Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

In welchem Betrage das Brotgeld zu verrechnen ist- Hkth. am 7. Nov- 81S. L 4674. Was die zu Regimentern und Äorps gehörigen Arrestanten in das Spital mitbringctt. Hkth. am 20. Oct. 807.15821. Was die Schanzarbeits-Ar- restanten in das Spital mit­bringen. Hkth. am 24. Nov. 816.18026. Extra-Zulagen geboren nicht zu dem in das Spital mitzu­bringenden Tractament. Hkth. am 18. Apr. ?85. Auch die Zulage, welche den bey der Trabanten-Gacde zu- gerheilten Unter-Officiere« er­folgt wird, gehört nicht zu dem in das Spital mitzubringenden Tractament. Hkth. am 19.2iu3.814.ET 1079. Diese Vorschrift leidet jedoch bey den Zulagen der beyKricgs- kanzelleyen und Cassen angc- steliten Znraliken eine 2lus- nahme. Hkth. am 29. Feb. 812.11079. Wie das Tractament dem Spirals-Fonde in dem Falle zu vergüten ist, wenn der in das SpitalkommendeMan» die im voraus erhaltene Löhnung be­reits verzehrt bat. Hkth. am 18, Apr. 785. Wer ferner in die Militär- Spitäler und unter welchen Modifieationen ausgenommen werden darf. 5. 2809. Das Brotgeld ist nach dem jährlichen Durchschnitte des Broterzeugungspreises in Em­pfang zu nehmen und zu verrechnen, um sonach bey den Spitälern, welche ihren Unterhal­tungs-Fond von der Gebühr des kranken Mannes begründen, die Supererrogate möglichst zu vermeiden. §, 2810. Die zu Regimentern und Corps gehörigen Arrestanten bringen die 'Arrestanten-Löh­nung und das Brotgeld mit in das Spital, welches letztere ebenfalls nach dem jährlichen Durchschnitte des Beköstigungspreises in Empfang zu nehmen und zu verrechnen ist. Da Arrestanten in jenen Landern, wo Fleisch-und Theuerungsbeytrage bestehen, hieran ebenfalls Theil nehmen, so bringen sie auch diese Beyträge mit in das Spttal. §. 2811. Von den erkrankten, in das Spital kommenden Schanzarbeits -'Arrestanten und Sträflingen wird lediglich das Gebührsausmaß pr. Kopf täglich mit 4 kr. und für das Brot täglich mit 2 kr. zur Spitals -Cassa abgegeben. §. 2812. Die Ertra-Zulagen, welche der Mannschaft nur in besonderen Gelegenheiten erfolgt werden, als z. B. die Zulage des Guß-Personals, die Zulage für die Commandirten bey der Rimontirung auf Beschäl-Stationen, und der in anderen dergleichen Verhältnissen com- mandirten Mannschaft, gehören nicht zu dem in das Spital mitzubringenden Tractament, weil derlei) besondere Zulagen vom Aerarium für die in das Spital kommenden Kranken nicht er­folgt werden. tz. 28 »3. Wenn Unter-Officiere bey der Trabanten-Leibgarde zeitlich zugetheilt sind, und ta„- selbft auf die Zeit ihrer Zutheilung eine Zulage genießen, so gehört diese Zulage ebenfalls nicht zu dem gewöhnlichen, dem Spital zu überlassenden Tractament, sondern diese Zulage rst derley Unter-Officieren während des Aufenthaltes im Spltale dergestaltbeyzubclassen, daß ihnen solche auf die Hand gegeben wird. §. 2814. Hiervon machen jedoch die bey Kriegskanzelleyen und Kriegs- Cassen aus bem Inva­liden - Stande als Haus-und rücksichtlich Caffa-Diener mit einer Zulage von täglichen »5 kr. angestellten Invaliden eine Ausnahme, indem für solche Invaliden, wenn sie in ein Mili­tär-Spiral im Erkrankungsfalle zu liegen kommen, und ledig sind, das Spital nebst dem Invaliden-Tractament auch die Hälfte der aus dem Fonde der Kanzelley- Spesen -Gelder bezahlt werdenden Zutage zu beziehen hat. §. 2815. Wenn ein Mann in das Spiral gebracht wird, welcher nach der bestehenden Anordnung die Löhnung auf einige Tage voraus erhalten und solche verzehrt hat, so muß sich das Spital mit dem Menage-Gelds auf diese Tage begnügen, welches sich auch auf das im voraus em­pfangene , oder zum Theil ganz verzehrte Brot erstreckt. Im dein dritten und vierten Falle (Litera c und d) wird die kranke Mannschaft von dem Tage, als sie in die Garnisons-oder Feldspitaler abgegeben wird, bey den Regimen­tern, Bataillonen und Corps ohne Gebühr geführt, und die sämmtlichen in diesen beyden Gattungen von Spitälern für die kranke Mannschaft sich ergebenden Auslagen werden in Conto des 'Aerariums bestritten und verrechnet. §. 2816. Nebst der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts können auch nachste­hende Militär-Individuen in die verschiedenen Militär-Spitäler thells unentgeldlich, theils gegen. Zurücklassung des ganzen oder halben Tractaments, und theils gegen einen bestunm- ten oder von Zeit zu Zeit ausgemeffen werdenden Verköstigungsbetrag ausgenommen werden. XII. Hauptsrück. XV. Abschnitt.

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