Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 25 beurlaubt werden, ihrePferde in dem Orte ihrerAnstellung oder bey ihren Regimentern zurück zu lassen, und nur diejenigen können ihrePferde bey der Beurlaubung mit sich nehmen, und an dem Orte ihres Aufenthaltes die Naturalien fassen, welche im Kriege wegen Krankheit oder Wunden mit Urlaub von der Armee abgehen, oder welche in Friedenszeiten während ihres Urlaubes ein zu ihrem Dienste taugliches Pferd zu erkaufen Gelegenhert finden, und solches zum Regiment mitbringen, wobey jedoch immer voraus gesetzt wird, daß die ihnen normalmaßig zu halten bewilligte Anzahl von Pferden nicht überschritten werde. Zn allen anderen Fällen, wo andere ganz besonders rücksichtswürdige Gründe eintreten, ist die dießfallsige Bewilligung beym Hofkriegsrathe anzusuchen, und wenn diese hierauf erfolgt, so hat der Jmpetranr dem Aerarium das Superplus, was die Fourage und das Brot, die er für seine Pferde und Knechte faßt, in der Anschaffung mehr als auf seinem Anstellungsorte kostet, jedes Mahl zu ersetzen. Zu dieser Wohlthat sind jedoch nur solche Individuen geeignet, welche ohne Carenz der Gage den Urlaub haben, indem die mit Gage Carenz Beurlaubten die Fourage und das Brot in yero praetio vergüten müssen, und so fern beurlaubte Generale, Stabs- und Ober-Officiere dennoch, dem bestehenden Verbothe zuwider, ohne hierzu erhaltene Bewilligung Pferde mitnehmen, für welche das Aerarium eme Fourage un- entgeldlich oder gegen die bestimmte geringe Vergütung abgibt, so muß von dem Regi­ments- Commandanten und nach Umständen selbst von dem General-Commando für solche widerrechtlich von den Officieren mitgenommene Pferde auf die Zeit der Abwesenheit die Fourage im Anschaffungspreise bezahlt werden. §. 2855. Die Zulagen aus dem Regiments-Unkosten-Fonds für Beurlaubte fallen diesem Fonde anheim, und können auch dem Stellvertreter zugewendet werden. W enn ein commandirender General, der Tafelgelder bemessen hat, auf Urlaub gehet, oder im Kriege Krankheits halber die Armee zu verlassen bemüssiget ist, so hat während seiner Abwesenheit der das Commando führende General diese Tafelgelder zu beziehen, wenn er auch von niederem Grade wäre. §. 2856. Die mit Beybehaltung der Gage beurlaubten Officiere behalten die Gage nach dem nähmlichen Fuße , wie das Regiment, wozu sie gehören , verpflegt wird.. §. 2857. Bey Beurlaubung der Genera-le, Stabs- und Ober-Officiere ist der Termin mit Beybehaltung der Gage nach folgenden Abstufungen der Meilen-Distanzen, welche das beur­laubte Individuum bereiset, zu bestimmen. Wenn der Urlaubsort vom Dienstposten des betreffenden Individuums auf 4° Meilen entfernt ist, kann demselben der Urlaub auf 6 Wochen; von 41 bis 60 Meilen auf 2 Mo- nathe, und wenn die Entfernung über 60 bis 80 Meilen beträgt, auf 3 Monathe ohne Gage - Carenz und ohne Unterschied, ob solcher in das In- oder 'Ausland angesucht wird, ertheilt werden. In den Ländern der österreichischen Monarchie ertheilt das General- Com­mando nach diesen Abstufungen den Stabs- und Ober-Officieren mit Beybehaltung der Gage auch einen dreymonathlichen Urlaub, sonst aber hat es rücksichtlich der Urlaubsverlän­gerungen und der von Stabs - und Ober-Officieren in das Ausland angesucht werdenden Beurlaubungen, dann in Betreff der in der activen Dienstleistung stehenden Generalen, sie mögen in das In-oder Ausland einen Urlaub ansuchen, bey der dur.ch den Weg des Hofkriegs-, rathes zu ectheilenden Bewilligung sein ferneres Verbleiben. §, 2858. Nach dem Invaliden - Systeme haben die beurlaubten Invaliden - Officiere nur die Gage zu genießen, ihre Naturalien-Gebühr verbleibt dem Invaliden-Fonde zu gute, und nur diejenigen aus ihnen, welche zur Herstellung ihrer Gesundheit irgend wohin beurlaubt werden, dürfen aus diese Zeit die Naturalien und das Service beziehen. Da«d m, 7 Zulagen und Tafelgelder ha ben Beurlaubte zu canren. Hkth. am >5. llpr.785. 6. gun. 80a, Nach welchem Tractaments- Fußedie beurlaubten Officiere zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr. 785. Bestimmung des Termins, auf welchen die Beybehaltung der Gage bey den mit Urlaub abgehendenGeneralen.Stabs- und Ober - Officieren Statt findet. Hkth.aM26. 3<in. 810.G 90. „ „ 11. BíV. 8i5. G 74°4. „ „ 10. Apr. 81b. k >. >. ».3<its. 817. 1 181», Gebühr der beurlaubten3n». validen-Officiere. Hkth.am 17. Oct, 8>5.,n 6294,.

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