Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
30Ö Die Kontrahenten haben die inländischen Giebigkeiten selbst zu entrichten, welche vomAera- riuttt gegen Einziehung der Volleten ersetzt werden. Hkth. am g. @ep. 808. W 162. Die ein-elöseten Bolleten müssen vom Contrahenten pa- raphirt werden. Die Volleten Mit dem Ausweise der Bergütungsbeträge sind monathlich dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. Zollbefreyung von den auS dem Siusifln'ut, erngeführten Artikeln» Wie den dabey möglichen Unterschleifen vorzubcugen ist. DieDeräusterungderFcstungs- Vorräthe muß dem nächsten Vancal-Inspectorat bestimmt angezeigt werden. Wie die hierauf entfallenden Zollgebühren oder Giebigkeiten zu berichtigen sind. §. 3377. Zur Vermeidung möglicher Bevortheilungen müssen zwar die Contrahenten dieser Lieferungen alle oben besagten inländischen Giebigkeiten, so, als wenn sie für den Privat-Gebrauch bestimmt wären, nach der allgemeinen Vorschrift entrichten, und sich darüber die Bolleten ausstellen lassen, das Festungs - Commando aber hat ihnen dafür gegen Einziehung der Bolleten den baren Ersatz zu leisten. Es ist hierbey wohl darauf zu sehen, ob die Bolleten nicht vor oder nach der eon- tractmäßigen Lieferungszeit ausgestellt sind, oder etwa auf entferntere Länder lauten, als woher nach dem Contracte die Befreyung von den Giebigkeiten bedungen war, indem Bolleten mit solchen Gebrechen nicht angenommen werden dürften; auch müssen bey der den Contrahenten zu leistenden Rückvergütung alle eingezogenen dergleichen Documente von ihnen selbst eigenhändig paraphirt werden, damit, wenn sich eines oder das andere in der Folge unrichtig befände, auf dasselbe der Regreß gegründet werden könne. Diese Bolleten sind mit dem Ausweise über die zurück vergüteten Beträge monathlich, oder, wenn dieses wegen unterbrochener Communication tn dieser Frist nicht möglich wäre, gleich bey wieder hergestellter Communication, von dem Festungs-Commando an den Hofkriegsrath einznsenden, welcher dieselben der Hofkammer zu dem Ende übergibt, damit deren Llquidi- rung durch die Banco-Hofbuchhalrung, und die Anweisung des Ersatzes aus der nächsten Bancal an die Festungs - Approvisionirungs - Cassa eingeleitet werde. Bis dieser Ersatz erfolgt, sind in der Approvisionirungs - Cassa die für die eingelöseten Bolleten ausgelegten Beträge in Ausweis zu führen. §. 3378. Für die aus dem Auslande einzuführenden Artikel werden die erforderlichen Freypasse von der k. k. Hofkammer ausgesertigt, wodurch diese Artikel von allen Einfuhrszöllen befreit werden. Für die solcher Gestalt zollfrey eingeführten Artikel ist daher auch vom Festungs-Commando den Liefernden Nichts an Zoll zu vergüten. Damit aber das Festungs- Eommando die Ueberzeugung erlange, daß die Contrahenten oder sonst liefernden Par- teyen das zollfrey für die Festung eingeführte Gut auch richtig nur für diese, und nicht etwa für eigene Spekulationen verwenden, werden diesen liefernden Parteyen von den Zollämtern bey jeder Einfuhr über den eingeführten Betrag Frey-Bolleten ausgestellt, worauf die Nummer des Freypasses, und in der Fortsetzung auch jedes Mahl der auf die früheren Bolleten bis dahin schon eingeführte Betrag ausdrücklich angemerkt wird. Hiernach hat das Festungs-Commando die in den Bolleten angemerkten Quantitäten in der Abfuhr zu fordern, und jeden inzwischen etwa ausgebliebenen Transport, als unterschlagen, der Bancal-Administration im Lande bekannt zu machen. §. 3379. Wenn es dazu kommt, daß der Vorrath in der Festung entweder als entbehrlich oder wegen Gefahr des Verderbens veräußert wird, so muß die Gattung und Zahl der an Private durch Verkauf oder sonst gegen andere Bedingnisse zu überlassenden Artikel dem nächsten Bancal-Jnspectorat bestimmt angezeigt, und zwar mit der aus den Approvisionirungs - Rechnungen mit möglichster Genauigkeit zu erhebenden Unterscheidung: wie viel unter diesen Artikeln von inländischer, und wie viel von ausländischer Einlieferung begriffen sey, auö- gewiesen werden. 338o. Das Bancal - Inspektorát wird hiernach berechnen, und dem Festungs-Commando bekannt geben, von welchen Artikeln, und wie viel von jedem Quantum an Zoll oder sonstigen Giebigkeiten bey Veräußerung dieser Objecte an Privaten einzubringen sey. Der Betrag des Ganzen wird sodann von den durch den Verkauf der Artikel gelöseten Geldern aus der Approvisionirungs -Cassa zum Bancale abgeführt werden, wodurch nicht nur die Schwierigkeit von so vielen Käufern den Zollbetrag einzeln einzutreiben, vermieden, sonXIII. HaupLstück. IV. Ab sch nitt.