Mannes, als auch um den Schaden des Aerarmins an dem von ihnen schon quirtirten und zu verrechnenden kostspieligen Viehvorrathe zu vermeiden, strenge Aussicht halten zu las­sen ; bey dem eifrigen Anliegen für die Erreichung dieses Zweckes kann an dem beschrankten, nur von 10 zu 10 Tagen abgefaßt werdenden Vorrathe die Schwendung, wenn die Schlach­tung von Tag. zu Tag fortgesetzt wird, theils gar nicht, theils nur so unbeträchtlich entstehen, daß solche durch den fünfpercentigen allgemein passierten Calo schon ausgewo­gen wird. Sollte aber bey fortwährenden Bewegungen der Armee mehrere Tage nicht geschlachtet werden können, das Vieh aber ohne mögliche Beobachtung der Futterordnung in stärkeren Märschen nachgetrieben werden müssen, sohin ei» Abfall an dein der Regie abquitriften Fleisch - und Unschlitts- Schätzungs - Betrage zu besorgen seyn, so ist der Befund über selche von den Regiments- Fleischhackern gemeldet werdende Schwendungen nicht erst (wie dieses in voraus gegangenen Kriegen meistens geschehen ist) dann zu erheben, wenn der Regunents- Metzger das Vieh schon geschlachtet, die Jnnerey heraus genommen, und das Stück gevier­thellt hat, sondern der Regi,nents.Fleischhacker hat diese Besorgnisse vor der Schlachtung zu melden, und dann muß, wenn der respicirende Kriegs-Commiffär in loco ist, mit dessen Jntervenirung, außerdem aber durch von dem Regiments-Commandanten fo viel möglich Von der Fleische Manipulation. gíeifcfypreiá für öte OTantts ijaft. iftMni28. 2Jiärj O09.A 'Uerrecfynung Ser Régimén» er. jftl). am 28.3Jiäti8o9. a 194* E. 93eoöact)iung für Me 9tegic ntentssSotumariöauten bep fi.% ergebenden auüerceöentltctjm @rf)«>en5ungen. £ftb.aitt28 2ft«rj3o9.A 19(0. » » io.3un. 8i3,Aj3j4

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