Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

352 Die Standes-Tabellen ha­ben aufzuhören, Hkth. am 3».Märj 809. Diese eine schnelle Legung der Rechnung sehr befördernde V erfahrungsart wird keine andere Folge haben, als daß ein jedes in der Verrechnung stehende Individuum, wenn es z. B. seine Rechnung bis zumachten Tage desMonathes geführt hat, an welchem Tage ihm das mit den gehörigen Beylagen versehene Journal seines Filialisten zukommt, mit der Eintragung der aus diesem Journale in seine Rechnung gehörigen Posten wieder von dem ersten Tage des Monathes anfängt, und emer jeden aus einem solchen Journale genommenen Beylage dievermöge seiner Rechnung fortlaufende Nummer gibt. Die vorhin statt der Ausgabe aufgeführte Gebühr ist nicht beybehalten worden, weil sie manche Inconsequenzen und zwecklose Durchführungen veranlaßt hat, und weil die Ge­bühr wohl das Recht anzeigt, etwas ausgeben zu dürfen, aber keine wirkliche Ausgabe ist. Ueberhaupt kann die Verrechnung der Fleisch-Regie, die ein kaufmännilcher Gegenstand ist, nicht nach dem Muster der Regiments-Verrechnung gemodelt werden. Gerechnet wird nach der Wiener Währung und nach dem niederösterreichischen Gewichte. Sollten entweder Empfänge oder Ausgaben in einer anderen Währung oder in einem ande­ren Gewichte Vorkommen, dann ist die fremde Wahrung und das fremde Gewicht in dem Conteyte der Rechnung zwar anzugeben, jedoch die Reduction in die Wiener Währung oder in das Wiener Gewicht zu machen, und nach dieser Reduction das Geld oder das Materialien die Rechnung zu bringen. Die Haupt-Rubrik: Geld wird sowohl bey dem Empfange als bey der Ausgabe in jene Währung der klingenden Münze oder des Papiergeldes abzutheilen seyn, in welchen die Em­pfänge und die Zahlung geschehen, so wie überhaupt ein jeder Rechnungsleger die nach dem Erfordernisse der Vorfälle etwa nörhig werdenden Rubriken emzuschalten hat, da ein Formular wohl die Hauptansicht der Verrechnungsart, aber nicht alle bey der Manipulation aus zufäl­ligen Ursachen sich ergebenden Details darstellen kann. §. 8490. Die vorhin von den Fleisch - Regien verfaßten Standes - Tabellen haben aufzu­hören, nachdem der Zweck, wegen dessen sie verfaßt worden sind, durch die statt der bisheri­gen Verpflegsentwürfe von nun an zu verfassenden Standes - und - Verpflegungsausweise mit einer bedeutenden Verminderung der Schreiberey erreicht wird. In diesen Standes-und Verpflegungsausweisen werden zuerst jene Individuen , welche schon mit Ende des vorher gegangenen Monathes da gewesen, und durch den ganzen laufenden Monarh in dem Stande und m der Gebühr geblieben sind, aufgeführt; dann kommen die in dem Laufe desMonathes neu zugewachsenen, endlich die während des Monathes abgegangenen Individuen, wie in dem Formulare zu dem Standes-und Verpflegungsausweise diese Abtheilungen ersichtlich sind. Uebrigens sind bte Rubriken dieses Ausweises schon für sich so deutlich, daß sie keiner weiteren Erklärung bedürfen. Sollten besondere Umstände eintreten, so können diese entweder gleich bey dem betreffenden Individuum angeführt, oder mit einer am Ende des Ausweises zu machen den Anmerkung zur Kenntniß der Hofkriegsbuchhaltung gebracht werden. Nachdem aber die Fleisch-Regie eine selbstständige Branche bildet, in deren Stand die Individuen von verschiedenen Regimentern, Corps und Branchen übersetzt, und wieder an dieselben zurück gegeben werden, folglich eine vollständige Uebersicht aller zu einer jeden Fleisch- Regie gehörigen Individuen nothwendig ist, so hat eine jede Fleisch-Regie - Direction in ihrem eigenen Standes - und Verpflegungsausweise, nach den die Verpflegung genie­ßenden Individuen, auch alle übrigen zu ihr gehörigen Ober-Officiere, Unter-Officiere, Pri- ma-Planisten, Gemeinen und andere Leute, mit Nahmen und Charakter, dann mit der Be­merkung, wo ein jeder commandirt ist, aber ohne Verpflegung, auszuführen. Eine jede Fleisch- Regie-Direction ist dieß zu thun um so sicherer im Stande, weil jene im Innern der Re­gie vorfallenden Uebersetzungen ohnehin nur auf ihre Anordnung geschehen können, und die zwischen rhr und anderen Branchen verfallenden Personal- Veränderungen immer, und in der Regel auch am ersten, zu ihrer Kenntniß gelangen. XIII. Hauptstück. V. Abschnitt.

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