Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Fleisch-Manipulation. 34 t <3) Die Recepissen müssen von dem bey jedem Depot angestellten Officiere der Fleisch- Regie unterfertigt, und von dem politischen Commissäre bestätigt seyn. 6) Dieser hat nach Repartition auf Länder mit Beobachtung der Armee - Dislocation für die Armee und Festungen zu bestehen, und es hat, bis man dem Landes -, Gene­ral - und Armee - Commando über bte Termine, dann Nachtriebs - Stationen des Schlachrviehes aus den ungarischen Provinzen die bestimmte Weisung gibt, der Bedarf der ersten Monathe auf die deutschen Provinzen von Monarh zu Mo­nath mittelst Repartition zu geschehen. Die Repartition hat auch zum Maßstabe des Armee-Commando und Ober-Landes- Commissariats zu dienen, wenn allenfalls gahe Veränderungen eine unverschiebli­che Hülfe aus einer der angränzenden Provinzen erfordern. Die Disponirung und Quantität, des Bedarfes wird nach Lage der Armee- Auf­stellung durch einen bestimmten Termin bekannt gemacht, wo der ausgeschriebene Nachschub ches Schlachrviehes in der ausgemessenen Frist an den hierzu angewie­senen Stationen eintreffen muß. Für die Aufbringung dieses Schlachtvieh-Quantums, in den bestimmten Ter­minen sind die Land - Chefs zur Ausschreibung nach dem Verhältnisse des Vieh­standes anzuweisen, und die Vergütung wird dem Lande nach folgendem Satze be­williget : Für das Netto-Fleisch nach dem jeweiligen Schatzungspreise, welcher in dem Kreisorte bestehet, aus dessen Bezirk die Lieferung ausgeschrieben wird, mit Rück­sicht auf den Umstand, daß in dem Satzungspreise der bürgerliche Gewinn ent­halten ist, der folglich in Abschlag zu bringen kommt. tz. 3461. W ie sich bey der Uebernahme des durch Contrahenten einzuliefernden Schlachtviehes benommen werden solle, darüber werden die Fleisch-Regie-Directoren von den Armee- Commanden die Weisung erhalten. Jene werden hiernach ihren untergeordneten Regie-Offi­cieren die Belehrung und Anleitung ertheilen. Im Allgemeinen hat die Uebernahme des vom Contrahenten einzuliefernden Schlachtviehes nach den im tz. 3460 rücksichtlich der Schatzung vorgezeichneten Regeln zu geschehen, und ist auch hiernach die Ausstellung der Recepissen über das Gewicht mit Hinweglassung des Geldbetrages von dem betreffenden Officiere zu beob­achten. tz. 3462. Der Fleisch - Regie - Director ist unmittelbar an das Armee-Commando angewiesen, bey welchem der Verpstegs-Departements - Referent auch das Referat über die vorkommen­den dießfallsigen Geschäfte besorget. D ie Puncte, wo nach der Bestimmung der Lager das Hauptvertheilungs- oder die Filial-Abgabs - Depots von Tage zu Tage sich zu etabliren haben, bestimmt das Armee- Commando dem Director, und dieser gibt den betreffenden Officieren die weiteren Befehle. Alle dem Fleisch-Regie-Director beygegebenen Officiere haben nur an ihn ihre Rapporte zu erstatten, und durch ihn die Befehle zu erhalten, sie sind also an ihn mit Subordina­tion angewiesen. Nur wenn ein Officier mtt einem Abgabs - Filial-Depot zu einem Flüge'l- Corps oder sonst entfernt detachirt wird, hat derselbe die Befehle für seine tägliche Auf­stellung von dem betreffenden Commandanten, an welchen er angewiesen lst, unmittelbar zu erhalten; jedoch auch die Aenderung seines Aufenthaltes von Tage zu Tage dem Direk­tor zu papportiren, damit ihm derselbe die wettere Unterstützung zukommen lassen könne. tz. 3463. 03on ten Triebs - Stationen wird das Schlachtvieh auf die Vertheilungsplatze oder Depots vorgebracht; letztere dürfen höchstens dreyMarsche hinter der Armee bestehen, und Verfahren bcy derUebrrnah» me desSchlachtviehes aufCon- trarte. Hkth. am-ö.MärjSo^.A 1940. Verhaltungen für venFieisch- Regie-Directeur. Hkth. am-s.Marj8o9.A 1940. Verschaffung des Schlachtvie­hes von den Trieb-Stationen in die Dertheilungs- Depots. Hkth. am rL.März 809,A 1940.

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