Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Geld- und Natural--Gebühr der A v m e e. Es ergibt sich daraus von selbst, daß die Gage-Carenz, welche nach hergestelltem Frieden, sobald die Regimenter und Corps wieder in ihre Quartiers - Stationen einrücken, wieder den Anfang zu nehmen hat, nicht die schon aus der Carenz getretenen, sondern nur jene Stabs- und Ober - Officiere betrifft, welche nach erfolgtem Frieden avanciren, und durch ein Jahr lang bet; dem vorigen Gehalte zu verbleiben haben. §. 2776. So wie bet) einem ausbrechenden Kriege von dem Tage, von welchem die vorgerückten Stabs - und Ober-Officiere die Feld-Gage beziehen, die Gage-Carenz aufhört, eben so kann diese Carenz nur jene Individuen treffen, welche erst zu jener Zeit eine Beförderung erhalten, als sie in der Friedensgebühr gestanden sind, woraus denn folgt, daß die nach Ende eines Krieges avancirten und bet) ihrer Beförderung in der Kriegsgebühr gestandenen Individuen, wenn sie auch am folgenden Tage in die Fnedensgebühr übertreten, der einjährigen Gage - Carenz keinesweges unterliegen. XII. A b s Cl) N i t t. Von der Gebühr der Arrestanten. §. 2777. Den in Arrest kommenden Officieren, Stabsparteyen und Prima - Pianisten, die sich selbst kleiden, bleibt auch im Arreste ihr Tractament, so lange sie noch in den Stand des Regiments, Bataillons oder Corps gehören, und sonach ihrer Charge nicht entsetzt sind. §. 2778. In Kriegszeiten hingegen, wenn solche Officiere, Stabsparteyen und Prirna- Planisten im Felde sind, haben sie auf die Zeit des Ar re (leb lediglich das Friedens - Tractament in Geld und Naturalien zu erhalten. tz. 2779. Wenn Officiere, Stabsparteyen und Prima - Pianisten, die schon tu Abgang gebracht sind, und sich der bekleideten Charge selbst verlustig gemacht haben, wieder in Arrest kommen, so haben sie, ohne Unterschied der zuvor bekleideten Charge, währenddes Arrestes lediglich die Verpflegung eines gemeinen Arrestanten zu erhalten; es wäre denn, daß wegen gewisser Umstände in dem Krtegsrechte für ein solches Individuum eine besondere Atzung zu bestimmen befunden würde, worüber jedoch allemahl die Bedeckung des k. k. Hoskriegs- rathes nöthig ist. tz. 2780. Officiere, welche in contumaciam cafftert worden sind, nach der Hand aber sich selbst stellen oder eingebracht werden, haben, wenn sie mittellos sind, während ihrer neuerlichen Inhasttrung und Reaffumirung ihres Prozesses bis zur erfolgenden öffentlichen Aburthei- lung zur Alimentation täglich 3o kr. W. W. vom Aerartum zu erhalten. §. 2781. Die auf ein oder mehrere Tage in Arrest kommenden Leute vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts haben ohne Unterschied der Charge in Gallizien, Siebenbürgen und Ungarn nur 3 kr. Löhnung täglich, in allen übrigen Erblanden aber, so wie zu Kriegszeiten im Felde, ohne Unterschied der Länder 4 kr. nebst dem Brote zu erhalten. §. 2782. Wenn Fleisch- und Theuerungsbeyträge der Subsistenz wegen bewilliget sind, so haben die Arrestantenden einen und den anderen Beytrag nach Maß, als solcher zu Folge der bestehenden Bewilligung in einem jeden Lande ausgemessen ist, zu erhalten, welches sich jedoch nur auf die zu Regimentern und Corps gehörigen Arrestanten, keinesweges aber auch auf Die nach Cnde eines Krieges avancirten und bei, ihrer Beförderung noch in der Kriegs- gcbühr gestandenen Individuen unterliegen der Gage-Ea- renz nicht, wenn sie auch am folgenden Tage in die Friedensgebühr übertreten. Hkth-am4.Aug.S-o. I 4443. Gebühr der in 2fm(t kom- Menden Officiere, Stabsparteyen und Prima-Pianisten. Hkth. am 18. Apr. 78L. Ausnahme bcy diesen Individuen in Kricgszeiten- Hkth. am 3«. May 789. Wie derlcy bereits in Abgang gebrachte und sich der bekleidenden Charge verlustig gemachte Individuen bcy einem neuerlichen Arreste zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr. 785. Wie Officiere, welche in contumaciam casiiert worden sind, nach der Hand aber wieder in Verhaft kommen, während ihres Arrestes zu verpflegen sind. Hkrh. am 1. Dec. 817. Gebühr der Arrestanten vom Feldwebtl oder Wachtmeister abwärts. Hkth. am 18, Apr. 785« Wenn Fleisch - und Subsi- stenz-Beyträgt bestehen, in wie fern solche den Arrestanten bcy- gelasien werden können. Hkth.am 13.92 är 799. D 1443. „ „ ro. Ocl» 807, I 58n.