Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

302. XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. bey den Bürgern einquartiert wird, oder in Zelten und Baraquen camprrt, und dann mit der Lagergebühr versehen wird. Für die kranke Mannschaft aber, wie schon im §. 33a() erinnert worden ist, muß der volle Bettenbedarf mit dem zur Auswechselung vorgeschricbenen Vorrathe vorhanden seyn und unterhalten werden. §. 3357. In Ansehung der unentbehrlichen Zimmergeräthschaften in den Casernen und in dem Spitale, dann der Spitals-Requisiten, nmp nebst dem Erfordernisse weirers ausgewiesen wer­den, was hierauf schon vorhanden und brauchbar, was somit noch abgängig ist, dann, wie dieses in der Festung oder aus der Nahe derselben, und in welchen Preisen, längstens binnen vierzehn Tagen verschafft werden könne. Wenn hierzu eine längere Zeit erforderlich seyn sollte, müssen diese Geräthschaften, Í nd besonders die Spirals-Requisiten, von dein General-Commando aus anderen Vorrathen ahin disponirt oder alsogleich in Bestellung gebracht, und dann in der Festung unter ge­höriger Aufsicht für den Fall deS Bedarfes aufbewahrt werden. §. 3358. : Sicherstellung des Bedarfes «» Medicumenten. Hkth. m 9. Sep. 808. ;w »5r. Das Erforderniß an Medicamenten muß bey dem zunächst befindlichen ararischen Me- dicamenten-Depot zu jeder Zeir dergestalt in Bereitschaft gehalten werden, daß sie, sobald hier­zu der Befehl von dem General-Commando erfolgt, oder sobald hierum das Ansinnen vom Festungs-Commando geschieht, ohne den mindesten Vorzug abgeführt werden können. In jenen Festungen, wo Militär- Apotheken bestehen, sollen schon diese in Hinsicht auf das jeweilige Approvisionirungs-Erforberniß jederzeit mit einem solchen Vorrathe versehen seyn, der mit ihrem gewöhnlichen Verbrauche im Verhältnisse stehet. Es hüben übrigens die Aerarial - Medicamenten- Depots zu sorgen, daß der für die Festungen bereit zu haltende Vorrath immer in frischen Materialien bestehe. Nur da, wo das nächste ararische Medicamenten - Depot so roett entfernt ist, daß das Erforderniß aus demselben in rechter Zeit nicht mehr herein gebracht werden könnte, muß von dem Festungs- Commandanten vorläufig erhoben, und bey dem Medicamenten - Erfordernißaufsatze be­merkt werden, wie das dießfallsige Erforderniß durch die Civil- Apotheken in der Festung selbst oder im nächsten Orte mit möglichster Schonung des Aerariüms , mithin gegen wel­che Vergütung, dergestalt sicher gestellt werden könne, daß im Erforderniß falle der Be­darf längstens binnen vierzehn Tagen dahin verschafft werde. §. 3359. Der für die Festung nothige Monturs-Vorrath ist der nächsten Monturs - Com­mission oder dem nächsten Monturs-Depot bekannt zu machen, damit er dort immer be­reit gehalten, und sobald es nörhig wird, abverlangt und schleunigst dahin verschafft wer­den kann. §. 336o. Sobald die angeordnete Bedeckung aller Approvisionirungs-Artikel für die betreffenden Festungen durch die gemeinschaftlichen Veranstaltungen des General- Commando und der Landesstelle innerhalb der festgesetzten Zeirfrist eingeteitet worden ist, hat das General-Com­mando in einem der an dasselbe in vier Parién eingelangten Approvisionirungs- Erforder- nißaufsatze die Art, wie jeder Artikel bedeckt werden könne, deutlich beyzurücken, und dieseir Aufsatz mit den oben erwähnten Eventual-Contracten dem Hofkriegörathe einzusenden. Je nachdem nun vom Hofkriegsrathe der ganze Antrag genehmiget oder modificirt wird, ist hiernach in den übrigen drey Parién der Aufsätze die bestimmte Art, wie jeder Ar­tikel zu bedecken ist, von dem General - Commando beyzusetzen, und ein Pare nebst der nöthigen Belehrung dem Festungs - Commandanten zuzuferrigen, das dritte aber der Landes­stelle mirzurheilen, und das vierte in den Acten aufzuberv- ren. ®id;erffellung be§ 35eb«rfe$ au ©«fernen; @erätf)fci?aften g wnb @pit«[$;9tequtfifen. #ftf>. «nt 9. @ep. 808. W i5*. fc tl h Siifrfcetl'äiig SeáNíenfurá; 35orr«tí>eá. #KI>. «nt 9. ©ep.808. w i5*. 23ericf)f «n ben íjeffriegáraf 1? üfcer bie @íd)er|ietíung ber ■ Jipprottifionirung. ^rt^. «nt 9. $ep. 808. w i5a. l

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