Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

10 VI. Hauptstück. L Abschnitt. Ergreifung und Stellung der RecrutirungS-Flüchtlinge und sonstige Beobachtungen hinsichtlich derselben. Hkth. am 16. Oct. 8o5. D 3736. » » 20.2iug. 808.0 2020. » » 24.9Tos. 812. K 4437. » » 7. Sec. 812. K 4626. »> » 7. Feb. 813. K 5o8. » » r.März 8i3. H 795. » » 14.3ün. 814. K 2677, » » >4. Jun. 8,4. » » 26. Sep. 8,7. » >» 5.9Í0S. 818, K 4059. » »» 4- Zun. 818. Behandlung der Verhehler von Recrutirungs - Flüchrlin- gen. Hkth.am i3. Sep. 788. A1665. §• 976. Die m ihre Heimath früh oder spät wieder zurück kehrenden oder sonst betreten toe:* denden Recrurirungs - Flüchtlinge sind von der Antretung eines Grundes oder Gewerbes aus­geschlossen , sogleich zu ergreifen, und binnen 24 Stunden unter der strengsten Verantwor­tung des Wirthschaftsamtes ohne Weiters an ihr Werbbezirks-Regiment abzugeben, von welchem sie auf Rechnung ihres Dominiums statt Entlassener im Concertations-Wege á conto einer künftigen Stellung angenommen werden. Die Unfähigkeit zum Antritte eines Gewerbes oder Grundbesitzes kann durch die Stel­lung zum Militär nicht erlöschen, weil sonst der Flüchtling ganz gleich mit jenem behandelt würde, welcher sich der Militär-Pflicht auf Anforderung seiner Obrigkeit willig unterzogen hat, wodurch der Zweck des Gesetzes verfehlt würde; indessen kann aber diese Unfähigkeit billiger Weise nicht immer dauern, weil sonst die Strafe dem Vergehen nicht angemessen wäre. Jeder Recrutirungs-Flüchtling hat daher nach ausgedienter gesetzlicher Capitulation in die Rechte eines jeden Unterthans wieder einzutreten. Vor geendigter Capitulation darf ein Recrutirungs-Flüchtling weder im Concertarions-Wege, noch gegen Offerte entlassen werden. Nur dann darf von dleser Regel eine Ausnah ne gemacht werden, wenn einem sol­chen Manne während der Capitulations- Dauer eine Wirthschaft oder ein bürgerliches Ge­werbe durch Erbschaft zufällt, und er zur Aufrechterhaltung desselben dringend nothwendig ist, auch während ferner Dienstleistung sich einer schonenden Rücksicht würdig gemacht hat. Diese Fälle müssen jedoch immer zur Entscheidung der Hofstellen gebracht werden. Auf er­kaufte und erheirathete Wirthschaften oder Gewerbe darf aber in keinem Falle die Entlassung eines Recrutirungs-Flüchtlings vor beendigter Capitulation Statt finden. Sie sind deßhalb unter keinem Vorwände bey militärischen Anstalten als Arbeiter aufzu­nehmen oder zu verwenden, und falls sich entdecken sollte, daß dieselben bey ihrer Rückkehr zur Antretung eines Grundes oder Gewerbes zugelaffen worden seyen, so ist von Fall zu Fall die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten, damit zur gehörigen Bestrafung der betref­fenden Obrigkeiten das Nöthige eingeleitet werden kann. §. 976. Unterschleifgeber der Recrutirungs - Flüchtlinge sind bey Tauglichkeit selbst an das Mili­tär abzugeben, und wenn sie hierzu nicht geeignet sind, mit öffentlicher Leibesstrafe zu züchtigen. §. 977« Die Recrutirungs - Flüchtlinge, die für den Linien - Dienst nicht anwendbar befunden werden, sind entweder zur Landwehr tauglich oder nicht. Sind sie dazu tauglich, so müssen sie bey derselben eintreten, und die für das reguläre Militär bestimmte Dienstzeit vollstrec­ken, ohne daß sie, die Erbschafrsfälle ausgenommen, zum Antritte eines Gewerbes oder einer Wirthschaft zuzulassen oder im Concertations Wege, noch gegen Offerte zu entlassen sind. Sind sie aber auch zur Landwehr nicht brauchbar, so ist ihre eigenmächtige und län­gere 'Abwesenheit vom Hause nicht als eine Recrutirungs - Flucht, sondern bloß als eine Übertretung gegen die Paßvorschriften anzusehen, und hiernach arbitraire zu bestrafen, ohne daß mit dieser noch eine weitere Folge beziehungsweise ihrer Unfähigkeit zum Wirth- schafts - oder Gewerbsbetriebe verbunden wäre. tz. 978. Die als Eigenthum besessen werdende Realität oder sonstige Barschaft derjenigen, welche als Recrutirungs-Flüchtlinge zum Militär abgegeben wurden, ist, wenn sie verheirathet sind, zum Vortheile ihres Weibes und ihrer Kinder zu besorgen, und dasjenige, was nach Abzug des denselben schuldigen Lebensunterhaltes von der vom Hause oder vom sonstigen Vermögen abfallenden Nutzung übrig ist, darf ihnen, jedoch nur mit Vorwissen des Regiments - oder Corps-Com- Mandanten, abgereicht werden. Im Falle aber ein solcher wegen Gebrechlichkeit und Invali­dität jemahls seiner Militär-Pflichten entlassen würde, soll ihm sodann unbenommen gelass Behandlung der zum Linien- Dienste tauglichen od. untaug­lichen Recrutirungs - Flücht­linge. Hkth. am i5.2íug.8i7.H32ii. w n 4, 3utt, 818, H 2127. Verfahren mit den als Ei- genthum von den Recruti­rungs - Flüchtlingen besessen werdenden Realitäten und Barschaften. Hkth. am 4. Oct. 788. A 17*7.

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