Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

17 Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. XIV. Abschnitt. Von der Gebühr des Spitals-Wart-Personals. §. 2802. Es besteht der allgemeine Grundsatz, daß jeder, der zu der Spitalsdienstleistung aus der Pension oder auö dein Invaliden-Stande gezogen wird, die in dem Lande der Anstellung bestehende Fnedensgebühr erhalte. Wenn nun Prima -Planisten der Umstande wegen zur Spiralsdienstleistung beyzu- ziehen notwendig find, so bringt es jener Grundsatz und die Billigkeit mit sich, daß ihnen gleichfalls wahrend dieser Dienstleistung die Friedensgebühr des Landes, wo das Spiral be­stehet , nach ihrer Charge angewlesen werde. XV. Abschnitt. V0» der Gebühr der Kranken. h. 2808. Wenn ein Mann vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts erkrankt, so wird der­selbe entweder a) in leichten und unbedeutenden Krankheiten bey dem Regiment, Bataillon oder Corps selbst in die ärztliche Behandlung genommen, oder aber b) in die Regiments-, Bataillons-, Divisions-und überhaupt in solche Militär-Spitäler zur ärztlichen Behandlung abgegeben, welche durch die Gebühr des kranken Mannes ihren Unterhaltungs-Fond begründen, oder c) in die in einigen Hauptstädten bestehenden Garnisons-Spitäler, bey welchen die kranke Mannschaft in Conto Aerarii verpflegt wird, oder endlich d) in die im Kriege errichtet werdenden Feldspitäler, wo ebenfalls die Verpflegung nicht mit der Gebühr des Mannes, sondern in Conto Aerarii geschieht, ausgenommen. §. 2804. In dem ersten Falle (Litera a) behält der kranke Mann, solange er bey der Compag­nie und Eöcadron verbleibt, sein volles Tractament. tz. 28o5. In dem zweyten Falle (Litera b) wird von der Mannschaft vom Feldwebel oder Wacht­meister abwärts, dann von allen jenen Parteyen und Prima - Planisten, die vom Aerarium montirr werden, das ganze Tractament sammt dem Brotgelde in das Spital gebracht. H. 2806. Zu dem ganzen Tractament gehören auch die Fleisch - und Theuerungsbeyträge in jenen Ländern, wo solche bestehen, weil es dem bestehenden Grundsätze entspricht, daß dem kran­ken Manne eben jene Gebühr zuzukommen habe, welche er in dem gesunden Zustande zu beziehen hat. h. 2807. Zu dem Tractament gehört ferner die Brotgebühr der k. k. ordinären Cadetten, well ille jene Militär-Parteyen und Prima-Planisten, welche vom Aerarium montirt werden, >as ganze Tractament in das Spital abzugeben haben. §. 3808. Das Brot darf zur Beseitigung aller Mißbräuche für die in den bemerkten Spitälern j 'rank befindliche Mannschaft und sonstige Individuen mit dem Tractament in keinem Falle ' n natura abgefaßt werden, sondern es ist dafür das Brotgeld zur Gebühr zu stellen. Band ui. ő Gebühr jener Individuen, welche aus dem Pen fúrná -oder Invaliden- Stande zur Spi­tals-Dienstleistung verwendet werden. Hkth. am 18.2lpr. 785. » » 3o.2än. 814.L 5 iv Gebühr der Kranken bey beit Compagnien oder Cscadrvnen. Hkth. am 1S.Apr.785. Gebühr der Kranken in den Regiments - und BatarllonS- Spitälern. Hkth. am >6. Apr. 78S. Die Brotgebühr der k. k. or­dinären Kadetten gehört auch zum Tractament. Hkth. am .6.J. n.8,3.13-58. Das Brot darf für die Kran­ken nie in natura empfangen werden. Hkth. am 27. März 3, i.i»i3*„ U. ii 33. » -» 4.3un.8i3.L 1499. 25e!;<jnDrung Der fraittw» SOiannfctmU. £ftjj. «m18.24pr.78i. Waá ju Dem in Daö Gövitai nitjuöringen'oen Iractament jefjörf. Qti)- am 3. Dct. 815. L 4235.

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