Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Fleisch-Manipulation. 349 Preises, ausgehauen werden dürfen, damit hierdurch der Mann die Gelegenheit hat zu mena- giren. Der Fleischhacker wird hierbey immer noch zur Beschaffung der Requisiten den zulänglichen Gewinn finden. Inzwischen bleibt es auch den Regiments-Commandanten überlassen, diese Innerey nach einem Pauschal-Preise pr. Stück Vieh, jedoch immer über den nach Procenten gerechneten Fleischwerth, an die Regiments-Marketender zu verpachten, die sich für deren noch bessere Nutzung für die Mannschaft einrichten können, in welchem Falle aber der Fleischhücker von diesem Pachtgelds für seine Requisiten zu entschädigen seyn wird. ß. 8484. Das abfallende Unschlitt und die Häute sind von den Regimentern dem Fassungs- Commando alle 10 Tage, mittelst der Fourage - und Brot-,Regiments - oder Vorspanns- Wägen zur Abfuhr an die Regie - Abgabs-Depots mitzugeben, weil sonst das durch deren längeren Rückhalt und durch Sammlung in größeren Quantitäten entstehende Verderben oder der Verlust dem Regimence zur Last fallen würde. Auch haben die Regimenter alle Aufsicht einzu- leiten, damit ihre Fleischhacker die Häute nicht zerschneiden, vertauschen, der Fäulnis überlassen, oder die Hörner davon zurück behalten, weil sonst bey diesem kostspieligen Artikel dem Aerarium zu großer Schaden zugeht. Diese Metzger müssen daher verhalten werden, daß, wenn nicht marschirt wird, die Häute ausgespannt, getrocknet, und so lange und so oft es die Umstände erlauben, hiernach bestens conservirt werden. D ie Schlachtvieh-Depots-Commandanten werden auf diese Conservation, und damit keine anderen Häute, als mit marquirten Hörnern, abgeführt werden, genau sehen, und jede Verwahrlosung mit dem Regiment, bey welchem solche entstand, dann mit dem Geldbeträge der Regie-Direcrion, und diese dem Armee-Commando anzeigen. §. 3485. Wenn die Regimenter die Häute ungetrocknet und frisch zurück senden müssen, weil die Bewegungen der Armee die Abtrocknung nicht gestatten, so muß diese Conservations- Vorsicht bey dem Vertheilungs-Depot durch die Schaffer und Unter-Officiere eingeleitet und besorgt werden. Sobald diese Häute nur so übertrocknet sind, daß'solche transportirt werden können, muffen sie in die nächste Triebs-Sation zurück gesendet werden, um nicht in der Nähe der Armee einen unnöthigen unbeweglichen Vorrath dem Verluste auszusetzen, zu welcher Rückrrans- portirung die retour fahrenden Natural-Transports-Fuhrwesens-oder Vorspannswägen zu benutzen sind; im Falle aber weder ein Verpflegs-Magazin in der Nähe, noch Militär- Fuhrwesen vorhanden wäre, haben sich bte Depots - Commandanten an den nächsten Landes' Commlssariats-Beamten zu wenden, welcher hierzu die nvthige Anzahl Wägen von den zurück kehrenden Natural-Transports-Fuhren anweisen wird. In diesen rückwärtigen Triebs- Stationen ist auch eine ruhigere Uebergabe an die Käufer möglich, was den Werth dieser Artikel erhöhen wird. Für die Abnahme des Unschlittes und der Häute sind die Contracte nach voraus gegangener Llcitation, welche vorläufig den betreffenden Armee -, Länder - General - und Corps - Armee Commandanten jeweilig anbesohlen werden, mit Interventirung des Ober-Kriegs-Commis- särs, deS referirenden Ober-Verpflegsverwalters und des Fleisch - Regie - Directors abzu- schließen. D ie Hauptbedingnisse dieser Contracts - Versteigerung müssen seyn: a ) Daß das Unjchlitt und die Häute immer in einer 10 bis i5 Meilen hinter der Armee bestehenden Nachtriebs-Station von der Militär-Fleisch-Regie gesammelt, und von dem betreffenden Depots-Commandanten dem Contrahenten an diesen rückwärtigen Plätzen, nie aber dey der Armee übergeben, und auch nicht von Regimentern einzeln abzunehmen seyn werden. Benutzung des Unschlittes und derHaute für dasAerariui» durch Verkauf. Hkth. am -8.März Bog.A 1940. w » 3o.@fp. 813.B 3o3o. » » 3o.3un. 8 i3.A -3r6. h » «y.Zivtg. 8i3.A 3g5i. » » r5.Zan. 8i4.A 5;o. ftücfa&fufir Deö Unfcf)iit£cg uni' Der £äut:. am i8.?j}«rj3o9.A 1940.