Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
14 XIÍ. Hanptstück. XII. Abschnitt. Die Medaillrn Zulage wird den Arrestanten bey geringen Verbrechen beybelaffen. Hkth. am 12. März 798« Besondere Zulagen, welche der Arrestant genossen hat, fallen dem Aerarium anheim- Hkth- am >8. Apr. 785. Wie die ad tempus degra- dirten Unter - Officiere zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr. 785. Behandlung der zu Wasser und Brot Derurtheilten. Hkth. am 18. Apr. 782. » » 20. Oct. 807.1 58zi. » » i5.3un. 819.14509. Wie die Granzer im Arreste zu verpflegen sind. Hkth. am 18. März 799. » » i5, ©CC. 815. B 6327. Wie die Monturs - Milizer während des Arrestes zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr 735. Arrestanten-Gebühr der Invaliden , welche zu Krankenwärtern od. sonstigen Dienste» verwendet werden. Hkth. am 31. May 800. d 3020, Wenn eine Garnison in Gal- lizien, Siebenbürgen und Ungarn die deutsche Friedensgebühr bezieht , wie sodann dir Arrestanten zu verpflegen sind. Hkth. am 18. Apr. 782. Wie daS Bäcker - Personal während des Arrestes zu behandeln ist. Hkrh. am 1.7100.782. » » 4- May791. c 5i@. die zur Schanzarbeit oder zum Festungs-Arreste verurtheilten Sträflinge erstreckt, für welche letztere die Verpflegung besonders bestimmt ist. §. 2783. Der mit einer Medaille versehenen Mannschaft gebührt die ausgemessene Zulage, wenn sie nur wegen geringer Verbrechen mit Arrest belegt ist. §. 2784. Wenn ein Arrestant auch außer der ordinären Löhnung vor seiner Jnhaftirung noch eine besondere Zulage vom Aerarium genossen hat, wie z. B. die Zulagen für das Artillerie- Guß - Personal, für die Rimontirungs-Commandirten rc. sind, so kann derselbe im Arreste nicht mehr als das Arrestanten-Tractament erhalten, und die Zulage fällt dem Aerarium anheim. §. 2785. De r Löhnungsabfall der ad temxus degradirten Unter-Officiere fällt dem Aerarium anheim, und wenn dieselben sich in keinem Arreste befinden, haben sie die gewöhnliche Löhnung eines gemeinen Mannes zu erhalten. Die zu Wasser und Brot Verurtheilten bekommen nur das Brot in natura, ihre Arrestanten - Löhnung aber fällt bey der Artillerie und den Mrneurs, dann dem Militär- Fuhrwesens - Corps dem Militär -Fonds, bey der Infanterie, Cavallerie und bey anderen Corps hingegen dem Spitals - Fonde anheim, wenn sie nicht zur Entschädigung eines Dritten bestimmt ist, in welchem letzteren Falle aber ebenfalls nicht mehr als 3 und rücksichtlich 4 kr. zu passieren seyn können. §. 2786. Die Gränz - Arrestanten haben während der Untersuchung gegen sie und bis zu ihrer Wiederentlassung weiter nichts als täglich 3 kr. zur Löhnung oder rücksichtlich Atzung zu erhalten , wovon 2 kr. für das Brot bestimmt sind. Den Monturs-Milizern wird das im Arreste genossene Tractament, wenn sie Wiederaus dem Arreste befreyt und beybehalten werden, nachher von dem Arbeitslöhne abgezogen und dem Aerarium ersetzt. 5- 2787. Wird ein Invalid als Krankenwärter oder zu sonstigen Diensten verwendet, und kommt er eines Verbrechens wegen in Arrest, so ist ein solcher in der wirklichen Dienstleistung stehender Invalide während der Arrestzeit wie ein anderer Soldat zu behandeln, und hat ohne Rücksicht der Charge bloß das Arrestanten-Tractament in Gallizien, Siebenbürgen und Ungarn mit täglichen 3 kr. und in allen übrigen Erblanden mit 4 kr. nebst dem Brote zu erhalten. §. 2788. Wenn eine oder die andere Garnison in Gallizien, Siebenbürgen und in Ungarn auf allerhöchste Bewilligung die deutsche Friedensgebühr beziehet, wovon die Fälle in dem §. 2781 Lit. b aufgeführt sind, so bekommen auch die Arrestanten dieser Garnison täglich 4 kr. nebst dem Brote zur Verpflegung. ,§. 2789. Das Bäcker - Personal erhält während seines Arrestes keine höhere Verpflegung, als die für die gemeinen Arrestanten bemessen ist. Auf die hierdurch in Ersparung gebrachte Löhnung kann nur dann der Arrestant einen Anspruch machen, wenn er durch die Untersuchung unschuldig befunden wird. Jene, die wegen Desertions-Verbrechen in Arrest sitzen, werden bis zu ihrer Senten- tionirung ebenfalls so verpflegt, der Rest der Löhnung aber zur Bezahlung der Tagira gewidmet. Wenn ein derley Deserteur durch gerichtlichen Spruch simpliciter oder mit Laufpaß zu entlassen erkannt wird, so kann der Ueberrest der noch nicht abgezogenen Taglia dem Aerarium aufgerechnet werden.