Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

V on t e v Appro v ifi o n i v un g d er festen Plä tz e. 305 Schlachtvieh nach fcpm Verhältnisse seiner Entfernung von der Festung InichL zu früh in die Festung gebracht, und dadurch der für dasselbe ^gewidmete Futtervorrarh nicht früher, als es nörhig ist, verzehrt werde. §. 3871. Das in die 'Festung gebrachte Schlachtvieh muß, meint und so lange es thunlich ist, in den Fortisications-Gräben geweidet, und die trockene Fütterung desselben, so lange es mög­lich ist, verschoben werden. Wenn nur ein Theil des Bedarfes an Schlachtvieh vom Lande eingetrieben werden darf, so sind hierzu immer die der Festung am nächsten liegenden Dominien und Gemeinden zu benutzen. ­§. 3872. Da die Bereitung des eingepökelten und geräucherten Fleisches einige Zeit erfordert, so muß für desselben Einlieferung, falls eS contrahirt worden ist, in rechter Zeit gesorgt werden; wenn aber die Zubereitung desselben ins der Festung geschehen soll, muß-solche ebenfalls mit der nörhigen Vorsicht eingeleiret werden. §. 8878. Zur Ablieferung der Artikel, welche das General-Commando vermöge §. 8840 und 884» durch Contracte sicher gestellt hat, wird dasselbe zur Gewinnung der Zeit unmittelbar die Contrahenten anweisen lassen, und das Festungs- Commando davon unter Mittheilung der Contracte verständigen. Das Festungs- Commando hat sodann sowohl diese, als die übrigen Contrahenten zur beschleunigten Ablieferung mit dem nöthigen Nachdrucke zu verhalten. 8874. In Ansehung der bey der Camera!- Gefällen-Administration sicher gestellten Arti­kel, als Tabak, Salz, und so fort, hat das General- Commando sich mit derselben einzu- vernehmen, damit solche in die Festung verschafft, die Preise, um welche sie an die Gar­nison ausgegeben werden können, bestimmt, und dem Festungs-Commando bekannt ge­macht werden. Wenn übrigens die Zeit nicht vorhanden seyn sollte, daß die in diesem und dem vorste­henden Paragraphe bemerkten Dispositionen durch das General- Commando geschehen könn­ten, hat sich das Festung«» - Commando gleich unmittelbar an die betreffenden Contrahenten oder Behörden, gegen in der Folge über feine Gestion zu gebende Rechenschaft, zu wenden. tz. 3375. Die zur Approvisionirung der inländischen Festungen beygeschafftcn Artikel, so weit sie für die Garnison des Platzes bestimmt sind, und für dieselbe bestimmt bleiben, sind ver­möge allerhöchster Entschließung sowohl von den inländischen oder auf die Verzehrung gelegten Giebigkeiten, nähmlich von dec Tranksteuer, und den übrigen in jedem Erblande bestehen­den Aufschlägen und Accisen, als auch, wenn sie aus dem Auslande eingeführt werden, von der Bezahlung des Einfuhrszolles frey. tz. 8876. Sobald jedoch von diesen zur Approvisionirung der Festungen beygeschafften Artikeln nach der Hand etwas, entweder durch Versteigerung oder auf andern Wegen, an Civil- Confumenten übergeht, mithin auch, wenn Contrahenten die Verbindlichkeit haben , an­brüchig werdende Artikel zu veräußern, und mit frischen zu ersetzen, müssen von diesen veräußerten Artikeln sowohl die obenerwähnten, auf die Verzehrung gelegten Giebigkeiten, als auch, wenn sie aus dem Auslande eingeführt worden sind, der Einfuhrszoll eingebracht werden. Damit nun diese allerhöchste Entschließung auf eine solche Art ins Werk gesetzt wer­de, daß weder das Festungs - Approvisionirungs - Geschäft, noch die landesfürstlichen oder ständischen Gefälle hierunter leiden, sind nachfolgende Beobachtungen festgesetzt. Band ui. 77 Meldung des Schlachtviehes in den Fortifications-Gräben zur Schonung deS trockenen Futters. Hkth.amy. Sep.808. W i5r. Einliefernng des gepökelten und geräucherten Fleisches. Hkth. am9. Sep. 808. w -5,. Einbringung der mit Con- tract versicherten Artikel über­haupt. Hkth. am 9. Sep. 808. w ,Sr. Einbringung der bey der Ca­mera! - Gefällen - Administra­tion sicher gestellten Artikel an Salz, Tabak:c. Hkth. am 9. Sep. 6->s. w ,s,. Defreyung der Approvisioni­rungs-Vorräthe von den sonst auf solche Artikel gelegten Gie- bigkeiten oder Einfuhrszöllen« Hkth.am9. Sep. Q08. w >5». Einbringung 'der Consum tions-Steuer und Einfuhrs­zölle von veräußerten Appro­visionirungs - Artikeln. Hkth.am9.Sep.6o8.lv i5i,

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