Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Apprvvisioninung der festen Plätze. 505 tz. 336i. Ergeben sich in der Folge rücksichtlich der von den Dominien zu liefernden Vorrathe oder der auf eine andere Art sicher gestellren Approvisionirungs- Artikel Aenderungen, welche jedoch ohne sehr wichtige Gründe nie zuzulaffen, sondern so viel nur möglich zu beseitigen sind, so muffen diese Aenderungen von dem General - Commando in den Approvisionirungs- und Bedeckungs - Aufjätzen vorgemerkt, und von Fall zu Fall nicht nur den betreffenden Festungö - Commandanten mit der nöthigen Weisung bekannt gemacht, sondern auch dem Hofkriegsrathe zur Wissenschaft angezeigt werden. §. 3362. Auch in Ungarn und Siebenbürgen ist bey der Bedeckung der in dortigen Festungen nöthigen Approvisionirungs - Artikel nach den im tz. 33sso aufgestellten Grundsätzen vorzugehen , und sich von den Festungö - Commandanten mit den nächsten Comirareu oder Stühlen über dasjenige einzuvernehmen, was diese zu leisten im Stande wären, nur mit dem Unterschiede, daß dasjenige, was die Coimrate nicht freywillrg dazu tn den currenten Preisen von ihren Vorrathen überlassen wollen, durch Accorde und eventuelle Contracts bedeckt werden muffe, worüber auch das General- Commando mit der Statthalcerey und rück- stchllich mit dem Gübernium das Weitere zu verhandeln haben wird. §. 3363. Sobald eine Festung erobert wird, hat das Armee-General-Commando bem neuen Commandanten derselben sogleich die Bestimmung der nach §. 3325 zur Approvisionirung nölhigen Basis bekannt zu machen, dem Hofkriegsrathe aber von dem Geschehenen die Anzeige zu erstatten. Es ist sodann nicht nur auf die obige vorgezeichnete Art der Erforderniß- aufsatz, mit sichtbarer Abschlagung der in der Festung bey ihrer Eroberung Vorgefundenen brauchbaren Vorrathe, zu entwerfen, sondern auch der darin ausfallende Bedarf nach.den im §. 3340 bestimmten Grundsätzen zu bedecken, sich darüber mit bem Landes - Commissa- ridt ober ben sonstigen nächsten Civil - Behörden einzuvernehmen, sonach der Bedeckungsund Erfordernißaufsatz an das Armee - General - Commando einzufenden, und sich in allem so zu benehmen, wie es oben in Ansehung der in den deutschen Erblanden befindlichen Festungen vorgeschrreben worden ist. §. 3364. Nur wird sich in einer eroberten fremden Festung in Ansehung der Betten für die gesunde Mannschaft immer mit dem Vorgefundenen Vorrathe zu behelfen seyn. Das Armee-General-Commando wird auch bestimmen, ob und wie die aus dem Umkreise der Festung im eroberten Lande zu beziehenden Artikel etwa zu vergüten, und ob die sonst nur mittelst Accorde aufzubrrngenden Artikel Nicht vielmehr durch Requisition unent- geldlich zu verschaffen seyen» Das Armee-General-Commando hat nach Maß der Umstande und Verhältnisse, mit Rücksicht auf das Beste des Dienstes und des Aerariums, das ganze ApprovistonirungS- Geschaft einer solchen Festung zu leiten, und den Hofkriegsralh sodann davon in die umständliche Kenntniß zu setzen. §. 3365. Zugleich, als für die Sicherstellung der Approvisionirung alle vorläufigen ?infMten getroffen werden, muß peber Festungs-Commandanr auch für deren gute Unterbringung schon im voraus besorgt seyn ;er muß daher mit bent Local - Genie - Director der Festung schon im voraus die dazu erforderlichen, zur Conservation eines jeden Artikels angemessenen Behältnisse, mit Rücksicht auf die bey ein treten bem A pp r ovist on ir u ngs-Fa ll e zu Hülfe zu nehmenden entbehrlichen Kirchen und Keller der Privaten, nach reifer Erwägung aller Umstand« bestimmen. Hierbey ist so viel möglich der Bedacht zu nehmen, daß die zur Approvisionirung geSBrté in*bem 5aUencid)traai liehet ííenberungen inbeniKe; Partitionen oder @ontracten flu beobachten ifi. £fth. am9- ©ep. 808. w ii>. ©icherfíelíung ber Zfppro« rifionirung in Jeftungen inUn; garn unb Siebenbürgen. £Fti). am 9. <Sep. 8o3. w i5i. ©icbetfiettung ber lippr«; Pifionirung in einer eroberten auSIänbifchen Setfung. £fth.am 9. ©ep. 8e8. w i5j, 2ftit ben in einer erorberf-m Seflung rorgefünöenen 93ett; rorräthen muß fich beholfen werben. / $W). am 9. ©ep. 808. w i5*. 2Jorforge wegen oorläuiiger Söibmung berBepofitorien jur Unterbringung ber aSorrätbe. i £fti;. am 9- ©ep. 8o3, W i5*. t