Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
K. K. ord. Cadctten.wenn sie zu Fähnrichen oder Unter-Lieu- tcnanls bey der Cavallerie avanciren. Hkth. am -. Oct. 794. G >>46o. Die zu Auditoren, Rechnungsführern und sonstigen kleinen SrabSparteyen avanciren. Hkth. am 18. Apc. 785. Die zu Oekonoivie-Verwal- tungs-Officieren avanciren. Hkth. am 8. Sef>. 809. B öl 1. Die von einer Garde zu Regimentern befördert werden. Hkth.am >7.März787.0 1081. Officiere, welche aus fremden in der nähmilchen Charge in diestseitlge Dienste übertreten. Hkth. ai» 18. 3ul. 81 a. 13888. 12 Regiments-Auditors,wenn sie zum Degen übertreten. Hkth. am 7-Aug. 3o5. I 4°7<’Die in der Neustädter Akademie avaucirten Stabs- un» Ober-Officiere. Hkth. am >8. Apr. ?85. Officiere, welche zur Garnisons-Artillerie, zu der Garni- fons-M>neurs-Abtheilung, zur Monturs-Commission, oder zu einer solchen Anstellung kommen, wozu sie vrnRegimentern völlig austrete». Hkth. am 18. Apr. ?85, ,, ,, 7. Dec. 787. F 2884. Was unter der einjährigen Gage - Carenz verstanden wird. Hktb. am iS. Apr. Wann die Gage"- Caronz anzufangen hat, wenn auch ein Sterb-Quartal eintritt. Hkth. am 18. Apr. 78L. Was hinllchtkich der Pferd- Portionen für die wegen Ca- renz bey Hauptinannsaebühr stehenden Majore und von der Infanterie zur Cavallerie beförderten Individuen zu beobachten ist. Hkth. am 18. Apr. 78Z. 4. Iun. 782. In der Kriegsgebühr findet die einjährige Gage-Ca- renz nicht Statt. Hkth. am 18. Apr. 788. „ h 29. Feb« 8,6. I i35o. b) Darunter gehören auch die k. k. ordinären Cadetten, wenn sie, so wie die Unter-Officiere, zu Fähnrichen bey der Infanterie oder zu Unter-Lieutenants bey der Cavallerie oder bey sonstigen Corps avanciren. c) Jene Individuen, welche zur Charge eines Auditors, Rechnungsführers oder einer sonstigen kleinen Stabspartey vorrücken. d) Eben so diejenigen, welche bey der Gränze zu Oekonomie-Verwaltungs- Offrcieren avanciren. e) Die von einer Garde zu Regimentern befördert werdenden Officiere. Diese rücken gleich in ihren neuen Regiments-Genuß. f) Wenn Officiere aus fremden Diensten in der nähmlichen Charge in die k. k. Armee übertreten, so haben sie den Anspruch auf die der bekleidenden Charge anklebende Gebühr. g) Ein Regiments-Auditor, welcher bey seiner Anstellung den Ober-Lieutenants-Titel hat, wenn er in der Folge in diesem Charakter zum Degen Übertritt, da er dadurch kein Avancement erhält, und als Auditor schon ein höheres als dasUnter-Lieutenants-Trac- tament genossen hat. l i) Die Stabs - und Ober-Officiere der Neusiädter 'Akademie, weil sie aus dem Akademie -Fonde bezahlt werden. i) Ferner die Officiere, die zur Garnisons-Artillerie, zu der Garnifons-Mineurs-Abthei- lung, zu der Monturs-Commission oder zu anderen solchen Anstellungen kommen, und vom Regiment völlig austreten, indem diele, wie die in eine Pension Ucbersetzten, vom Tage des Austrittes in die neue Gage treten. Eben so bey Beförderung in der Garnisons - Artillerie selbst. §. 2772. Die einjährige Gage - Carenz erstreckt sich nur auf daS charaktermäßige Tractament, das ist, auf Gage und Naturalien, nicht aber auch auf besondere, der bekleidenden Charge anklebende Zulagen, Adjuten, Tafelgelder rc., daher jedes Individuum, wenn es sich auch im Falle der einjährigen Gage-Carenz befindet, dennoch die außer dem gewöhnlichen Tractament zu genießen habende, oben angeführte besondere Zulage oder sonstige, nur auf gewisse Zeit und Umstände bestimmte Beträge allemahl gleich nach seinem wirklich anklebenden Charakter zu empfangen hat. §. 2773. Wenn die Ersetzung einer Charge statt eines Gestorbenen geschieht, wo ein Sterb- Quartal zu entrichten ist, und die drey Monathe, die zum Sterb-Quartal gehören , bey der Ersetzung noch nicht vorüber sind, so fängt das Carenz - Jahr erst nach Ablauf des Sterb- Quartals an. §. 2774. Den während der Gagr- Carenz bey der Hauptmannsgebühr stehenden Majoren der Infanterie können die ihnen für die Friedensjetten ausgemeffenen Pferd-Portionen, und den Individuen der Cavallerie die Naturalien für die nach der neuen Charge mehr erforderlichen Pferd- und Brot-Portionengegen reglementsmäßige Vergütung zu 6 kr. und 2 kr. verabfolgt werden. tz. 2775. Bey einem ausbrechenden Kriege hat die einjährige Gage-Carenz der vorgerückten Stabs - und Ober-Officiere von dem Tage, wo dieselben die Feld-Gage zu beziehen anfangen, dergestalt aufzuhören, daß von dieser Zeit an diesen bereits Avancirten, und den nach der Hand im Kriege bis zur Herstellung des Friedens avancirenderi Individuen die Gebühr nach ihrem bekleidenden Charakter anzuweisen ist, und tn der Folge dieselben deßwegen keinen nachträglichen Abzug mehr zu tragen haben. XII. Hauptstück. XI. Abschnitt.