Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

78 , Stell ung der Reseeve-Münn- schüft. Hkth.am >. S«p.8r,.ll349r. » » >2.3än.ö»9,ll l3l. < Wie sich die Behörden, wel­che Reserve-Männer stellen,zu benehmen haben. Hkth.am it.üöec. 812.H4699. Welch e Leute in der Gränze zur Reserve gestellt werden können. Hkth.am?. 2än. 814. B 121. r Stellung der vom Haufe ab­wesenden Individuen zur Re­serve. Hkth.am 1,6<p. 812. K3491« TI. Haup tstÄck. VIT. Ab schultt. gleich fcte Samtnelplatze, wohin jede constribirende Obrigkeit ihre Leute zu stellen hat, *r bestimmen. Bey der Repartition auf die Kreise muß von den General-Commanden und Länder stellen genau bestimmt werden, wie viele von den nach dem Maßstabe der Gesammt-Popu­lation zu stellenden Leuten für die Reserve der Infanterie, wie viele für jene der Jäger, und wie viele für die Reserve der übrigen Truppengattungen bestimmt sind. Bey der Repartition auf die einzelnen Dominien kann diese Untertheilung nicht mehr gemacht werden, da besonders kleinere Dominien nicht immer mit Leuten versehen sind, die für alle Elasten der Reserven geeignet wären. Den Dominien ist daher bloß zu bestimmen: wie viele Leute überhaupt jedes dersel­ben zu den Reserven zu stellen hat. Die Uebernahms-Commissionen haben darauf bedacht zu* seyn, die gestellte Mannschaft nach ihren Eigenschaften für die verschiedenen Elasten der Re­serve dergestalt zu bestimmen, daß die für jede Elaste vorgeschnebene Zahl erreicht wird. Es versteht sich, daß, weil nach der bisherigen Erfahrung oft mehrere Individuen bey der ärztlichen Untersuchung untauglich befunden werden, jedes Dominium eine etwas größere Zahl, als zur Errichtung der Reserven erfordert wird, auf den Stellungsplatz zur Auswahl mitbringen muß, damit das ganze Erforderniß zuverlässig gleich das erste Mahl und ohne Nachstellung gedeckt und aufgebracht werde. §. i3<)5. Die Stellung der Reserve-Mannschaft hat auf die bisherige Art durch die conscribiren- den Obrigkeiten zu geschehen, und zwar auf die in jedem Regiments-Bezirke nach der Loka­lität zu bestimmenden zwey oder drey Sammelplätze, damit keine Obrigkeit ihre Leute zu weit transportiren müsse. Auf jedem Sammelplätze hat sich nebst dem kreisämtlichen Beamten der übernehmende Officier mit dem visitirenden Militär-Arzte, einem oder zwey verläßlichen Schreibern und einigen Commandirten zur Erhaltung der guten Ordnung einzufinden. Jede Obrigkeit bringt über jene, welche ste auf den Sammelplatz abführt, die Widmungsrollen in cluplo mir. Diese Widmungsrollen müssen nebst dem Nahmen das genaue Nationale der vorgestellren Individuen enthalten. Welche Individuen übrigens der Militär-Stellung unterliegen, darüber geben die Vorschriften des Conscriptions - Systemes die Belehrung. §. ,3g6. Den Dominien darf m keinem Falle gestattet werden, fremde, sich bey ihnen aufhal- tende Unterthanen für ihre Rechnung als Reserve-Männer zu stellen. Ueber jedes pflichtwidrige Benehmen der dle Reserve-Mannschaft stellenden Behörden haben die General-Commanden die specifischen Daten unverweilt dem k. k. Hofkriegsrathe zur weiteren Verfügung vorzulegen. 5* 1397. Zu den Reserve - Bataillonen in der Gränze, da sie nur die Bestimmung zu Landdien­sten zu Hause haben, können auch halbinvalide und hausdiensttaugliche Gränzcr enro- lirt werden. §. 1398. Die Obrigkeiten können zwar auch vom Hause abwesende Individuen zur Reserve wid­men, jedoch nur in dem Falle, wenn diese abwesenden Individuen bey ihrer Entfernung vom Hause die bestehenden Paßvorschriften genau beobachtet haben, und die Obrigkeiten sich ausweisen können, daß ihnen der Aufenthalt dieser abwesenden Individuen zuverlässig be­kannt ist. Wenn in einem solchen Falle vom Hause abwesende Unterthanen von ihren Obrigkeiten zur Reserve gewidmet, und die Dominien, wo sich diese Individuen aufhalten, um ihre Stel­lung angegangen werden, so hat die Stellung und Assentirung derselben, im Falle ihrer Diensttauglichkeit, auf Rechnung der requirirenden Obrigkeit und für die Infanterie-Re-

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