Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
340 XIII. Hauptstück. V. Abschnitt. Deckung desZleischbedarfes. Hkth. am -8.März 809.A 1940, » » 3>.Mätj609. UeSernahms-Stationen für das Schlachtvieh. Hkth. gm -8-Märj 809.A 1940. Verfahren bey derUebernah- me des vomLande einzuführe»- den Schlachtviehes. Hkth. am r8.März 809.A iyß>. » » ro.May 8i3.A io53. » » Z i.Aug. 8 i 3.A 3878. die andere Halste über successive durch Contracte nachgcschafft werde; wohingegen, sobald die Armee in fremde Länder vorrückt, der Bedarf an Schlachtvieh ganz aus diesen zu reqmri- ren, und nur in so fern eine Aushülfe hieran durch Contracte oder durch Nachlieferung aus den Erblunden zu nehmen ist, als die Kräfte des occupirten fremden Landes nicht zu- reichen, den ganzen Bedarf zu decken. §. 3455. Der Stand an Hornvieh und Schafen gibt endlich die Cynosur zur Ausschreibung des Fleischbedarfes in der Art, daß in dringenden Nothfällen von dem Stande der Ochsen der zwanzigste und von dem Stande der Kühe der vierzigste Theil, ohne allzu große Bedrückung des Landes, für die Armee genommen werden kann. An Schafen aber, wovon sechs Stück zum Aequivalent für 1 Stück Rindvieh zu rechnen sind , darf nur dann in Suhsidium eine Ausschreibung, und zwar nur mit dem sechzigsten Theile des dießfallsigen Standes Statt haben, wenn das Land ohne gänzlichen Ruin der Landwirthschaft mit dem Rindviehs nicht mehr aufzukommen im Stande wäre, und wegen des augenblicklichen Fleischbedarfes der Armee die dießfallsige Aushülfe nicht aus entfernten Gegenden erhalten werden könnte. Außer dem gibt der Stand an Ochsen und Kühen auch den Maßstab für die Requisition gäherFourage-Erfordernisse, so daß,wenn in den Wintermonathen, und selbst noch im Aprill und May für das Stück Rindvieh 20 Pfund, und für ein Schaf 5 Pfund Heu zum Bey- trage für die Armee ansgeschlagen werden, diese Repartition als sehr mäßig angesehen, und eine solche Nothaushülfe ganz füglich vom Lande prästirt werden kann. An diesen mäßigen Maßstab kann sich aber nur gehalten werden, so lange als es sich um zeit- und theilweise kleinere Ergänzungen von Dispositions-Rückständen handelt. Treten aber bey gahen Operationen Nothfälle ein, dann kann sich selbst an das Drey-, Vier- und Mehrfache dieses Maßstabes nicht gebunden werden, sondern es ist sich selbst in eigenen Erblanden an den Grundsatz zu halten, daß das Land sich den denselben abgenommenen eigenen Hausbedarf entweder von der erhaltenen Bezahlung selbst nachschaffen, oder durch Anstalten der Staatsverwaltung in der Folge bedeckt werden kann, der Armee-Bedarf aber ohne alle Rücksicht gedeckt werden müsse. §. 3459. Zur Uebernahme sowohl des mittelst Landeslieferung, als des auf Contracte geliefert werdenden Schlachtviehes werden die Stationen als Depots jederzeit bestimmt, wohin auch jeden Ortes die Regie-Officiere mit dem erforderlichen Personale beordert und eiutreffen gemacht werden. §. 3460. Bey der Uebernahme des vom Lande eingeliefert werdenden Schlachtviehes ist folgendes Verfahren zu beobachten: a ) Dieses Vieh wird von dem Officiere der Fleisch-Regie und von den demselben beygegebenen Militär-Schatzmeistern gemeinschaftlich, mit den in jedem Abfuhrsorte von Seite des Landes aufzustellenden politischen Commiffären und erfahrenen Metzgern abgeschatzt, und darnach sowohl das Gewicht des Fleisches, als jenes des Unschlittes, besonders ersichtlich recepissirt. b) Sollten sich beyde Theile in der Schätzung nicht vereinigen, so soll das Gewicht des Fleisches und Unschlittes durch Probeschlachtung, und zwar auf Kosten des verlierenden Theiles, wenn sich die Lieferungsparrey zu der Differenz von 10 bis i5 Pfund nicht verstehen sollte, auSgemittelt werden. c) Von dem Schätzungsgewichte werden 5 Procent an der gewöhnlichen Einwage im Re- cepisse ersichtlich abgeschlagen, und der verbleibende Rest als zu bezahlen ausfallen gemacht.