Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
iö XII. Hauptstück. XIII. Abschnitt. Atzung der in Arrest kommenden feindlichen Deserteure. Hkth. am iß. Axr. 785. Gebührsausmast der einge- brachten russischen Deserteure. Hkth.am 9.März 8 >8. A 1201. » » >3. März 8,8. A 1262. ?> >s 3o. Sep. 8i8. A 444°. Atzung der verhaftet werdenden Soldatenweiber und Kinder. Hkth. am 18. Apr. 785. „ ,, 27. Sep. 808.149g5. „ „ 5.Aug. 812.1423-. „ „ 9. 2iug. 812.14718. Verpflegung der weiblichen Sträflinge. Hkth. am«. Dec.6°h.« ,034. Dehandkung der Lffrciere in dem Feldspitale. Hkth. am-y. Dec.8>7. L 43g,. §* 2797. Dáe in Arrest kommenden feindlichen Deserteure, welche bey den dießseitigen Truppen nicht gedient haben, erhalten täglich 2 kr. und das Brot. Feindliche Deserteure, die lediglich in der Absicht im Haupt-Quartiere angehalten werden, um sie entweder zu Diensten zu engagiren oder weiter abzuschicken, bekommen nichts, als täglich erne Brot-Portion, oder das Aequivalent mit 2 kr., und zwar nur so lange, als sie im Haupt-Quartiere sind. tz. 2798. Vermöge erner mit dem k. russischen Hofe getroffenen Uebereinkunft ist der in dem zwischen Oesterreich und Rußland wegen Auslieferung der Deserteure bestehenden Cartel hinsichtlich der Verpflegung und Verpflegsvergürung enthaltene Maßstab dahin bestimmt worden, daß die tägliche Verpflegung des emgebrachten und zur Auslieferung transprotir- ten russischen Deserteurs in einer Brot-Portion in natura, in dem Geld- Aequivalent für ein Drittel Pfund Fleisch, und in dem Geld-Aequivalent für eine Gemüse-Portion, wie solche für die österreichische Mannschaft in jedem Landesbezirke bemessen ist, dann in dem dem Manne auf dje Hand zu bezahlenden Lractamente von 4 kr. in Einlösungsscheinen bestehe. h. 2799. Den zur gerichtlichen Untersuchung in Militär-Arrest kommenden, zur Militär-Jurisdiction gehörigen, aus Mangel eines möglichen Arbeitsverdienstes ganz nahrungslosen Soldatenweibern und Kindern, so weit letztere das Alter von »o Jahren und darüber erreicht haben, sind zur täglichen Atzung pr. Kopf 4 kr. W. W. und eine Brot-Portion, den Kindern unter 10 Jahren aber nebst täglichen 4 kr. W. W. eine halbe Brot-Portion auf die Zeit ihrer Arretirung vom Aerarium bewilligt. §. 2800. Die nähmliche Verpflegung hat auch bey weiblichen Sträflingen Statt, welche kein Vermögen besitzen, und ihre Atzung durch Handarbeit nicht verdienen können. Sobald sie sich aber ihren Unterhalt ganz oder zum Theck verdienen körnten, muß auch das Aerarium ebenfalls ganz oder zürn Lheil von der Last der Verpflegung befreyt bleiben. XIII. A b s ch n i t t. 33011 der Gebühr des Spitals-Anfsichts-Personals. §. 2801. Die Stabs - Officiere, welche bey den Feld-Aufnahms-Spitälern, Ober-und Unter- Directionen angestellt sind, erhalten das Infanterie-Kriegs-Tractament sammt den Natu- ralren nach ihrer Charge. Die Stabs-und Ober-Officiere hingegen, die bey den rückwärtigen Feldspitälern an- gestellr sind, haben nur die Infanterie-Friedens-Gage, daher auch keine Naturalien zu beziehen, nur das Aufsichts-und das Wart-Personal bey den Aufnahms-Spitälern, da dieses die Regimenter aus ihrem Stande beystellen, bleiben in dem Knegs - Tractament und dem Naturalien-Genüsse»