Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Fleisch-Manipulation. ,351 ausgegebenen Gelder, Naturalien und Materialien monathlich zu legen, worüber unmittelbar einem jeden einzelnen Rechnungsleger von der Hofkriegsbuchhaltung entwederdie Anmerkung oder die Erledigung zukommen wird. Wenn Filial-Abgabs-Depots errichtet werden, welche jedoch nicht zahlreich seyn werden, da ein jedes Armee-Corps fein Haupt-Abgabs - Depot hat, und da nach dem Erfor- nisse der Umstande und nach der gegenwärtigen Rechnungseinrichtung auch mehrere Haupt- Abgabs-Depots bey einem Armee-Corps errichtet werden können, so haben diese von dem Haupt-Abgabs-Depot abhängenden Filial - Vertheilungsposten immer den 8ten, i fiten, »4sten und letzten Tag eines jeden Monathes ihre mit allen nöthigen Beylagen versehenen Journale dem Haupt-Abgabs-Depot einzusenden, damit dieses nach und nach in dem Laufe des Monathes seine Rechnung bearbeiten, und sowohl dieselbe, als auch den nach dem §. 35oi zu verfassenden Ausweis, in der gehörigen Zeit abgeben könne. §. 3488. Ein jeder Rechnungsleger hat stets den obersten Grundsatz sich gegenwärtig zu halten, daß eine jede Rechnung die strengste Wahrheit enthalten müsse, daß folglich einer Seits jeder Empfang, | jede Ausgabe m die Rechnung gebracht, anderer Seits aber nicht etwas in den Empfang und in ' die Ausgabe genommen werde, was in der Wirklichkeit entweder nicht empfangen oder nicht ausgegeben worden ist. Insonderheit wird in Hinsicht auf die Empfänge einem jeden Rechnungsleger zur Pflicht gemacht, den eingeschlichenen Mißbrauch, dieselben nur in so fern anzugeben, als die Gegenscheine in seinen Händen sich befinden, ganz zu beseitigen, folglich alle entweder durch ihn selbst oder durch die ihm untergeordneten Rechnungsleger bewirkten Geld-, Naturalien-und Materialien - Empfänge, und zwar jene, zu welchen die Gegenscheine mangeln, vermöge der eigenen Angabe sogleich in jenem Monathe, in welchem sie gernacht rvorden sind, und ohne erst die buchhalterische Vorschreibung abzuwarten, in den Empfang zu nehmen. In Hinsicht auf die Ausgaben wird bemerkt, daß dieselben mit gesetzlich ausgefertigten Quittungen belegt werden müssen, nur die den Ossicieren und der Mannschaft erfolgten Gagen, Löhnungen und Naturalien werden vermöge des VerpflegSausweises, die Löhnungen der Treiber vermöge der von den Zeugen, in deren Gegenwart die Auszahlung geschehen ist, gefertigten Zahlungslisten, und das Heu für das Schlachtvieh, endlich das zum Wachfeuer verwendete Brennholz vermöge des Schlachtvieh-Futterungs-, dann des Brennholzausweises in die Ausgabe gebracht. Es versteht sich übrigens von selbst, daß nichts in die Ausgabe gebracht werden dürfe, wozu entweder die Fleisch-Regie-Instruction odereine besondere Verordnung nicht die Bewilligung gegeben hat. Die hofkriegsrathlichenVerordnungen dürfen nicht eingesendet, sondern es können nur der Buchstabe, die Zahl und dann das Datum der Verordnung angeführt werden ; hingegen sind die Anordnungen der Länder - General-, der Armee-und Corps- Commanden entweder im Original oder in bestätigten Abschriften den Rechnungen zuzulegen. §. 3489. D ie Rechnung theiltsich in den Empfang und in dieAusgabe; sie nähert sich, wie es das Formular zeigt, in den meisten Stücken einem Journale. Damit sie stets im Currenten erhalten, und mit Ende eines jeden Monathes abgeschlossen und abgegeben werden könne, so sind alle Vorfälle täglich in dieselbe einzutragen. Diese tägliche Eintragung findet auch bey jenen Depots, bey welchen die Journale der Filialisten in die Rechnung ausgenommen werden müssen, keine Ausnahme; indem jene Posten, welche aus den genannten Journalen in die an die Hofkriegsbuchhaltung zu legende Rechnung gehören, nach den eigenen bis zu dem jedesmahligen Tage der Eintreffung des Journales vorgefallenen Empfängen und Ausgaben in der chronologischen Ordnung verrechnet werden können. 3íl>e hiu 'sie flrengfle ent&aiicn, ©iKtfifilitng fcer SKcdjtumijt* (fmpfancj unö Jíuéga&e. •jjFtfr. am 3i. 809.