Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Recrutirung ut Friedenszeiten. 9 Die abwesenden Juden, welche in einem bestimmten Zeiträume nicht zurück kehren, können nicht auf lebenslänglich gestellt werden, da solche abwesende durch Requisition an die betreffenden Civll-Behörden auch in ihren auswärtigen Aufenthaltsorten beygestellt, oder, wenn sie sich durch Flucht der Stellung entziehen, nach den für Recrurirungö - Flüchtige bestehenden Anordnungen behandelt werden können. tz. 969. Die bey dieser Aushebung commandirten Officiere haben sich der Diensttauglichkeit des Mannes zu versichern, und nicht bloß zu gestatten, das; nur Juden von ärmeren Familien gestellt, sondern auch Söhne vermöglicher Aeltern, sobald sie vorhanden und diensttauglich sind, herbey genommen werden. Die zum Feuergewehre Untauglichen sind zum Fuhrwesen zu affentiren, jedoch niemahls zur Artillerie-Bespannung zu verwenden. tz. 970. Die Stellung der Ausländer oder der unter die Claffe der Befreyten Gehörigen für conscribirte Inländer, welche meisten Theils ganz ohne wichtige Ursache, bloß weil der gewidmete Conscribirte nicht Soldat seyn mag, und um dieses auszuwirken, sich lieber entblößt, ist, um dadurch die Varerlandsverpflichlung ihrem Begriffe und Gefühle nach nicht zu schwachen, und die Regimenter mir unoertrauren Leuten zu überladen, die gemein-glich bey der ersten Gelegenheit mit Montur und Rüstung entweichen, in der Regel gar nicht oder nur bey besonders rücksichrswürdigen Umstanden zu gestatten. Die abwesenden Juden können nicht auf lebenslänglich gestellt werden.- Ätth. amr3.3än.8>y.u 181. Was die commandirten Offi- ciere bey Aushebung indischer Reerurcn noch ju beobachten haben. Hkth.am-3,. Aug. 806. D1935. »> „ 6. 3mt- 807. 1) 2353. ,, » 12. sJt0V. 815. H 5373. 11 1, 10. £K'C. 8.5. K5864. Stellung der Ausländer für conscribirte Inländer sinder,m der Regel nicht Statt. Hkth. am r5. Feb. 807.0 794. .. „ 3.21113.808.01878. §. 97'Conscribirte Iung-Milizer können wahrend ihrer Oekonomie - Dienstleistung durch ihre Obrigkerren zum Feuergewehre gestellt werden. Stellung 'der conscribirten Iung-Milizer. 4)kth. am 28. Sep- 776. §. 972. Jene Leute, welche ihren Körper, um dem Soldatenstande zu entgehen, muthwillig verstümmeln, sind zur Heilung in dle Militär-Spitäler abzugeben, und die Kosten für diejenigen, welche eigenes Vermögen besitzen, von demselben zu bestreiken, die Unvermögenden aber auf Kosten des Staates zu hellen. Sie sind in Friedenszelten zu einer langjährigen Gefängnißstrafe zu verurtheilen, bey einem ausgebrochenen Kriege aber als Fuhrwesensgemeine abzugeben, und üi den Assent- wie auch RevisionS-Listen ist bey derley Mutilanten die Ursache ihrer Abgabe bestimmt zu bemerken. §• 973* Geringe Verbrecher können zum Militär abgegeben, wirkliche Criminal- Verbrecher aber nur dann, wenn sie ihre Strafe überstanden haben, übernommen werden, nie aber darf die Abgabe zum Soldatenstande als Strafe für Verbrechen eintreten, da es die Ehre und Würde des Militär-Standes nicht gestattet; deshalb sind auch dte Zuchthaussträflinge nur in ganz besonderen Fällen zum Militär zu stellen. Der Assentirungs-Commission ist jedes Mahl von der richterlichen Obrigkeit bte Ursache, warum der Mann abgegeben wird, schriftlich mirzurheilen, diese sofort in die Affent-Liste, und von dieser in die Muster - Liste ernzutragen. §. 974. Auch können diejenigen Bergleute, die sich geringerer Vergehungen oder Ercesse schuldig gemacht haben, zum Militär abgeführt werden, diese Leute sind demnach, in so welk sie sonst die Angemessenheit zum Militär-Dienste haben, ohne Anstand anzunehmen, und auf bestimmte Jahre zu assenriren. In so fern aber derley Bergleute wegen In- corrigibilltar und erweislicher Verbrechen zum Militär abgegeben werden wollten, ist ihre Annahme abzulehnen, indem Individuen dieser Art dem Dienste nur zur Last fallen, und auf die Moralität der übrigen Mannschaft nachtheilig wirken. Die Entlassung wirklich dienenden und schon abgerichreter Soldaten gegen die von der Bergwerks-Direction zum Militär abgegeben werdenden Bergleute findet jedoch auf keinen Fall Statt. Band 11. 3 Abgabe der Mutilanten juitt Militär. Hkth.am 3o. Dec. 778. K1884. >» » 23. März 784. » » 1, Apr. 784. A 446. » » 12.Marj789.O293>. » » 1. Apr. 797. D 1717. » » 4- Apr. 814. H 201. » » 4.2íug. 814.K3191. Stellung geringerer Verbrecher unter das Feuergewehr. Hkth. am 2. Aug. 770. » » >8. Marz 780 U 247, » ’» 20. Sep. 780. y> » 18.31111. 810. K 1284. Bergleute können wegen minderer Vergehungen juin Militär-Dienste gestellt werden. Hkrh. am 4-3ul. 818,112529,