Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
S49 XI II. Hauptstück. V. Abschnitt. Schätzung und Gewichtsbestimmung des Schlachtviehes. Hkth. Al» *8.9(ftflrj g09. A1 g4o. DenReqimentcrn bewilligte Trieb- unvAuShaliungsschwen- dung. Hkth. amt 28.Mär) Rog.A ^94o. » » 29.Jul. 813.1 3812. » y> i5.'Biär)8i5.I layo, Füréin einzelnesGvenadier- Bataillon gebührt kein Fleisch- bauerknecht, unv wann sich ein Regiment in dem nähmlichen Kalle befindet. Hkth. am s. Apr. 809. I 1715. Die unter der Fleisch - und Unschlittschwendung nicht be- griffeneJnnereyistzu 5Procent nach dem Gewichte des Ochsen zu verrechnen. Hkth. am 28 MärzSog.A 194», Auch ist untersagt , daß die Fleisch - Regie - Depots - Officiere den Regimentern in den Gegenscheinen gleich einen SchwendungSbetrag ansetzen; sondern Quittung und Gegenschein dürfen nur das bey der gemeinschaftlichen Schätzung ausgefallene Gewicht des Fleisches, der Innerey und deS Unschlittes enthalten. Die Klausel bey der FaffungS - Quittung über das bey der Schatzung ausgefallene Fleisch-und Unschlittgewicht ist auch von dem Metzger, welcher dafür zu haften har, zu unterfertigen, oder, wenn dieser des Schreibens unkundig ist, von dem Unter-Officiere mit unterschreiben zu lassen, um allen Ausnahmen gegen die Schatzung vorzubeugen. Da die Regie-DepotS nur einen, höchstens zwey Marsche hinter der Armee zurück stehen, in eben dieser Distanz auch bey Vorrückungen hinter, bey Rückzügen vor der Armee bleiben müssen, wofür der Regie-Director besonders verantwortlich rst, so kann in keinem Falle die Fassung eines stärkeren alS zehntägigen Vorrathes nothwendig werden. Es hat also dabey tun so mehr zu bleiben, als es unnöthig ist, das Vieh auf längere Zelt zur Mehrung des Trosses und zur größeren Deteriorirung während der Bewegungen mitzuführen. §. 3481. Das Schätzungsgewicht muß immer mit Zustimmung des fassenden Officiers und des Regiments-Metzgers fest gesetzt werden, und wo letztere der Schätzung des Regie- Schätzmeisters widersprechen, und beyde Theile sich nicht veremigen könnten, hätte der Vertheilungs-oder Abgabs-Depots-Commandant bey schwerster Verantwortung nicht im mindesten anzustehen, die Entscheidung durch Probeschlachrung eines von dem Fassungs-Offi- ciere und eines von der Regie sürgewählten Stückes zu geben, daS von der Probeschlachrung zuwachsende Fleisch aber dem nächsten Regimenr oder der zurück stehenden Artillerie-Reserve zu übergeben, sonach der Probe gemäß dieUeberschätzung zu redressiren. Es wird nähm- lich von einem Theile ein gutes und von dem anderen Theile ein Stück geringerer Gattung zur gemeinschaftlichen Abschätzung ausgesucht, und nach dieser Schatzung die zur Abfassung fürgewählte Anzahl Stücke jeder Gattung multiplicirt, und so das Gewicht in die Evidenz gebracht. Sollte sich bey dieser Schätzung nicht vereinigt werden können, so müssen, um den sicheren Satz heraus zu bringen, die zum Schätzungsmaßstabe gegenseitig sürgewahlten Stücke zur Probe geschlachtet werden. §. 3482. Dabey hat es übrigens zu bewenden, daß die Regimenter von dem Schätzungs« gewichte an Trieb - und AuShauungsschwendung fünf Procent vom Fleische sowohl als vom Unschlltte, ohne eine weitere Passierung einzuhohlen, bem Fleischhacker, welchen jedes Regiment in Kriegszeiten bey dem Ausmarsche aufzunehmen hat, zu bewilligen, und im Fleisch-Journal zu verrechnen haben. Für ein einzelnes Grenadier - Bataillon gebührt xein.Fleichhauerknecht, weil bey einem solchen klemen Körper der Fleischhauer allein für das Flelschgeschäft himeicht. Dasselbe gilt bey den Regimentern, wenn sie das Fleisch schon geschlachtet bekommen. tz. 3z, 83. Zum Fleische bey jedem Ochsen gehören die vier Viertel: der Kopf, Schweif und die Nieren. Die bey jedernSchlachtochsen befindliche Innerey, bestehend in der Zunge, im Gaumen , in der Nase, im Herz, in der Lunge, Leber, Milz und in den Füßen bis an die Knie, dann in Kutteln, wird nicht mehr, wie bisher, für 25 Pfund Fleisch angenommen, sondern zu 5 Procent nach Verhältnis; deS Gewichtes, welches ein OchS an Fleisch und Unschlitt wiegt, berechnet; so z. B., wenn der Ochs 3oo oder 400 Pfund Fleisch - und Unschlirrge- wicht enthält, wird die oben erklärte Innerey auf i5 und 20 Pfund angenommen, und ist den Regiments-Fleischhackern gegen den Preis von i5 bis 20 Pfund auf eigene Spekulation zum Verschleiße an die Mannschaft zu überlassen. Von diesen Theilen dürfen jedoch nur die Zunge und der Gaumen von den Fleischhackern willkührlich, mithin um oder über den für daS Pfund Fleisch gesetzten Preis verkauft werden; die übrigen Therle, die mehr als öo bis 60 Pfund betragen, sollen nach dem Gewichte, jedoch nicht höher, als zur Hälfte des Fleisch»