Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 15 Bey anderen Verbrechen wird von der wahrend des Arrestes in Ersparung gebrachten Löhnung die Halste für das Aerarium eingezogen, die andere Hälfte aber dem Arrestanten nach aus­gestandener Strafe erfolgt, well das Bäcker- Personal von der Löhnung die nöthigen Mon­turs-Stücke sich aus Eigenem beyzuschaffen hat. Dagegen muß den Verbrechern, die nebst der Strafe auch noch das Aerarium oder einen Dritten zu entschädigen haben, die Ersparung von derILöhnung ganz zurück behalten und nach dieser Absicht verwendet werden. §. 2790. Wenn ein bey einem Festungsbaue commandirter Militär-Arbeiter Verbrechen halber tn Arrest kommt, und dieser auch in Eisen zur Arbeit verwenden zu lassen befunden wird, so hat derselbe bloß das Friedens-Tractament, jedoch keine Arbeits - Zulage zu genießen. tz. 2791. Werden Individuen in Verhaft gebracht, welche mit Veybehaltung des Charakters ohne Gehalt ausgetreten und ganz mittellos sind, so besteht ihre Alimentation bis zum Aus­gange des Prozesses ohne Unterschied der bekleidenden Charge in täglichen 3o kr. W. W.; für verhaftet werdende Officiers - Frauen, derley Söhne und Töchter aber sind bey gänzlicher Mittellosigkeit i5 kr. W. W. täglich passiert. §. 2792. Wenn von den in Arrest kommenden Generalen, Stabs- und Ober - Officieren einer nach kriegsrechtlichem Spruche seiner Charge entsetzt, und zum Festungs-Arreste condemnirt wird, so hat er, sofern er kern eigenes Vermögen besitzt, auf solche Zeit täglich 8 kr. W. W. und eine Brot-Portion vom Aerarium zu erhalten. h. 2793. Für die zur Schanzarbeit verurtheilten Arrestanten und für die im Zuchthause befindlichen weiblichen Sträflinge sind täglich zur Verpflegung 4kr. nebst einer Brot-Portion bemessen, welche Gebühr der Stabs-Profofi in der Arrestanten-Berechnung mit den von diesen Arrestanten und Sträflingen eingehenden Verdienstgeldcrn und sonstigen Geldeinflüssen gehörig in Empfang zu stellen hat. tz. 2794. Da die zur Schanzarbeit verurtheilten Sträflinge mit dieser Verpflegung in derZeit ihrer Transportirung ohne Nachcheil ihrer Gesundheit nicht alimentirt werden können, so darf ihnen auf die Zeit der Th uerung während ihrer Transportirung, und bis zum Tage des Ein­treffens an ihrem Bestimmungsorte, jene Geld-und Natural-Verpflegung täglich abgereicht werden, welche im Allgemeinen derzeit für die Militär-Arrestanten ausgemessen ist. §• 2795. Wenn in fremden Landen in Kriegszeiten Civil-Arrestanten, wofür das Militär-Aera­rium ein Ersatz mit Gewißheit nicht zu hoffen ist, in die militär - ärarische Verpflegung kommen, erhalten sie täglich 2 kr. und daS Brot, wenn sie keine eigenen Mittel haben, sonst wird ihnen die nöthige Atzung aus ihrem eigenen Vermögen erfolgt. §. 2796. Wenn Militär-Arrestanten in Civil - Arreste, und gegenseitig Civil-Arrestanten in Militär-Arreste gebracht, und daselbst bis zur Uebergabe an die Militär-oder Civil-Behör­de, wohin sie nach der Erhebung des Standes gehören, verpflegt werden, so ist von dem Militär- Aerarium den Cwil-Behörden die für die Militär - Arrestanten nach dem beym Civil bestehenden Ausmaße vorgeschossene Verpflegung zu vergüten, gegenseitig aber auch von denCivil- Behörden die vom Militär den Civil - Arrestanten nach dem für Militär- Arrestanten im Allge­meinen bestimmten Ausmaße vorgeschoffene Verpflegung dem Militär-Aerarium zurück zu ersetzen. In diese wechselseitige Vergütung gehören auch die Auslagen auf Service, Kleidungs­stücke, und Arzeneykosten, Bothenlohn, Diäten, Reisekosten, welche Aufrechnungen jedoch immer von den Civll-und Militär-Behörden gemeinschaftlich bemtheilt und entschieden werden müssen, um jede überspannte Anforderung hindann zu halten. Behandlung bee in Arreste kommenden, bey einem Forti- fications-Baue commandirten Militär - Arbeiter. Hkth. am 18. Apr. 785. Atzung für die in Verhaft kommenden ausgetretencnOffi- eiere, dann deren Frauen und Kmder. Hkth. am 6. Oct. 806.1 5439. » » 22. Aug. 807. I 47l 1 • » * 18. 9i09. 8i3, I 6232. Verpflegung der zum Fe- stungs-Arrestecondeinnirt wer­denden Officiere. Hkth.am8.Sep. 811. 1 59,4. U. 6oo3. Verpflegung der zur Schanz­arbeit verurtheilren Arrestan­ten und d,r weiblichen Zucht­haus - Sträflinge. Hkth. an. 6. Aug. 8o5. H 607. 1, »> 9. Man8,2. 1 2495. » ,, 2 4. 9Í09. 816,1 8026. Verpflegung der Schanzar- beirs-Sträflinge während ih­rer Transportirung. Hkth.am-o.Feb. 3,7. 1 1381. Atzung der Civil-Arrestanten in Militär - Stockhäusern. Hkth. am 18. Apr. 785. Die Derpflegskostcn der Ci­vil- und Militär-Arrestanten sind von den Civil - und Mili­tär - Behörden einander wech­selseitig zu vergüten. Hkth.am 3o. Nov. 6,5.1 6924. ,, „ 18. 3un. 8,3.13750. „ „ »5. Oet.8,3. I 6581.

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