Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

v u4 Wann die Approvesisnirung tvirkliw zu geschehen hat. Hkth. am 9. Sep.808. W >52. Eroberte Festungen müssen ohne Anfrage apprvvisionirt werken. Hkth. am 9 Sep- 8»s.. W i5z. Eintreibung der beym Lande sicher gestellten Artikel, Hkth- am 9. ©ep. 8oü. w ,52. und zwar zuerst von den ent­fernten Dominien. Die »linder haltbaren Arti­kel sind im äußersten Falle einzubnngcn. Einbringung des Bedarfes an Fletsch. Hkth. am 9« ©cp.808. w ,Lr. widmeten Vorrathe an jenen Artikeln, wovon auch Vorrathe für den currenten Bedarf be­stehen, wenn es nun immer thunlich ist, abgesondert von diesen letzteren deposttirt werden. Der Festungs - Commandant muß daher dem Local-Genie - Director den Approvisio- nirungs-Aufsatz mirtheilen, durch denselben den erforderlichen Kubik-Inhalt des Raumes zur Unterbringung der Bedürfnisse berechnen, und einen specisischen Ausweis über die für alle Gattungen der Vorrathe bestimmten Depositorien verfassen lassen, sonach diesen dem Approvisionirungs- Aufsätze beylegen. III, Beyschaffung der Approvisionirungs-Erfordernisse. tz. 3366. Wann bey einem zu besorgenden oder wirklich ausgebrochenen Kriege die Festung mit der auf die obigen Arten sicher gestellten Approvisionirung wirklich zu versehen sey, dies; wird für die erbländischen Festungen jederzeit unmittelbar durch den Hofkriegsrath verordnet, und dabey weiters bestimmt werden, ob die Approvisionirung gleich in ihrer ganzen Quantität beygeschafft werden soll, oder ob noch auf die beschwertere Zufuhr und auf die mehrere Verdcrbensgefahr einiger und anderer Artikel Rücksicht genommen, und deren Beyschaffung in längeren, und in welchen Fristen geschehen könne. Der Festungs- Coinmandant hat sodann nach Anordnung deS General-Commando für die Einbringung der Approvisionirung zu sorgen, dabey aber von selbst zu beobachten-, daß die Vorrathe nicht zu früh, aber auch nicht zu spät in die Festung disponirt werden, da­mit nicht durch unnöthiges längeres Erliegen ein Theil zu Grunde gehe, oder an den aus­gemessenen Bedürfnissen etwas ermangle. tz. 3367. Eroberte oder in fremden Landern hergestellte Festungen müssen während des Krieges, ohne weitere Anfrage, wieder mit der neuen Approvisionirung auf die oben für dieselben vor­geschriebene Weise und nach den von dem Armee-General- Commando erhaltenen Bestim­mungen versehen werden. tz. 3368. Sobald die Approvisionirung der Festung anbefohlen worden ist, nimmt der Comman- dant derselben die ihm von den Kreisämtern über die vom Lande zu liefernden Artikel auf die Dominien, Gemeinden und so weiter gegebenen, von den Kreisämtern gefertigten Repartitionen zur Hand, und sendet unter gleichzeitiger Verständigung den Kreisämtern mit diesen Repartitionen die nöthigen Commanden zur Eintreibung dieser Vorrärhe aus. tz. 3369. Es ist dabey vorzüglich darauf zu sehen, daß von den entfernteren Dominien und Gemeinden die Vorräthe zuerst in die Festung geschafft, dann erst, wenn es nicht wegen Dranges der Umstände gleichzeitig geschehen muß, die näheren dazu beygezogen werden, ferner, daß hierbey auch auf die vorgeschriebene Beschaffenheit der Artikel Rücksicht genommen, und die minder haltbaren, wie zum Beyspiel, Eyer, Schmalz und so weiter, erst im äußersten Falle, jedoch immer noch in rechter Zeit, eingebracht werden. tz. 8870. Das zur Approvisionirung nörhige Schlachtvieh wird vom Hofkriegsrathe oder vom Armee-General-Commando aus dem Vorrathe der Fleisch - Regie dahin disponirt; wenn jedoch dieses aus Mangel des Vorraches oder wegen Kürze der Zeit entweder gar nicht, oder nur zum Theil geschehen kann, so muß das Festungs- Commando den ganzen Bedarf oder den hierauf abgängigen Rest, in dem einen wie im andern Falle aber nicht mehr als zur Ergänzung des Erfordernisses nöthig ist, nach den in Händen habenden kreisämtlichen Repar- tirionen von den £>minien und Gemeinden mir der Rücksicht eintreiben lassen, daß das 'XIII. Hai, pt stück. IV., Abschnitt.

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