Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
I 550 Verrechnung der Fleisch- Regie. kth. a.u r3.?Aärj 809.A19.i0,. Me die Fleisch-Regie-Rechs nv'.igen zu führen sind. Hkth. MN 3i. März 809,. b) daß die Contrahenten alle 10 Tage den gesammelten Vorrath abnehmen müssen, nach dieser Zeit aber das in der Abnahme Verspätete auf ihre Gefahr erliege ; e) daß nach der Zahl der Corps jeder Contrahent für den zehntägigen Bedarf des Häutcabfalles die angemessene Caution, und zwar für den Betrag bey jedem Corps 6rrsc> fl. erlegen müsse; daß endlich (1) dieser Contract die Gültigkeit nur so lange habe, als die Nachtriebs-Depots sich in den k. k. österreichischen Staaten befinden. Bey Ueberfetzung der erstgedachren Depots über die Gränze werden die Fleisch-Regie-Directionen die weiteren dießfallsigen Verhaltungsbefehle von dem Armee-Commando einzuhohlen haben. D ie ausgestoßen werdenden, theilweise durch Fäulniß oder durch Schnitte beschädigten Häute sind von dem Fleisch-Regie-Haupt-Depot unter Mitwirkung des Landes-Com- missariats in die nächste Stadt zur öffentlichen Versteigerung abzugeben. Wegen der Einfuhr von derley Häuten aus jenen Provinzen, wo eine Viehseuche herrscht, wrrd angeordnet, sich der vorgeschriebenen Reinigungs-Methode zu bedienen, wornach derley Häute durch 24 bis 48 Stunden mit einer Lauge von Kalkfalz oder Alaunwaffcrgenetzt, gebeitzk, und nach Verlauf dieser Zeit in freyer Luft wieder getrocknet werden müssen. Es wird auch zur Richtschnur verordnet, die Häute und das Unschlitt wegen der zu weiten Entfernung der Armee m dessen Bezirk nach den bestehenden Vorschriften, nach voraus gegangener Publication, im Licitations« Wege zu veräußern, und dabey immer die in der nächsten Haupt-oder großen Stadt cursi- renden Preisverhältnisse zum Anbothe anzunehmen. tz. 3486. Die Fleisch - Regie hat bloß über ihre eigene Administration des Schlachtvieh-Geschäftes die Rechnungen zu legen, und sich mit den von den Regimentern zu legenden Fleisch- Iournalien gar nicht zu befassen-. Eben so hat die Fleisch-Regie nach dem §. 8469 keine Futterzahlungs - Aufrechnungen in ihre Rechnungen aufzunehmen, da die Beyschaffung im Einvernehmen mit den Magazinen, die Berichtigung aber nach den verschiedenen Requisitions-oder Lieferungs-Vergütungs- Grundsätzen, oder, nach den von dem Armee - Commando bewilligten Käufen zu geschehen hat. Da hiernach die Vertheilungs - Depots bey dem Corps , so wie die Nachtriebsund rückwärtigen Einlieferungsposten, außer den Gagen, Löhnungen und geringeren Manipulations-Kosten, keine Auslagen zu bestreiten haben, der Verlag hierfür aber auf den monathlichen, von dem respicirenden Kriegs-Commissär bestätigten Entwurf aus der nächsten Corps-oder Armee-Kriegs-Cassa gefaßt wird, so müssen alle Gelder, welche von den Contrahenten für abgegebenes Unschlitt oder Häute, dann für die in denNachtriebs-und Uebernahms-Stationen für verkauftes zurück-gelassene Schlachtvieh eingehen, längstens mit Ende eines jeden Monathes an die nächste Armee-Corps - oder auch Landes - General-Commando - Kriegs- Cassa, mittelst Entwurfes,, welcher die Zahlung und Gattung des Viehes enthalten muß, und gegen einen diesem gemäß zu verfassenden Gegenschein abgeführt, in derRechnung aber mit einem Pare dieses Entwurfes und der Kriegs-Cassa.-Quittung über die Abfuhr sich ausgewiesen werden.. . §. 3487. D ie bey einer jeden Fleisch - Regie früher geführte Hauptrechnung hat von nun an aufzuhören, weil ihre Zusammensetzung in dem Felde zu mühsam ist, folglich ihre Einsendung nur zu sehr verspätet, wird übrigens ist sie auch entweder dunkel, oder, wenn sie ja das gehörige Detail enthielte, zu weitläufig , wodurch ihre Verfertigung noch nwhr verzögert wird. Es hat daher sowohl die Fleisch-Regie-Direction, als auch ein jedes derselben unterstehende Uebernahms-D^'pot, jedes Triebs-Depot, endlich jedes Haupt-AbgabS-Depot, statt der vorhin zum Behufs der oben genannten Hauprrechnung eingesendeten Particular - Rechnung, eine eigene, selbstständige Rechnung nach den anliegenden Formularen über die empfangenen und XIII. Hauptstück. V. Abschnitt. A. B; C. I),.