Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

542. Weitere Verhaltungen des Fleisch - Regie- Directeurs. Hkth. am rg.MärzSog.A >94». Stan d des Fleisch - Regie- Personals. Htth. am-S.Marzöog.A 1940. Gehalt und Naturalien-Ge- bühr des Fleisch - RegiesPersv- nais. Hkrh. am 28.März 309.A1940. Nach welchem Ausmaße die bei, der Armee-Fleisch - Regie zuaetbeilten Officiere der Re­gimenter ihre Gebühr zu bezie­hen haben. Hkth. am 26. Feb. 806. A 993. Vorzügliche Obliegenheiten der Nachtriebs-Depots-Eom- mandanten in Hinsicht aus das Gewicht des Viebes. Hkth .am 28.Marz 809. A 1940. müssen immer auf das Fleischerforderniß des betreffenden Corps mit einem zehntägigen Vorrarhe versehen seyn. tz. 3464. Der Fleisch - Regie - Direktor muß stets im Haupt-Quartiere oder in dessen Nahe anwesend seyn, um jeden Augenblick die Befehle des Armee-Commando bey vorkommenden Märschen oder Aenderungen in der Stellung der Armee erhalten, und seine Depots und Nachtriebs-Stationen ohne Aufsehen reguliren zu können. Im Haupt-Depot ist ein Rittmeister anzustellen, auch hat die Rechnungskanzelley eben daselbst zu bleiben; der Rittmeister hat diese zu dirigiren, und für die richtige Verrech­nung als Hauptrechnungsführer zu haften. Außerdem unterhält das Haupt -Vertheilungs- Depot unter der Aufsicht eines Officier» von der Stabs - Infanterie, oder eines Stabs- Profoßen, einen Metzger, welcher für die Generalität und Branchen das Fleischerforderniß ausschrotet, und dem Haupt-Vertheilungs-Depot alle zwey Tage Rapport legt, dann die Geldabfuhr leistet. Eben dieser Metzger ist von dem Vertheilungs-Depot eines jeden einzelnen Corps auch in dem Haupt-Quartiere des Corps commandirenden Generals aufzustellen, und un­ter gleicher Controlle zu unterhalten, hierzu sind aber vermöglichere Leute auszuwählen, welche im Stande sind, sich selbst an kleinem Schaf - und Borstenviehe einen Vorrath an­zuschaffen, und diesen auf eigene Speculation im Haupt-Quartiereauszuschroten , womit sie jedoch der Preis - Limitation des Armee-oder Corps-Commando unterstehen sollen, welches die Satzungen immer mit Belastung eines billigen Gewinnes für den Unternehmer reguliren wird. §. 3465. Z ur Leitung und Führung des Fleisch-Regie-Geschäftes, dann zur Besetzung der Uebernahms- und Vertheilungs-Depots, nebst den Trieb-Stationen, ist ein eigenes Per­sonal bestimmt, dessen Stand in dem 3. Hauptstücke ersichtlich ist. D ie gesammte Mannschaft, welche von den Regimentern zur Besorgung des Triebes beygegeben wird, soll aus zuverlässigen, und wo möglich im letzten Kriege bey der Regie oder bey den Regimentern in diesem Geschäfte verwendeten sachkundigen Leuten bestehen, weil besonders die Unter--Officiere und Gefreyten für die Vernachlässigung der Futter- und Tränkungsordnung streng angesehen werden müssen. §. 3466. Die Gebühr dieses Fleisch-Regie-Personals ist indem »2.Hauptstücke enthalten; hierüber wird nur noch bemerkt, daß die angerragene Zahl berittener Wachtmeister und Corporate mit solchen Cavallerie-Dieustpferden, welche zu anhaltenden Feld-Fatiguen nicht mehr anwend­bar sind, versehen werden, alle übrigen Individuen aber sich die Pferde selbst beyschaffen müssen. H. 3467. Die von den Regimentern-bey der Armee-Fleisch-Regie zugetheilten Officiere haben nicht die Feldgebührs-Portionen nach dem Ausmaße der wirklich im Kriege im Regiment dienenden, sondern nach dem für die bey der Fleisch-Regie wirklich angestellten Officiere zu beziehen. §. 3468. Die Commandanten der Nachtriebs - Depots haben das Vieh nach den Lieferscheinen, welche die Unter-Officiere oder Schaffer aus rückwärtigen Stationen mitbringen, zu über­nehmen, in ihren an die Regie-Hauptverrechnung monathlich zu legenden documentirten Rapporten in Empfang zu stellen, und da, wo sich vom enfernten Nachtriebe eine Schwenkung zeigt, durch EvMinissronal-Abschätzung mit Interoenirung des Kriegs-Eommissariats over des politischen Eoinmiffars, solche zu erheben, die Protocolle über den Befund der Schwer;­XIII. Hauptstück. V. Abschnitt.

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