Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

336 XIII. Hauprstück. IV. Abschnitt. Im Verhältnisse der Schärfe seines Geschmacks sättigt er nur eine geringe Menge Lau­gensalz, und die neutralisirte Flüssigkeit hat dann nicht bloß einen salzigen, etwas stechen­den, sondern einen fremden, brennenden, scharfen, ätzenden, lange anhaltenden Geschmack. Der Weinessig wird auch sehr oft mit Obstessig oder Bieressig verfälscht, oder derley Essig für Weinessig verkauft. Die Verfälschung mit Obstessig entdeckt man dadurch, daß der Rückstand des zur Trockne verdunsteten Obstessigs kein Gewächs-Laugensalz enthält, welches man im Rück­stände des Weinessigs findet. Auch der Rückstand des Biereffigs gibt kein Gewächs-Laugen- falz, nebstbey ist tm Bieressig auch etwas Phosphor-Säure befindlich; schlagt man diese mit einer Lösung des Bleyzuckers nieder, wäscht den erhaltenen weißen Präcrpität aus, und glüht ihn, so entsteht verglasetes phosphorfaures Bley. Außer diesen angeführten Verfälschungen kann aber der Essig auch unabsichtlich mit fremdartigen schädlichen Beymischungen verunreinigt seyn, wenn bey der Erzeugung des Essigs unvorsichtig oder nachlässig zu Werke gegangen wird. Die Verunreinigung mit Kupferrhellen entdeckt man durch das Hinzutröpfeln von glei­chen Theilen Salmiak-Geist, woraus eine saphirblaue Trübung und ein Niederschlag von gleicher Farbe ersteht. Die Verunreinigung mit Bleytheilen gibt dem Essig einen süßlich-sauren Geschmack, und entdeckt sich durch Hannemanns Weinprobe, bey deren Zutröpfeln eine schwarzbraune Trübung und ein gleicher Ostederschlag entsteht. Wenn daher die Prüfung und Untersuchung des Essigs als verläßlich angenommen und gehalten werden soll, darf solche niemahls in der Kunst Unbewanderten überlassem werden, indem diese mit dem Quomodo der anzuwendenden Reagentien gehörig zu Werke zu gehen nicht verstehen. Das Geschäft der Untersuchung und Uebernahme des zum Approvisionement oder zum Medicinát - Gebrauche beyzuschassenden Weinessigs muß also immer nur einem Che­miker, eyaminirten Apotheker oder Chef-Feldarzte übertragen, und da, wo es an Mi- litär-Aerzten fehlt, sich der Civil-Aerzte und Apotheker bedient, aber niemahls unter stren­ger Verantwortung von dieser Vorsichtsmaßregel abgewichen werden. Damit man jedoch die Ueberzeugung für sich habe, daß der Essig Faß für Faß bey der Uebernahme gleich von einem dieser sachkundigen Individuen untersucht, und untadelhaft befunden worden fey, muß bey jeder solchen Lieferung ein mit aller Umständlichkeit verfaß­tes Commissions - Protocoll ausgenommen, das dießfallsige Verfahren von sämmtlichen Gliedern der Approvisionirungs-Commiffion gefertiget, und das für den Essig auszustellende Geldempfangs-Document noch ins Besondere von jenem Sachkundigen mit dem Beysatze clausulirt werden, daß er Faß für Faß den Essig untersucht, und solchen echt und unver­fälscht befunden habe; ohne diese Claululirung darf keine Vergütung geleistet werden. \ '

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